JudikaturJustiz3Ob69/04z

3Ob69/04z – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Juli 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarethe K*****, vertreten durch Simma Rechtsanwältepartnerschaft in Dornbirn, sowie der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei 1. Annemarie K*****, 2. Josef N*****, und 3. Hildegard B*****, alle drei vertreten durch Neumayer Walter Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, sowie 4. Dr. Wolfgang B*****, vertreten durch Blum, Brandauer Partner, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach Prof. Dkfm. DDr. Erich I*****, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 442.349,14 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. Jänner 2004, GZ 1 R 226/03z-59, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die in der Berufung genannte Entscheidung EvBl 1967/217 ist in keiner Weise überholt, vielmehr entspricht der in ihr wiederholte Rechtssatz, die sich aus § 662 dritter Satz ABGB ergebende Verpflichtung betreffe auch die persönlichen Schulden [des Erblassers], soweit sie sich auf die vermachte Sache beziehen, der

stRsp (RIS-Justiz RS0116775, RS0012611; zuletzt 1 Ob 150/02v = ecolex

2002, 880 [Wilhelm] = EvBl 2002/211; 9 Ob 14/03d) und wird auch in

der Lehre nicht kritisiert (Welser in Rummel³ § 662 ABGB Rz 8; Eccher in Schwimann² § 662 ABGB Rz 8; vgl auch Weiß in Klang² III 561). Das zuletzt Gesagte gilt insbesondere auch für die eingangs angeführte Entscheidung. Die beklagte Partei vermag auch keine überzeugenden Argumente gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts ins Treffen zu führen, die Verpflichtung eine höhere Einkommensteuer wegen einer vom - während des Verfahrens verstorbenen - Beklagten sorgfaltswidrig veranlassten (allenfalls fiktiven) Gewinnausschüttung auch für die einem Dritten vermachten GmbH-Anteile zu zahlen, sei keine solche auf die vermachte Sache bezogene Schuld. Diese Rechtsansicht steht im Einklang mit der dargelegten Rsp des Obersten Gerichtshofs. Eine Fehlbeurteilung im Einzelfall kann die beklagte Partei somit nicht darlegen. Die Entscheidung 8 Ob 643/90 = EvBl 1991/53 = ecolex 1991, 95 behandelt dieses Problem nicht.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).