JudikaturJustiz3Ob369/49

3Ob369/49 – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. November 1949

Kopf

SZ 22/184

Spruch

Eine sinngemäße Anwendung der Bestimmung des § 382 Z. 8. EO. ist bei Unterhaltsforderungen außerehelicher Kinder nicht möglich.

Entscheidung vom 23. November 1949, 3 Ob 369/49.

I. Instanz: Bezirksgericht Hernals; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Prozeßgericht hat im Verlauf des vom Kläger gegen den Beklagten geführten Prozesses wegen Anerkennung der außerehelichen Vaterschaft und Leistung des Unterhaltes dem Beklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung aufgetragen, dem Kläger einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 130 S zu bezahlen. Infolge Rekurses des Beklagten hat das Rekursgericht diesen Beschluß abgeändert und den Antrag des Klägers auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs der klagenden Partei nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Zunächst muß die Rechtsansicht des Rekursgerichtes gebilligt werden, daß der auf eine Geldleistung gerichtete Unterhaltsanspruch des Klägers als eine Geldforderung im Sinne des § 379 EO. zu beurteilen sei. Diesbezüglich wird auf das Judikat Nr. 32, SZ. X/62, verwiesen. Es kann im vorliegenden Falle zwar angenommen werden, daß der Unterhaltsanspruch des Klägers durch die beeidete Zeugenaussage der außerehelichen Kindesmutter hinreichend bescheinigt ist. Gleichwohl kann die vom Kläger beantragte einstweilige Verfügung nicht bewilligt werden. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine Gefährdung der Forderung des Klägers im Sinne des § 379 EO. nicht bescheinigt. Überdies würde durch die Bewilligung der einstweiligen Verfügung die Entscheidung im Prozesse über den Unterhaltsanspruch des Klägers vorweggenommen werden, da der Kläger im Wege einer einstweiligen Verfügung die Bezahlung des gesetzlichen Unterhaltsbetrages verlangt. Selbst bei nachgewiesener Gefährdung seines Anspruches könnte der Kläger aber nur eine der im § 379 Abs. 3 EO. angeführten Sicherungsmaßnahmen begehren. Eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 382 Z. 8 EO. ist bei Unterhaltsansprüchen des außerehelichen Kindes gegen seinen Vater nicht möglich (3 Ob 390/34, AnwZtg. 1934, S. 379).