JudikaturJustiz3Ob343/99h

3Ob343/99h – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Dezember 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Hedwig S*****, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, gegen die verpflichtete Partei Verlassenschaft nach Mechtild L*****, vertreten durch die erbserklärte Erbin Emma D*****, Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen 865.410,80 S sA infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 3. September 1999, GZ 7 R 237/99d, 238/99a-8, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei die Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom 12. März 1999, GZ E 413/99f-2, bestätigt und der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom 7. Mai 1999, GZ E 413/99f-4, zurückgewiesen wurden, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 12. März 1999 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Prozesskostenforderung von insgesamt 865.410,80 S sA die Exekution gegen die verpflichtete Partei durch Pfändung deren "Gesellschaftsanteils" an einer Gesellschaft m. b. H. Mit Beschluss vom 7. Mai 1999 wies das Erstgericht sodann den Antrag der verpflichteten Partei ab, "die Exekution ... bis zur Entscheidung über ihren Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung aufzuschieben" (Wortlaut der Antragsformulierung: "die Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag um Exekutionsbewilligung aufzuschieben").

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte die Exekutionsbewilligung und wies den Rekurs gegen die Abweisung des Aufschiebungsantrags zurück. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Exekutionsbewilligung jedenfalls unzulässig und der ordentliche Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses im Aufschiebungsverfahren gleichfalls nicht zulässig sei. Die Rechtsmittelzurückweisung begründete es damit, dass die verpflichtete Partei zufolge Bestätigung der Exekutionsbewilligung nicht mehr beschwert sei, habe sie doch die Exekutionsaufschiebung nur "bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rekurs gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluss beantragt".

Rechtliche Beurteilung

1. Der "außerordentliche" Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Exekutionsbewilligung ist jedenfalls unzulässig.

Gemäß § 78 EO sind im Anlassfall die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden. Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist aber der Revisionsrekurs - ungeachtet der Höhe des Entscheidungsgegenstands im Verfahren zweiter Instanz - jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss - wie hier - zur Gänze bestätigte.

Demnach ist das Rechtsmittel der verpflichteten Partei gemäß § 78 EO in Verbindung mit § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

2. Die verpflichtete Partei bekämpft den Beschluss des Rekursgerichts nach ihrer Anfechtungserklärung zwar "zur Gänze", deren Rechtsmittel enthält jedoch keine Ausführungen zur Zurückweisung des Rekurses gegen die mit Beschluß vom 7. Mai 1999 ausgesprochene Abweisung des Antrags auf Exekutionsaufschiebung. Auch den Rechtsmittelanträgen ist keine konkrete Bezugnahme auf die angefochtene Rekurszurückweisung zu entnehmen. Im Rechtsmittelschriftsatz wird vielmehr ein neuer, auf § 42 Abs 1 Z 7 EO gestützter Aufschiebungsantrag unter Berufung auf den außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Exekutionsbewilligung im Rekursverfahren gestellt und hilfsweise "die einstweilige Hemmung" nach § 78 EO in Verbindung mit § 524 Abs 2 ZPO begehrt. Das Erstgericht fällte keine Entscheidung über das Hauptbegehren (Exekutionsaufschiebung), sondern gab dem Eventualantrag Folge und erkannte "dem außerordentlichen Revisionsrekurs ... hemmende Wirkung" zu, obgleich ein jedenfalls unzulässiges Rechtsmittel den Eintritt der Rechtskraft nicht hinausschieben kann (SZ 70/246 mwN [allgemein zur Problemlage]).

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 78 EO in Verbindung mit § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO schon deshalb mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, weil die verpflichtete Partei Rechtsmittelausführungen im erörterten Punkt gänzlich unterließ und es daher auch verabsäumte, eine nach ihrer Ansicht erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, die einer Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs bedürfte.