3Ob179/03z – OGH Entscheidung
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Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gabriele S*****, vertreten durch Dr. Andrea Wukovits, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Metin K*****, vertreten durch Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, wegen 26.961,62 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. April 2003, GZ 40 R 335/02i-117, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO
auf, weil die von ihm formulierte Frage im vorliegenden Verfahren in
Wahrheit gar nicht zu beantworten ist, wie auch die Ausführung der
Revision zeigt, bei der diese Frage keine Rolle spielt. Im Übrigen
übersieht er, dass Vertragsauslegung im Einzelfall idR keine
erhebliche Rechtsfrage aufwirft (RIS-Justiz RS0042936); ein
unvertretbares Auslegungsergebnis kann er nicht dartun. Schließlich
ist es rechtlich unmöglich, dass der Beklagte trotz Einbaus
Alleineigentümer der niet- und nagelfesten Sachen geblieben wäre,
weil solche unselbständigen Bestandteile, wie sich aus § 297 ABGB
ergibt, nicht sonderrechtsfähig sind (5 Ob 599/84 = SZ 57/192 = JBl
1985, 543 = EvBl 1985/156 ua; RIS-Justiz RS0011061 [T 1];
Spielbüchler in Rummel³ § 294 ABGB Rz 7).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).