JudikaturJustiz3Ob177/93

3Ob177/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. November 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Sicherungsexekutionssache der betreibenden Partei Paula S*****, ***** vertreten durch Dr.Franz Withoff sen, Rechtsanwalt in Zwettl, wider die verpflichtete Partei Erich S*****, vertreten durch DDr.Peter Stern, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 245.984,40 sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 15.Juli 1993, GZ 16 R 11/93-51, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 9.November 1992, GZ 14 Cg 210/88-39, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die Revisionsrekurskosten der betreibenden Partei werden mit S 10.882,80 (darin S 1.813,80 Umsatzsteuer) als weitere Exekutionskosten bestimmt.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei beantragte beim Erstgericht, ihr auf Grund des ihrer Klage teilweise stattgebenden und ihr Kosten von S 245.984,40 zusprechenden Urteils des Erstgerichtes vom 20.9.1992, gegen das der Verpflichtete (dort Beklagte) Berufung erhoben habe, die Exekution zur Sicherstellung dieser Kostenforderung sA für die Zeit, bis die Forderungen infolge Rechtskraft des Urteiles und Ablaufs der Leistungsfrist durch Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden kann, längstens aber bis 1.11.1995, durch Vormerkung des Pfandrechts auf der dem Verpflichteten gehörigen Liegenschaft EZ ***** KG G***** (welche aus den Grundstücken ***** je landwirtschaftlich genutzt im Ausmaß von insgesamt 6.172 m2 besteht) zu bewilligen. Sie begründete ihren im Rubrum als "Antrag auf Exekution zur Sicherstellung gemäß § 371 a EO" bezeichneten Antrag damit, ihr besonderes Sicherstellungsinteresse bestehe darin, daß im Falle der Uneinbringlichkeit der Kostenforderung das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsse, weil der Verpflichtete in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft und beschäftigt sei, sodaß eine eventuelle Fahrnis- oder Gehaltsexekution in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden müßte. Da dem Verpflichteten durch die Exekutionsführung (Pfandrechtsvormerkung) kein Nachteil drohe, möge die Sicherungsexekution ohne Sicherheitsleistung bewilligt werden.

Das Erstgericht bewilligte die Sicherstellungsexekution ohne Auflage einer Sicherheitsleistung. Der Antrag sei sowohl auf § 370 EO (Notwendigkeit der Exekutionsführung im Ausland) als auch auf § 371 a EO gestützt und schon auf Grund der Voraussetzungen des § 370 EO ohne Auflage einer Sicherheitsleistung zu bewilligen, weil der Wert des inländischen Vermögens des Verpflichteten, rund 6.000 m2 landwirtschaftlich genutzter Flächen im Waldviertel, bei der gerichtsnotorisch erzielbaren Grundstückspreisen keineswegs die Höhe der zu sichernden Forderung auch nur annähernd erreiche, sodaß die Gefahr der Exekutionsführung im Ausland bescheinigt sei. Es sei daher nicht mehr zu erörtern, ob die Behauptung der betreibenden Partei, durch die Pfandrechtsvormerkung drohe dem Verpflichteten kein Nachteil, zutreffe.

Das Gericht zweiter Instanz wies den Sicherungsantrag ab und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Die betreibende Partei nenne für ihre Behauptung, wegen des Wohnsitzes und Arbeitsplatzes des Verpflichteten in der Bundesrepublik Deutschland müßte das Urteil im Ausland vollstreckt werden, keine Bescheinigungsmittel. Ob aus der Liegenschaft des Verpflichteten nicht volle Befriedigung zu erlangen sei und ob der Verpflichtete über kein weiteres Vermögen im Inland verfüge, sei nicht vorgebracht worden. Die Notorietät von Grundstückspreisen könne derartige Behauptungen nicht ersetzen. Eine Sicherstellungsexekution nach § 370 EO (ohne Sicherheitsleistung) komme daher nicht in Betracht. Gemäß § 371 a EO sei eine Sicherheitsleistung zwingend vorgeschrieben. Entgegen der Auffassung der betreibenden Partei sei eine Pfandrechtsvormerkung für den Verpflichteten durchaus schädlich, weil sie etwa die Aufnahme eines grundbücherlich gesicherten Darlehens hindern könnte. Erkläre sich aber die betreibende Partei nicht zum Erlag einer - vom Gericht zu bestimmenden - Sicherheitsleistung bereit, erfülle der Antrag auch nicht die Voraussetzungen des § 371 a EO.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist berechtigt.

Gemäß § 370 EO kann auf Grund von noch nicht rechtskräftigen und vollstreckbaren Endurteilen inländischer Zivilgerichte Sicherstellungsexekution bewilligt werden, wenn dem Gericht glaubhaft gemacht wird, daß zum Zweck der Einbringung der zuerkannten (Kosten )Geldforderung das Urteil im Ausland vollstreckt werden müßte. Zutreffend hat hier das Erstgericht angenommen, daß der Antrag ungeachtet des im Rubrum genannten § 371 a EO auch auf § 370 EO gestützt wurde. Wird nun der Antrag bei dem gemäß § 375 Abs 1 EO zuständigen Prozeßgericht erster Instanz eingebracht und nimmt der Prozeßrichter etwa auch auf Grund seiner im Verlaufe des hier umfänglichen Prozesses erworbenen Kenntnisse über die persönlichen Umstände der Prozeßparteien einen über das Vorbringen der Exekutionsantragstellerin hinausreichenden Sachverhalt als bescheinigt an, sodaß er zur Antragsstattgebung gemäß § 370 EO gelangt, dann sind entgegen der Auffassung der Vorinstanz an die Behauptungs- und Bescheinigungspflicht der betreibenden Partei keine weiteren Anforderungen etwa in der Richtung zu stellen, es müßte im einzelnen auch exakt behauptet und bescheinigt werden, daß die Vollstreckung des Urteils wegen mangelnden oder nicht ausreichenden sonstigen Vermögens des Verpflichteten im Inland auch im Ausland notwendig sein werde. Die Bescheinigung ist gegenüber dem Gericht, nicht etwa gegenüber der Gegenpartei zu erbringen. Der Erstrichter hat daher zutreffend unter Anwendung des § 370 EO die beantragte Sicherungsexekution ohne Auflage einer Sicherheitsleistung bewilligt.

Die Antragsvoraussetzungen nach § 371 a EO und die Behauptung der betreibenden Partei, die begehrte Pfandrechtsvormerkung sei für den Verpflichteten mit keinerlei Schaden verbunden, können daher auf sich beruhen.

Die Entscheidung des Erstgerichtes ist daher wieder herzustellen, wobei der Ablauf der bewilligten Sicherungsfrist (bis 1.11.1995) auf die Entscheidung ohne Einfluß bleibt, weil Exekutionshandlungen, die auf Grund der bewilligten Exekution zur Sicherstellung vollzogen wurden, nach Ablauf der Zeit, für deren Dauer die Sicherung gewährt wurde, nicht von selbst unwirksam werden, sondern gemäß § 377 Abs 2 EO auf Antrag des Verpflichteten mit Beschluß des Exekutionsgerichtes aufgehoben werden müssen (vgl SZ 60/278).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 74, 78 EO, §§ 50, 41 ZPO.