JudikaturJustiz3Ob155/79

3Ob155/79 – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. November 1979

Kopf

SZ 52/161

Spruch

Auf den urkundlichen Nachweis der Fälligkeit der betriebenen Forderung nach § 7 Abs. 2 EO sind die §§ 292 ff. ZPO anzuwenden. Ein mit dem Siegel des Gerichtes versehener Grundbuchsauszug eines Amtsgerichtes in der Bundesrepublik Deutschland genügt

OGH 7. November 1979, 3 Ob 155/79 (OLG Innsbruck, R 203/79; LG Innsbruck, 5 Nc 552/79)

Text

Auf Grund der vollstreckbaren Urkunde der Notare Dr. Hans D und Dr. Karl D in Bonn vom 1. April 1976, Urkundennummer K 461/1976, und der Grundbuchsauszüge des Amtsgerichtes Bonn über das Grundbuch B, Blatt 02755 und Blatt 02774, bewilligte das Erstgericht 127 der KG 517 Urkundsperson bezeugt zur Hereinbringung der Forderung von 40 000 DM zuzüglich 4% Zinsen seit 1. April 1976 und der Antragskosten wider die Verpflichtete die Fahrnisexekution und die Zwangsversteigerung der Liegenschaften EZ 342 II und EZ 607/II der KGK.

Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag hinsichtlich der Zinsen von 4% aus 40 000 DM seit 1. April 1976 sowie den Antrag auf Bewilligung der Fahrnisexekution auch auf außerhalb der Gewahrsame der Verpflichteten sonst wo immer befindlichen Sachen aller Art ab. Im übrigen bestätigte es die Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Verpflichteten gegen den bestätigenden Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Rechtsmittelwerberin wendet sich lediglich gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, daß die vorgelegten Grundbuchsauszüge für den nach § 7 Abs. 2 EO zu erbringenden Nachweis des Eintrittes der für die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit maßgebenden Tatsachen geeignet seien. Die vom Rekursgericht herangezogenen Staatsverträge und Vorschriften beträfen lediglich die Beglaubigung, nicht aber die Beweiskraft ausländischer öffentlicher Urkunden. Mangels eines Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich hinsichtlich der Beweiskraft ausländischer Urkunden sei der Beweis der für den Eintritt der Fälligkeit und Vollstreckbarkeit maßgebenden Tatsachen nicht erbracht.

Gemäß § 78 EO sind auf den nach § 7 Abs. 2 EO zu erbringenden urkundlichen Nachweis die Vorschriften der §§ 292 ff. ZPO anzuwenden (Heller - Berger - Stix, 197). Nach § 293 Abs. 2 ZPO genießen, worauf schon das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat, auch die außerhalb des Geltungsgebietes der ZPO errichteten Urkunden, welche am Ort ihrer Errichtung als öffentliche Urkunden gelten, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit in Österreich die Beweiskraft öffentlicher Urkunden, sofern sie mit dem vorgeschriebenen Beglaubigungen versehen sind. Die von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Urkunden bedürfen zum Gebrauch im Gebiet der Republik Österreich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie mit dem Siegel des Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde versehen sind (Art. I des deutschösterreichischen Beglaubigungsvertrages vom 21. Juni 1923, BGBl. 139/1924). Dasselbe gilt für die von den Gerichtskanzleien und gerichtlichen Hilfsämtern, Gerichtsvollziehern oder anderen gerichtlichen Hilfsbeamten ausgefertigten und mit dem Gerichtssiegel versehenen Urkunden (Art. 3 des erwähnten Beglaubigungsvertrages; vgl. Fasching III, 374). Auch die Gegenseitigkeit ist im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland gegeben (vgl. Baumbach - Lauterbach, dZPO[36], 925). Im Hinblick auf die erwähnten Bestimmungen darf auch die im Art. 4 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961, BGBl. 27/1968, vorgesehene Apostille nicht verlangt werden (Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens). Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin haben daher die von der betreibenden Gläubigerin mit dem Exekutionsantrag vorgelegten Grundbuchsauszüge des Amtsgerichtes Bonn dieselbe Beweiskraft wie eine inländische öffentliche Urkunde (5 Ob 571/78). Die öffentliche Urkunde begrundet gemäß § 292 ZPO vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde oder von der Urkundsperson bezeugt wird. Die betreibenden Gläubiger haben daher den Eintritt der für die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der Kaufpreisforderung von 40 000 DM maßgebenden Tatsachen mittels öffentlicher Urkunden bewiesen (§ 7 Abs. 2 EO).