3Ob151/19f – OGH Entscheidung
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Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv. Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dax Wutzlhofer und Partner Rechtsanwälte GmbH in Eisenstadt, gegen die verpflichtete Partei Dr. F*****, emeritierter Rechtsanwalt, *****, wegen 20.000 EUR sA, über die „außerordentlichen“ Revisionsrekurse der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 30. April 2019, GZ 32 R 28/19s, 29/19p 16, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Mai 2019, GZ 32 R 28/19s, 29/19p 19, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leoben vom 13. August 2018, GZ 7 E 1179/18s 2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „außerordentlichen“ Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht gab (ua) dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung nicht Folge und sprach insoweit unter Bezugnahme auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Verpflichteten dennoch (nur) gegen die Bestätigung der Exekutionsbewilligung erhobenen gleichlautenden „außerordentlichen“ Revisionsrekurse (ON 22 und ON 23) sind unzulässig.
1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS Justiz
RS0012387 [T19]; jüngst 3 Ob 104/19v). Der Revisionsrekurs ON 22 ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.
2. Der weitere Revisionsrekurs ON 23 ist zudem auch infolge Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (vgl RS0041666) ebenfalls zurückzuweisen.