JudikaturJustiz3Ob1505/86

3Ob1505/86 – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Februar 1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Therese MRAZ, im Haushalt, Wienergasse 30, 2380 Perchtoldsdorf, vertreten durch Dr. Rudolf Gimborn, Rechtsanwalt in Mödling, wider die beklagte Partei Edmund MRAZ, Pensionist, Franz Josef Straße 32/18, 2380 Perchtoldsdorf, vertreten durch Dr. Peter Prenner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung des gesetzlichen Unterhaltes (Streitwert S 90.000,--) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 28. November 1985, GZ 47 R 2120/85-38, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 3. Oktober 1985, GZ 2 C 37/84-34, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag, über den beim Obersten Gerichtshof überreichten Revisionsrekurs ohne Beachtung der Vorschrift des § 520 Abs. 1 ZPO unmittelbar zu entscheiden, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab mit seinem Urteil vom 7.12.1984, GZ 2 C 37/84-24, dem auf Leistung eines weiteren Unterhaltsbetrages gerichteten Begehren statt.

Das Berufungsgericht gab mit dem Urteil vom 4.7.1985, GZ 47 R 2026/85-31, der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach nach § 500 Abs. 3 ZPO aus, daß die Revision, soweit sie nicht nach § 502 Abs. 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig ist, nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei, weil das Berufungsgericht sich insoweit an die bestehende einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gehalten habe (AS 89 = S 9 der Entscheidung). Der Beklagte gab am letzten Tag der Frist des § 505 Abs. 2 ZPO die außerordentliche Revision an das Erstgericht zur Post. Das Erstgericht wies mit dem Beschluß vom 3.10.1985, GZ 2 C 37/84-34, die außerordentliche Revision zurück, weil der Beklagte nur die Lösung einer Bemessungsfrage bekämpfe, ein weiterer Rechtszug gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes, soweit über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes entschieden wurde, nach § 502 Abs. 2 Z 1 ZPO jedoch unzulässig sei.

Dem vom Beklagten gegen diesen Zurückweisungsbeschluß erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz mit Beschluß vom 28.11.1985, GZ 47 R 2120/85-38, nicht Folge. Die Ausfertigung dieser bestätigenden Rekursentscheidung wurde dem Beklagten am 18.12.1985 zugestellt.

Am 2.1.1986 gab der Beklagte einen Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz in einem an den Obersten Gerichtshof adressierten Umschlag beim Postamt 1150 Wien zur Post, der in der Einlaufstelle des Obersten Gerichtshofes am 3.1.1986 einlangte und mit dem Vermerk "Irrläufer" versehen wurde. Das Rechtsmittel ist an das Bezirksgericht Mödling und an den Obersten Gerichtshof gerichtet, doch ist die erste Anschrift gestrichen. Der Beklagte begehrt darin ausdrücklich, daß der Oberste Gerichtshof über das Rechtsmittel - allenfalls nach einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach Art. 89 Abs. 2 und Art. 140 B-VG - ohne Zuleitung an das Erstgericht entscheide, weil die Bestimmung des § 520 Abs. 1 ZPO verfassungswidrig sei.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 520 Abs. 1 ZPO wird der Rekurs durch Überreichung eines Schriftsatzes bei dem Gericht erhoben, dessen Beschluß angefochten wird; doch sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz beim Gerichte erster Instanz zu überreichen. Damit wird für die Überreichung des Rekurses gegen die Entscheidung der zweiten Instanz gleiches angeordnet wie für die Revision, die nach § 505 Abs. 1 ZPO durch Überreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozeßgerichte erster Instanz erhoben wird. Auch nach § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Diese Anordnungen sind sachlich begründet und zweckmäßig, weil die Verfahrensakten beim Gericht erster Instanz vorliegen und dieses daher zunächst auf Grund der Aktenlage prüfen kann, ob der eingelangte Rekurs rechtzeitig und nach dem Gesetz zulässig ist (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1998). Der Oberste Gerichtshof teilt die Ansicht des Beklagten nicht, die Vorschrift des § 520 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO sei verfasssungswidrig. Es sind auch die Ausführungen in der an den Obersten Gerichtshof übersandten Eingabe nicht geeignet, Bedenken in Richtung einer Verfassungswidrigkeit des § 520 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO zu erwecken. Es kommt daher eine unmittelbare Befassung des Obersten Gerichtshofes mit dem Rechtsmittel, wie sie dem Einschreiter vorschwebt, nicht in Betracht und es kann deshalb auf die sonst vom Einschreiter vorgetragenen Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittelverfahren auch nicht eingegangen werden. Da das Rechtsmittel gegen die Entscheidung der zweiten Instanz beim Prozeßgericht erster Instanz einzubringen war und die Rechtsmittelschrift noch am Tage des Einlangens beim Obersten Gerichtshof dorthin geleitet wurde, hat es bei der Abweisung des durch das Gesetz nicht gedeckten Antrages auf unmittelbare Befassung mit dem Revisionsrekurs zu bleiben, ohne daß weiteres anzuordnen wäre.