JudikaturJustiz3Ob145/06d

3Ob145/06d – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. September 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Theresia L*****, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei Erwin B*****, vertreten durch Gloß Pucher Leitner und Schweinzer, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen 30.000 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. März 2006, GZ 13 R 228/05b-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 22. August 2005, GZ 33 Cg 50/03x-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben, die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin und ihr Ehegatte waren lange Zeit Nachbarn des Beklagten und dessen inzwischen verstorbenen Ehegattin. Lange Zeit bestand ein sehr gutes Einvernehmen, die Klägerin betreute die Ehegattin des Beklagten in den letzten Wochen ihres Lebens. Ab 1995 verrichtete der Ehegatte der Klägerin immer wieder Arbeiten für den Beklagten, im Laufe der Jahre häufiger und intensiver. Er betreute den Garten des Beklagten, in dem er die Wiese/den Rasen pflegte, die Hecke schnitt und einmal einen großen Baum beseitigte. Er half dem Beklagten beim Reparieren diverser technischer Geräte, erledigte sonstige Reparaturarbeiten im Haus und tapezierte ein Zimmer im Haus des Beklagten. Für diese Tätigkeiten erhielt er mitunter, jedoch nicht regelmäßig eine Gegenleistung (Zigaretten, Bier oder dergl.); eine Entgeltzahlung erfolgte nicht.

Sowohl der Beklagte als auch seine Ehegattin erwähnten mehrfach, dass wegen ihrer Kinderlosigkeit die Klägerin und ihr Ehegatte einmal die Liegenschaft, die im Eigentum des Beklagten und dessen mittlerweile verstorbener Ehegattin stand, erben würden. Dieses Inaussichtstellen war ein Antrieb für den Ehegatten der Klägerin, Tätigkeiten für den Beklagten und seine Gattin vorzunehmen. Gemeint war, dass die Liegenschaft allenfalls an die Klägerin und ihren Ehegatten gehen solle, wenn sowohl der Beklagte als auch seine Frau verstorben sind. Nach dem Tod der Ehegattin des Beklagten verfasste dieser ein entsprechendes Testament, in dem er die Klägerin und ihren Ehegatten als Erben einsetzte, wobei beide die Auflage hatten, den Beklagten bis zu seinem Tod zu pflegen und zu betreuen. Die Testamentserrichtung nahm die Klägerin in die Hand, organisierte nach Beratung drei Zeugen und ließ diese unabhängig voneinander zu unterschiedlichen Zeitpunkten das mit Maschinschrift aufgesetzte Testament unterfertigten, das schließlich der Beklagte unterschrieb. Noch vor Verfassen dieses Testaments erwarben die Klägerin und ihr Ehegatte in einem einige Kilometer entfernten Ort eine Liegenschaft. Zum Jahreswechsel 2002/2003 entschlossen sie sich, auf dieser Liegenschaft ein Einfamilienhaus zu bauen und übersiedelten im Frühjahr 2003 in das neu errichtete Haus.

Im Mai und Juli 2002 lockte die Klägerin dem Beklagten in betrügerischer Absicht zwei Geldbeträge von 5.000 EUR und 12.000 EUR heraus und entnahm in weiterer Folge die dafür gegebenen Darlehensquittungen aus dem Tresor des Beklagten. Weiters löste sie vorzeitig Schuldverschreibungen ein, nachdem der Beklagte die Klägerin als gleichberechtigte Verfügungsberechtigte eintragen hatte lassen. Es gab jedoch eine Vereinbarung, dass eine vorzeitige Auflösung der Schuldverschreibung nicht in Frage komme. Als der Beklagte diese strafbaren Handlungen der Klägerin bemerkt hatte, nahm er die in seinem Haushalt befindlichen Hausschuhe der Klägerin und ihrer Tochter und hängte diese an deren Gartenzaun. Das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Ehegatten zum Beklagten hatte sich bis zum Herbst 2002 insofern geändert, als der Beklagte eine neue Partnerin hatte. Er suchte daher den Kontakt mit der Klägerin und ihrem Mann nicht so intensiv wie vorher, was der Klägerin und ihrem Ehegatten nicht recht war. Sie bestanden weiter darauf, die Betreuung und Pflege des Beklagten zu übernehmen und machten ihm Vorwürfe, wenn er etwa nicht rechtzeitig zum geplanten gemeinsamen Essen erschienen war.

Nachdem der Beklagte die Hausschuhe der Klägerin und deren Tochter an deren Gartenzaun gehängt hatte, suchte er das Gespräch mit dem Ehegatten der Klägerin und ersuchte ihn, zu ihm ins Haus zu kommen. Während der Beklagte auf den Anrufbeantworter sprach, fragte im Hintergrund seine Partnerin, warum er denn so freundlich zum Ehegatten der Klägerin sei, worauf der Beklagte ihr gegenüber sagte, „was soll ich denn sagen, ich kann doch nicht Trottel zu ihm sagen". Diese kurze Konversation nahm der Anrufbeantworter der Klägerin ebenfalls auf.

Der Ehemann der Klägerin reagierte auf diesen Anruf nicht und lehnte in weiterer Folge jegliches Gespräch mit dem Beklagten ab. Grund des Zerwürfnisses zwischen dem Beklagten einerseits und der Klägerin mit ihrem Ehemann andererseits waren die strafbaren Handlungen der Klägerin. Der Ehegatte der Klägerin unternahm in weiterer Folge keinerlei Versuch, mit dem Beklagten diesbezüglich ins Gespräch zu kommen oder die Dinge aus seiner Sicht zu erklären. Er besprach auch den Umstand nicht, dass der Beklagte eine neue Partnerin habe, obwohl er in Ansehung dieser neuen Partnerin kein gutes Gefühl hatte. Die Gerüchte, die der Ehegatte der Klägerin über die neue Partnerin gehört hatte, nämlich, dass sie angeblich auf das Erbe verschiedener Witwer aus sei, besprach er mit dem Beklagten nicht. Vielmehr brach er den Kontakt zum Beklagten nach Aufkommen der von der Klägerin begangenen strafbaren Handlungen vollkommen ab.

Im November 2002 änderte der Beklagte sein Testament. Weder die Klägerin noch deren Ehegatte sollten etwas bekommen. Am 30. Jänner 2003 schloss der Ehegatte der Klägerin mit dieser eine Abtretungsvereinbarung, wonach er seine Entgeltansprüche aufgrund der Erbringung näher beschriebener Leistungen für den Beklagten und dessen verstorbene Ehegattin mit Unterfertigung dieses Vertrags an die Klägerin schenkungsweise abtrete und diese erkläre, diese schenkungsweise Abtretung rechtsverbindlich dankend anzunehmen. Festgehalten wurde darüber hinaus, dass die schenkungsweise Abtretung am Tag der Unterfertigung durch Übergabe der bezughabenden Aufzeichnungen und dieses Vertrags an die Geschenknehmerin erfolgte. Die Klägerin begehrte zuletzt - gestützt auf die Zessionsvereinbarung mit ihrem Ehegatten - den Wert der von diesem dem Beklagten und dessen verstorbener Ehegattin gegenüber getätigten Aufwendungen von 30.000 EUR sA. Die Leistungen seien im Hinblick auf die Erbseinsetzung erfolgt, der Beklagte gehe nunmehr in feindseliger Absicht gegen die Klägerin und deren Ehegatten vor, sodass die Befriedigungsmöglichkeiten für die Ansprüche des Ehegatten der Klägerin nicht mehr bestünden. Dessen Aufwendungen seien daher in Geld abzugelten.

Der Beklagte wendete ein, die Klägerin sei wegen Betrugs wider ihn strafgerichtlich verurteilt worden. Sie sei jedenfalls erbunwürdig. Der Ehegatte der Klägerin habe nicht im behaupteten Umfang Arbeitsleistungen erbracht, die Klägerin und ihr Ehegatte seien auch nicht ernsthaft bereit gewesen, den Beklagten zu pflegen. Auch der Ehegatte der Klägerin habe die Leistungserbringung zugunsten des Beklagten vereitelt, zumal er mit der Klägerin bereits im März 2002 eine Liegenschaft in einiger Entfernung vom Beklagten angeschafft habe, und sie daher mindestens ein halbes Jahr vor dem Ankauf der Liegenschaft gewusst hätten, dass sie den Beklagten nicht mehr werden pflegen können. Überdies sei die Zession der Ansprüche an die Klägerin sittenwidrig und daher nichtig, weil die Zession nur dazu dienen solle, das Prozesskostenrisiko zu verlagern. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es bejahte zwar die Aktivlegitimation der Klägerin und verneinte den Sittenwidrigkeitseinwand des Beklagten, wertete aber das Verhalten des Ehegatten der Klägerin („Zuschlagen der Türe") als Vorgehen wider Treu und Glauben, weshalb der Ersatzanspruch analog zu § 1435 ABGB nach Zweckvereitelung entfalle.

Das Berufungsgericht bestätigte die Klageabweisung und sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Die Verfehlungen der Klägerin gegenüber dem Beklagten könnten zwar für sich allein nicht zum Anspruchsverlust des Ehegatten der Klägerin führen, dessen Verhalten gegenüber dem Beklagten sei aber ausreichend, um ihm eine anlastbare Zweckverfehlung zuzurechnen. Ein Mitverschulden des Beklagten daran sei zu verneinen. In Ansehung des zunächst freundschaftlichen, ja geradezu familiären Naheverhältnisses zum Beklagten wäre vom Ehegatten der Klägerin zu erwarten gewesen, dass er ein aufklärendes Gespräch mit dem Beklagten suche. Dieses hätte Gelegenheit geboten, sich von den Handlungen der Klägerin zu distanzieren und gegebenenfalls die Bereitschaft zu bekunden, weiterhin für den Beklagten Betreuungsleistungen zu erbringen. Der Ehegatte der Klägerin habe nicht einmal den Versuch unternommen, das Vertrauen des Beklagten so weit wiederherzustellen, dass es ihm möglich gewesen wäre, Pflege- und Betreuungsleistungen zumindest vom Ehegatten der Klägerin entgegenzunehmen. Er habe vielmehr gegenüber dem Beklagten die Straftaten seiner Frau kritiklos hingenommen und sich vom Beklagten abgewendet.

Die Revision der Klägerin, mit der sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung anstrebt, ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach die Grundsätze für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach § 1435 ABGB klargestellt (8 Ob 538/89 = SZ 63/91; 3 Ob 556/90 = JBl 1991, 250 uva; zuletzt 6 Ob 29/06t; RIS-Justiz RS0021833, RS0033767; vgl. auch Rummel in Rummel³ § 1435 ABGB Rz 10; Koziol in KBB § 1435 ABGB Rz 2, 5, je mwN). Demnach steht, wenn die zweckverfehlte Leistung über ausdrückliches Verlangen des Leistungsempfängers erbracht wurde und der Leistende die Zweckverfehlung nicht veranlasst hat, dem Leistenden der volle Ersatz seiner Geld- und Materialaufwendungen zu. Gibt demgegenüber der Leistende seine Tätigkeit aus Gründen auf, die ihm nicht als ein Verhalten wider Treu und Glauben zuzurechnen sind, so ist sein Geld- und Materialeinsatz mit dem dadurch dem Leistungsempfänger tatsächlich erwachsenen Nutzen zu beschränken. Lediglich dann, wenn der Leistende den Erfolg durch ein Vorgehen wider Treu und Glauben vereitelt, verliert er seinen Ersatzanspruch nach § 1435 ABGB zur Gänze. Bei beiderseitigem Verschulden ist die Differenz zwischen Nutzen und vollem Ersatz in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB entsprechend den Verschuldensquoten zu teilen (vgl. 9 ObA 217/01d; 3 Ob 59/02a). Von einer Vereitelung des Zwecks wider Treu und Glauben kann nur dann gesprochen werden, wenn die Erreichung des beabsichtigten Zwecks auch im Interesse des Beklagten gelegen gewesen wäre (3 Ob 556/90 mwN). Dies hat der Oberste Gerichtshof verneint, als es um in Erwartung einer späteren erbrechtlichen Zuwendung erbrachte Leistungen zugunsten von Liegenschaftseigentümern ging, zumal an der Erreichung des vom Leistenden beabsichtigten und den Beklagten bekannten Zwecks (einer späteren erbrechtlichen Zuwendung) ausschließlich das Interesse des leistenden Klägers bestand. Die Beklagten konnten nur an einem guten persönlichen Verhältnis interessiert sein. Diesen Zweck habe zwar der Kläger vereitelt, dem komme nach seinem Ausziehen keine besondere Bedeutung mehr zu.

Der Ehegatte der Klägerin, dessen Ersatzansprüche sie nunmehr geltend macht, erbrachte für den Beklagten Leistungen mit der ihm erkennbaren Absicht (gemeinsam mit der Klägerin), letztwillig bedacht zu werden. An der Erreichung dieses vom Ehemann der Klägerin beabsichtigten und dem Beklagten bekannten Zwecks bestand aber ausschließlich das Interesse des Ehegatten der Klägerin. Dass der Zweck nicht mehr erreicht werden kann, steht nach Beendigung des freundschaftlichen Verhältnisses zwischen Leistenden und Leistungsempfänger sowie Widerruf der testamentarischen Zuwendung fest. Im Gegensatz zu der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung kann aber von einer Zweckvereitelung wider Treu und Glauben durch den Ehegatten der Klägerin - bei der Annahme eines derartigen Verstoßes ist Zurückhaltung geboten (3 Ob 515/91 = JBl 1991, 588; Mader in Schwimann³, § 1435 ABGB Rz 23 f) - nicht gesprochen werden. Eine Vereitelung des beiderseits erwarteten Zwecks gegen Treu und Glauben kann nicht angenommen werden, wenn die erwartete Entwicklung aus irgendeinem Verschulden des Leistenden ausgeblieben ist (3 Ob 556/90 mwN). Die strafbaren Handlungen gegen das Vermögen des Beklagten hat der Ehemann der Klägerin nicht zu verantworten.

Dort, wo der Leistende selbst den zunächst angestrebten Erfolg durch sein Verhalten (wenn auch nicht gerade durch einen Verstoß gegen Treu und Glauben) vereitelt hat, kann er nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung des Empfängers, also auf den dem „verschafften Nutzen angemessenen Lohn" (§ 1431 ABGB), sohin auf Bereicherung stellen. Liegen die adäquaten Ursachen der Zweckvereitelung auf beiden Seiten, so bleibt nichts anderes übrig, als das Leistungsrisiko, das sich in der Differenz zwischen dem Entgeltsanspruch und dem am Nutzen orientierten Kondiktionsanspruch ausdrückt, in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen (8 Ob 538/89 mwN; RIS-Justiz RS0033767 [T5]). Im vorliegenden Fall liegen die adäquaten Ursachen der Zweckvereitelung aber ausschließlich auf Seiten des Ehegatten der Klägerin, hat dieser doch eine Kontaktaufnahme mit dem Beklagten nach dem Zerwürfnis infolge der Straftaten der Klägerin ungeachtet eines entsprechenden Versuchs des Beklagten („ausgestreckte Hand") abgelehnt. Der vom Erstgericht aufgrund der nach aufgetragener Verfahrensergänzung zu treffenden konkreten Feststellungen über Art und Umfang der vom Ehegatten der Klägerin zugunsten des Beklagten (und seiner verstorbenen Ehegattin) erbrachten Leistungen zustehende Ersatzanspruch hat sich daher auf den Geld- und Materialeinsatz, begrenzt durch den dem Beklagten tatsächlich erwachsenen Nutzen, zu beschränken.

Dem vom Beklagten in dritter Instanz erneuerten Einwand, die Abtretung der Ansprüche des Ehegatten der Klägerin an diese sei infolge Verlagerung des Prozesskostenrisikos sittenwidrig, ist schon das Erstgericht mit dem zutreffenden Hinweis entgegengetreten, dass die Klägerin gleich ihrem Ehegatten Hälfteeigentümerin einer Liegenschaft ist, sodass nicht einzusehen ist, inwieweit das Einbringlichkeitsrisiko im Falle eines Kostenersatzanspruchs gegen die Klägerin mittels Abtretung verlagert worden sein sollte. Dass das Erstgericht den Inhalt des im Übrigen vom Beklagten vorgelegten Abtretungsvertrags (Beil. /3) seiner Entscheidung zugrundelegte, ist dem Ersturteil mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen; einer Erörterung der vom Beklagten vorgelegten Urkunde im erstinstanzlichen Verfahren bedurfte es mangels Bestreitung der Abtretungsvereinbarung an sich nicht.

Der Kostenvorbehalt fußt auf § 52 Abs 1 ZPO.

Rechtssätze
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