JudikaturJustizRS0033767

RS0033767 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2022

Der im § 815 DBGB normierte Grundsatz, wonach die Rückforderung des Geleisteten dann ausgeschlossen ist, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszweckes gegen Treu und Glauben verhindert hat, kann auch für den österreichischen Rechtsbereich gelten.

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