JudikaturJustiz3Ob130/16p

3Ob130/16p – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Juli 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers M*****, vertreten durch Dr. Christine Kolar, Rechtsanwältin in Linz, gegen den Antragsgegner M*****, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 28. Jänner 2016, GZ 6 R 172/15h–20, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mattighofen vom 18. November 2015, GZ 3 FAM 17/15w 15, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner als Vater des Antragstellers ab 1. Oktober 2015 zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeträge von 435 EUR.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich der nicht anwaltlich unterfertigte als „Rekurs in zweiter Instanz“ bezeichnete Revisionsrekurs des Antragsgegners.

Einem Verbesserungsauftrag des Erstgerichts vom 2. Mai 2016 (ON 23) kam der Antragsgegner innerhalb der vom Erstgericht gesetzten 14 tägigen Frist nicht nach; vielmehr lehnte er es ausdrücklich ab, diesem Auftrag zu entsprechen.

Das Erstgericht legte daraufhin den Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch für das vorliegende Verfahren herrscht daher in dritter Instanz Anwaltspflicht.

Da der vom Erstgericht gemäß § 10 Abs 4 AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos geblieben ist, ist der vom Rechtsmittelwerber persönlich verfasste Revisionsrekurs als unwirksam zurückzuweisen (RIS Justiz RS0119968 [T7], RS0120077 [T1]; jüngst: 2 Ob 79/16f; 7 Ob 29/16i; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 67 Rz 6).

Rechtssätze
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