JudikaturJustiz3Ob113/22x

3Ob113/22x – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Juli 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* R*, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Univ. Prof. Dr. A* R*, Polen, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Ehescheidung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. April 2022, GZ 42 R 103/22s 32, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 1. März 2022, GZ 83 C 34/21w 27, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht hat das bei ihm behängende Scheidungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zuständigkeit des Landesgerichts Krakau in dem dortigen vom (hier) Beklagten eingeleiteten Scheidungsverfahrens gemäß Art 19 EuEheKindVO 2201/2003/EG ausgesetzt.

[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Beim polnischen Gericht handle es sich um das im Sinn der EuEheKindVO früher angerufene Gericht, weshalb das Erstgericht das Scheidungsverfahren richtigerweise ausgesetzt habe.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Klägerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig.

[4] 1. Das Rechtsmittelverfahren betrifft die Aussetzung des österreichischen Verfahrens wegen internationaler Rechtshängigkeit (Art 19 iVm Art 16 EuEheKindVO). Diese Verordnung überlässt – mangels darin enthaltener Sonderregelungen – die Modalitäten der Aussetzung des Verfahrens dem nationalen Recht, weshalb im Anlassfall die Bestimmungen der ZPO über die Unterbrechung des Verfahrens heranzuziehen sind (vgl 3 Ob 176/18f). Auf den vorliegenden Beschluss des Rekursgerichts gelangt daher § 528 ZPO zur Anwendung.

[5] 2. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist ein weiterer Rechtszug gegen eine zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung jedenfalls unzulässig. Für familienrechtliche Streitigkeiten – unter anderem für Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe – sieht diese Bestimmung keine Sonderregelung vor (RS0112314).

[6] Die Bestätigung eines Aussetzungsbeschlusses der ersten Instanz ist einer in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO als Ausnahme normierten Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen nicht gleichzuhalten, weil keine endgültige Verweigerung der Sachentscheidung über das Rechtsschutzbegehren vorliegt, zumal eine Unzuständigkeitsentscheidung gerade noch nicht getroffen wurde (vgl 7 Ob 170/09i zur vergleichbaren Aussetzung des Verfahrens nach der EuGVVO; vgl allgemein 1 Ob 89/15t mwN).

[7] 3. Die angefochtene bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts kann somit vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden, weshalb der absolut unzulässige Revisionsrekurs der Klägerin zurückzuweisen war.