JudikaturJustiz3Ob105/94

3Ob105/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Juni 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst, Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Walter B*****, Geschäftsmann, ***** vertreten durch Dr. Josef Fauland-Klauser und Dr. Christoph Klauser, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wider die verpflichtete Partei Josef B*****, Gärtnermeister, ***** vertreten durch Dr. Paul Friedl, Rechtsanwalt in Eibiswald, wegen S 220.982,90 sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei als Ersteherin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 17. Juni 1994, GZ 4 R 216/94-84, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Eibiswald vom 15. April 1994, GZ E 1773/93s-78, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Rekurswerber hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 9.1.1991, ON 20, wurde dem betreibenden Gläubiger als Meistbietendem die Liegenschaft EZ ***** KG E***** auf Grund der Versteigerungsbedingungen um das Meistbot von S 1,032.700 zugeschlagen.

Punkt 4. der mit Beschluß des Erstgerichtes vom 2.10.1990, ON 13, festgestellten Versteigerungsbedingungen hat folgenden Wortlaut: "Das Meistbot ist in barem bei Gericht zu erlegen, und zwar ein Viertel des Meistbotes innerhalb vierzehn Tagen, der übrige Betrag des Meistbotes in zwei gleichen Monatsraten, die erste spätestens einen Monat, die zweite spätestens zwei Monate nach Rechtskraft des Zuschlages. Das als Vadium bei Gericht hinterlegte Bargeld kann zur Ergänzung der letzten Meistbotsrate verwendet werden, wenn der Ersteher allen sonstigen Bestimmungen der Versteigerungsbedingungen entsprochen hat. ............

Der Ersteher hat das Meistbot, soweit es nicht auf Forderungen und Lasten aufzurechnen ist, vom Tage der Erteilung des Zuschlages bis zum Erlage mit 4 % zu verzinsen.

Wenn das Meistbot vom Ersteher nicht rechtzeitig und ordnungsmäßig berichtigt wird, findet auf Antrag die Wiederversteigerung auf Kosten und Gefahr des säumigen Erstehers statt. ...."

Nachdem ein Überbot in Höhe von S 2 Mio angebracht worden war, erklärte der meistbietende betreibende Gläubiger innerhalb offener Frist, das Meistbot auf diesen Betrag zu erhöhen. Das Überbot wurde daraufhin vom Erstgericht mit Beschluß vom 2.10.1992, ON 56, zurückgewiesen.

Das Rekursgericht änderte mit Entscheidung vom 16.9.1992, 4 R 414/92, den Meistbotsverteilungsbeschluß des Erstgerichtes vom 20.7.1992, ON 50, teilweise ab. Neben dem (als Vadium erlegten) Barbetrag von S 207.000, der der S***** zugewiesen wurde, ist der Erlag eines weiteren Barbetrages von S 960.121 erforderlich. Dieser Betrag wurde dem Hypothekar Franz B***** auf Grund seiner zu C-LNR 5 einverleibten Forderung im Höchstbetrag von S 2,226.000 aus dem Schuldschein und der Pfandbestellungsurkunde vom 21.3.1986 als Barbetrag zugewiesen, wobei dieser Betrag jedoch durch Einlage bei der Landes-Hypothekenbank Steiermark zinstragend anzulegen ist. Im Punkt II dieses Beschlusses wies das Rekursgericht die zugewachsenen Zinsen unter anderem bestehend aus den vom Ersteher aus dem Betrag von S

960.121 zu leistenden, betraglich nicht bekannten Meistbotszinsen bis zum Höchstbetrag von S 1,265.879 dem Franz B***** durch Anlegung zu.

Der Ersteher erlegte daraufhin am 19.5.1993 den Betrag von S 960.121 und beantragte die Übergabe der versteigerten Liegenschaft gemäß § 156 Abs 2 EO.

Das Erstgericht sprach mit Beschluß vom 8.6.1993, ON 58, aus, daß der Ersteher die Erfüllung der Versteigerungsbedingungen nachgewiesen habe und über seinen Antrag die zwangsweise Räumung und die Übergabe der Liegenschaft an ihn angeordnet werde.

Über Rekurs des Verpflichteten änderte das Rekursgericht mit Entscheidung vom 23.8.1993, 4 R 333/93, den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Ausspruch über die vollständige Erfüllung der Versteigerungsbedingungen zu entfallen habe und der Antrag auf Übergabe der ersteigerten Liegenschaft abgewiesen werde. Die Meistbotszinsen wären nicht erlegt worden. Dieser Beschluß wurde rechtskräftig.

Der Verpflichtete beantragte daraufhin die Wiederversteigerung.

Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 21.9.1993, ON 65, die Wiederversteigerung. Es sprach aus, daß die Wiederversteigerung unterbleibe, wenn der säumige Ersteher binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses die rückständigen Meistbotszinsen entsprechend dem Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 23.8.1993, 4 R 393/93, bar bei Gericht erlege. Dieser Beschluß wurde dem Ersteher und dem Verpflichteten am 28.9.1993 zugestellt.

Innerhalb offener Frist erlegte der Ersteher den Betrag von S 77.011 und beantragte erneut die Räumung der Liegenschaft gemäß § 156 Abs 2

EO.

Das Erstgericht sprach mit Beschluß vom 9.12.1993, ON 68, aus, daß gemäß § 154 Abs 2 EO die Wiederversteigerung zu unterbleiben habe; gleichzeitig ordnete es die zwangsweise Räumung der Liegenschaft und die Übergabe an den Ersteher an.

Über Rekurs des Verpflichteten änderte das Rekursgericht mit Beschluß vom 3.2.1994, 4 R 24/94, den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Ausspruch, die Wiederversteigerung habe zu unterbleiben, ersatzlos zu entfallen habe und der neuerliche Antrag nach § 156 Abs 2 EO abgewiesen werde. Der Ersteher habe Meistbotszinsen nur von der Rechtskraft der Zuschlagserteilung nicht aber wie in den Versteigerungsbedingungen vorgesehen, vom Tag der Erteilung des Zuschlages an erlegt.

Der Ersteher erlegte daraufhin weitere Meistbotszinsen von S 13.073,87 und wiederholte seine Anträge.

Das Erstgericht entschied antragsgemäß.

Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß dem Rekurs des Verpflichteten Folge. Es änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Ausspruch, die angeordnete Wiederversteigerung habe zu unterbleiben, zu entfallen habe und der Antrag auf zwangsweise Räumung abgewiesen werde. Auszugehen sei davon, daß das Erstgericht mit rechtskräftigem Beschluß vom 21.9.1993, ON 65, die Wiederversteigerung der Liegenschaft wegen nicht vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen angeordnet habe. Dieser Beschluß sei dem Ersteher am 28.9.1993 zugestellt worden. Innerhalb der vierzehntägigen Nachfrist habe der Ersteher aber an Meistbotszinsen nur S 77.011, nicht jedoch auch den erforderlichen weiteren Zinsenbetrag von S 13.371,87 erlegt. Ausgehend vom Wortlaut des § 154 EO habe es daher bei den Folgen der nicht rechtzeitigen Erfüllung der Versteigerungsbedingungen zu verbleiben, mag auch die Einzahlung eines Meistbotszinsenbetrages von zunächst nur S 77.011 auf Grund eines nach der Aktenlage in Verbindung mit seinem Vorbringen dem Ersteher (seinem Machthaber) durchaus zuzubilligenden Irrtums über den Beginn des Zinsenlaufes und damit über die Höhe des Meistbotzinsenbetrages zustande gekommen sein. Das Rekursgericht sprach aus, daß der (ordentliche) Revisionsrekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Erstehers ist nicht berechtigt.

Nach § 154 Abs 1 EO kann der Antrag auf Wiederversteigerung auch vom Verpflichteten ohne Rücksicht darauf gestellt werden, ob auf ihn ein Rest im Sinn des § 217 Abs 2 EO entfallen wird (Heller-Berger-Stix 1214; Feil EO4 Rz 2 zu § 154). Über Antrag des Verpflichteten hat das Erstgericht rechtskräftig (vgl Feil aaO Rz 4) die Wiederversteigerung bewilligt. Es kann daher nur darum gehen, ob durch den Ersteher die Voraussetzungen für ein Unterbleiben der Wiederversteigerung nach § 154 Abs 2 EO geschaffen wurden. Der Beschluß über die Bewilligung der Wiederversteigerung wurde dem antragstellenden Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger als Ersteher am 28.9.1993 zugestellt. Der Erlag der restlichen Meistbotszinsen erfolgte aber erst am 24.9.1994, somit lange nach Ablauf der Frist zum Rekurse. Entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs ist der Beschluß des Erstgerichtes vom 21.9.1993 über die Bewilligung der Wiederversteigerung auch formell rechtskräftig geworden. Ob die erste Instanz im Sinn des § 154 Abs 2 EO einen vom Rekursgericht abgeänderten Beschluß faßte, daß die Wiederversteigerung zu unterbleiben hat, hat weder auf den Lauf der Rekursfrist noch auf die formell rechtskräftig gewordene Entscheidung über die Bewilligung der Wiederversteigerung einen Einfluß.

Auch soweit der Rechtsmittelwerber unter Hinweis auf die Entscheidung ZBl 1935/456 die Ansicht vertritt, dem Verpflichteten wäre eine Legitimation zur Erhebung des Rekurses gegen den Beschluß des Erstgerichtes ON 68 nicht zugekommen, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war es nicht der Verpflichtete, der den Antrag auf Wiederversteigerung gestellt hatte. Da in dem Verfahren zur Bewilligung der Wiederversteigerung nur der Antragsteller und der Ersteher beteiligt sind (vgl Petschek/Hämmerle/Ludwig Zwangsvollstreckungsrecht 125) kann zwar ein Verpflichteter, der die Wiederversteigerung nicht selbst beantragt hat, vor Rechtskraft der Bewilligung der Wiederversteigerung aus den sie anordnenden Beschluß keine Rechte erwerben. Hier war es aber gerade der Verpflichtete, der die Wiederversteigerung beantragt hatte, und über dessen Antrag sie angeordnet wurde. Dann war aber der Verpflichtete auch zum Rekurs gegen den Beschluß legitimiert, mit dem nach § 154 Abs 2 EO das Unterbleiben der Wiederversteigerung ausgesprochen wurde.

Ob der Ersteher aus entschuldbarem Irrtum nicht die gesamten Meistbotszinsen innerhalb offener Frist erlegt hat, ist irrelevant. Für das gesamte Wiederversteigerungsverfahren - und nicht nur für die Haftung des Erstehers für den Ausfall am Meistbot (SZ 8/292) - gilt Erfolgshaftung (Heller-Berger-Stix 1214). Das Erstgericht war auch nicht verpflichtet in dem Beschluß, in dem die Wiederversteigerung angeordnet wurde, die vom Ersteher noch zu erlegenden Meistbotszinsen ziffernmäßig bekannt zu geben, sodaß nicht zu entscheiden ist, wie der Fall zu lösen wäre, hätte das Erstgericht eine unrichtige Zahl bekanntgegeben. Das Gesetz läßt keine Möglichkeit für die vom Rechtsmittelwerber angestrebte Billigkeitslösung offen.

Dem Revisionsrekurs ist der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO, § 78 EO.