JudikaturJustiz3Ob10/19w

3Ob10/19w – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Januar 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei G ***** GmbH, *****, vertreten durch Tschurtschenthaler Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die verpflichtete Partei D***** I*****, vertreten durch Mag. Michael Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in Graz, wegen § 353 EO, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 21. September 2018, GZ 4 R 133/18k 46, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 26. April 2018, GZ 109 E 1555/18x 2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung vom 26. April 2018 nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Verpflichteten dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS Justiz RS0012387 [T13, T16, T19]; jüngst 3 Ob 158/18h).

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.