JudikaturJustiz2Ob71/06i

2Ob71/06i – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Juni 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Petra Beate K*****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Wilhelm K*****, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt und einstweiligem Unterhalt, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 30. November 2005, GZ 16 R 253/05b-48, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Beklagte rügt als Mangel des Rekursverfahrens, dass das Rekursgericht in Ansehung des Differenzbetrages zwischen dem der Klägerin im Provisorialverfahren zuerkannten Betrag und ihrem noch offenen Hauptbegehren die Setzung einer Rechtfertigungsfrist gemäß § 391 Abs 2 EO unterlassen hat (vgl RIS-Justiz RS0110851). Er übersieht hiebei, dass die behauptete Mangelhaftigkeit das erstinstanzliche Verfahren betrifft, im Rekurs jedoch nicht geltend gemacht wurde. Auch im Rekursverfahren gilt, dass eine in zweiter Instanz versäumte Verfahrensrüge in dritter Instanz nicht mehr nachgeholt werden kann (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 520 ZPO Rz 31 mwN).

2. Es trifft zu, dass die einem Kind nach der Matura vor der endgültigen Wahl eines seines Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Studiums oder einer sonstigen Berufsausbildung zuzubilligende Überlegungs- und Korrekturfrist „im Allgemeinen" die Dauer eines Jahres nicht übersteigen soll (2 Ob 97/97x; RIS-Justiz RS0047679). Entscheidend für die Beurteilung der Angemessenheit der in Anspruch genommenen Frist sind demnach jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalles.

Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass die doch erhebliche Überschreitung der „im Allgemeinen" zugebilligten Frist im Hinblick auf das ausdrücklich erklärte Einverständnis des Unterhaltspflichtigen zur Annahme einer von vornherein nur als „Übergangsjob" angetretenen Arbeitsstelle und zu dem daran anschließenden Auslandsaufenthalt sowie auf die mit der Geburt eines Kindes verbundene weitere Verzögerung im Falle der Klägerin noch entschuldbar sei, hält sich im Rahmen des ihm zur Verfügung stehenden Ermessensspielraumes. Sie begründet daher keine gravierende Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof im Sinne der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste.

Schließlich wirft auch die Einschätzung des Rekursgerichtes, dass die - von der Klägerin zielgerichtet und erfolgreich betriebene - Ausbildung an der Pädagogischen Akademie bessere Berufschancen als gar keine Berufsausbildung gewährt, keine Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen.