JudikaturJustiz2Ob62/14b

2Ob62/14b – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. April 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Mag. Malesich als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Betroffenen E***** T*****, geboren am ***** 1953, *****, vertreten durch Mag. Christoff Beck, Rechtsanwalt in Wien, wegen pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung des Kaufvertrags hinsichtlich einer Liegenschaft, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 3. Jänner 2014, GZ 16 R 430/13v 116, womit der Rekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 29. Oktober 2013, GZ 1 P 55/13m 110, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht genehmigte den zwischen dem Sachwalter der Betroffenen und der Käuferin abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****. Den dagegen von der Betroffenen erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht als verspätet zurück. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich der als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende „Rekurs“ der Betroffenen, der sich inhaltlich soweit erkennbar gegen die Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens wendet.

Der Beschluss des Rekursgerichts wurde der Betroffenen am 23. 1. 2014 durch Hinterlegung zugestellt. Ihr selbstverfasstes Rechtsmittel überreichte sie bei Gericht am 7. 2. 2014, somit nach Ablauf der 14 tägigen Rechtsmittelfrist (§ 65 Abs 1 AußStrG). Das Erstgericht übermittelte das (verspätete) Rechtsmittel dem Sachwalter zur „Verbesserung und anwaltlichen Fertigung“. Dieser wies in seiner Stellungnahme auf die Verfristung hin und nahm „zur Vermeidung weiteren Zeitverlusts“ die aufgetragene Verbesserung vor, indem er den mit seiner Anwaltsunterschrift versehenen Schriftsatz der Betroffenen neuerlich vorlegte und darauf hinwies, dass im Außerstreitverfahren Beschlüsse des Erstgerichts auch nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden könnten, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden sei (§§ 54 Abs 1 Z 1 AußStrG iVm § 46 Abs 3 AußStrG).

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen ist verspätet:

§ 46 Abs 3 AußStrG wurde durch das Budgetbegleitgesetz, BGBl I 2010/111, aufgehoben. Der Hinweis auf diese Gesetzesstelle in § 54 Abs 1 Z 1 AußStrG wurde bloß wegen eines Redaktionsversehens des Gesetzgebers nicht gestrichen ( Kodek in Gitschthaler/Höllwerth , § 54 AußStrG Rz 11).

Auf den verspäteten Revisionsrekurs der Betroffenen ist daher nicht inhaltlich einzugehen. Der Umstand der anwaltlichen Fertigung des Rechtsmittelschriftsatzes ändert nichts an seiner Verspätung. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen ist somit zurückzuweisen.