JudikaturJustiz2Ob586/95

2Ob586/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. November 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarethe W*****, vertreten durch Dr.Michael Kinberger und Dr.Alexander Schuberth, Rechtsanwälte in Zell am See, wider die beklagten Parteien 1. Mag.H*****, und 2. Roswitha H*****, beide ***** vertreten durch Dr.Hartmut Ramsauer ua Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 1,329.570 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 14.Juni 1995, GZ 2 R 104/95-55, womit infolge Berufung sämtlicher Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28.März 1994, GZ 7 Cg 363/93f-34, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagten erwarben 1984 das Grundstück EZ 682 Grundbuch 57116 L***** Bezirksgericht S***** und errichteten darauf das Haus P***** Nr 110. Die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener und ursprünglich in diesem Verfahren als Erstkläger auftretender Gatte waren bzw sind deutsche Staatsbürger. Da die Klägerin und ihr Gatte beabsichtigten, in S***** eine Ferienwohnung zu kaufen, boten sie den Beklagten einen Betrag von DM 100.000 an, wenn ihnen im zu errichtenden Haus der Beklagten eine Wohnung auf Lebenszeit zur Verfügung gestellt werde. Es wurde die Möglichkeit in Aussicht gestellt, den Beklagten weitere Geldbeträge zukommen zu lassen, wenn der Gatte der Klägerin einen Onkel beerbt; eine konkrete Zusage erfolgte aber nicht. Die Klägerin und ihr Gatte übergaben im Sommer 1984 an die Beklagten DM 50.000 als Abgeltung für das von den Beklagten einzuräumende lebenslängliche Wohnrecht. Darüber hinaus bezahlte der Gatte der Klägerin an die Zweitbeklagte weitere DM 10.000; dabei handelt es sich um eine persönliche Zuwendung an die Zweitbeklagte für deren privaten Gebrauch. Am 15.8.1986 wurde eine schriftliche Vereinbarung über das Nutzungsrecht der Klägerin und ihres Gatten getroffen. Darin räumten die Beklagten der Klägerin und ihrem Gatten ein lebenslanges, uneingeschränktes und kostenloses Nutzungsrecht für die in ihrem Haus befindliche Wohneinheit, bestehend aus Wohnzimmer mit Kochnische und integriertem Glasvorraum, Schlafraum mit integriertem Glasvorraum, Bad - Toilette und Diele sowie das Nutzungsrecht an einer kleinen Terrasse vor dem Wohnzimmer ein. Es wurde festgehalten, daß das gesamte Mobiliar und die komplette Einrichtung der genannten Wohnung Eigentum der Klägerin und ihres Gatten sind und daß die Instandhaltung der Wohneinheit zu deren Lasten geht. Hinsichtlich der Betriebskosten wurde vereinbart, daß die Klägerin und ihr Gatte monatlich durchgehend je DM 100 unabhängig von der tatsächlichen Nutzung an die Beklagten bezahlen. Die Klägerin und ihr Gatte haben vom Sommer 1986 bis einschließlich Sommer 1991 die Wohnung zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung gehabt und dafür auch die vereinbarten Betriebskosten bezahlt. Sie ließen in diesem Haus noch zusätzlich eine Gästetoilette im Erdgeschoß errichten, in ihrem Schlafzimmer ein Fenster und eine Tür einbauen, den Weg von der Garage zum Haus pflastern, die Liegenschaft umzäunen und die nur mit Dachpappe abgedeckte Garage eindecken. Sie veranlaßten die Anbringung von elektrischen Garagenöffnern und bezahlten die Pflasterung des Garagenvorplatzes. Der Gatte der Klägerin bestellte und bezahlte einen Trockner. Die Gartenmöbel wurden zur Hälfte von der Klägerin und ihrem Gatten und den Beklagten angeschafft. Desweiteren bezahlten die Klägerin und ihr Gatte für die Beklagten eine Wohnzimmerlampe, Geschirr, Tischdecken und Besteck, den Einbau eines Tresors, eine Kaminabdeckung für den Kachelofen und eine Blitzableiteranlage; insgesamt tätigten sie Aufwendungen in der Höhe von S 241.147,25. Die Garage stand der Klägerin und ihrem Gatten bei ihrem Aufenthalt zur Gänze zur Verfügung, ansonst für die Einstellung des für die Klägerin angeschafften PKW, wobei die Zweitbeklagte den PKW in Abwesenheit der Klägerin benutzen durfte.

Zum 3.10.1990 war die Liegenschaft der Beklagten mit Pfandrechten im Höchstbetrag von 5,690.000 S belastet. Im Frühjahr 1990 konnte eine wegen eines fälligen Betrages von 97.000 S drohende Zwangsversteigerung noch abgewendet werden. Die Ehegatten W***** erfuhren bei dieser Gelegenheit von den finanziellen Problemen der Beklagten, welche nicht in der Lage waren, ihre Verbindlichkeiten abzudecken. Die Beklagten verkauften daher die Liegenschaft im Jahr 1991 um 3,8 Mio S. Die Liegenschaft war bis zum 15.7.1991 zu räumen. Der Klägerin und ihrem Gatten wurde mit Schreiben vom 25.3.1991 der Verkauf der Liegenschaft mitgeteilt; sie wurden aufgefordert, die Liegenschaft bis 15.7.1991 zu räumen, weil ihr Benützungsrecht nicht grundbücherlich sichergestellt sei. Die Beklagten haben mit den Käufern nicht darüber gesprochen, ob diese allenfalls ein Wohnrecht der Klägerin und ihres Gatten übernehmen würden.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von S 1,329.570 sA mit der Begründung, den Beklagten für den Erwerb der Liegenschaft und für den Auf- und Ausbau des Gebäudes DM 110.000 gegeben zu haben. Ferner hätten sie und ihr Gatte Rechnungen von am Haus tätigen Professionisten im Gesamtausmaß von DM 77.000,- beglichen. Diese beiden Beträge ergeben zusammen laut Tagesvaluta zum Zeitpunkt der Klagseinbringung den Klagsbetrag. Da die Beklagten die Liegenschaft veräußert hätten, ohne die Kläger darüber zu informieren, hätten sie ihre Vertragsverpflichtungen verletzt. Der Klagsanspruch werde auf Schadenersatz, hilfsweise auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt. Eine allenfalls anzunehmende Schenkung werde wegen groben Undanks widerrufen, weil die Beklagten die Klägerin und ihren Gatten nicht über die aktuellen Verpflichtungen am laufenden gehalten und sie durch den Verkauf der Liegenschaft schändlich hintergangen hätten.

Die Beklagten wendeten ein, sie hätten von der Klägerin und ihrem Gatten nur einen Baukostenzuschuß von DM 50.000 bekommen. Es sei richtig, daß die Klägerin und ihr Gatte auch Professionistenrechnungen bezahlt hätten, die diesen Rechnungen zugrundeliegenden Arbeiten seien jedoch von ihnen in Auftrag gegeben worden; die Beklagten hätten mit diesen Aufträgen nichts zu tun. Die Vereinbarung vom 15.8.1986 sei nach dem Salzburger Grundverkehrsgesetz 1986 genehmigungspflichtig. Eine derartige Genehmigung liege nicht vor und werde auch nicht erteilt, weil es sich um eine Ferienwohnung handle. Die Vereinbarung sei nichtig, weshalb eine Rückabwicklung zu erfolgen habe. Gegen den der Klägerin zustehenden Betrag von DM 50.000 werde ein angemessenes Benützungsentgelt für die Benützung der Wohnung im Zeitraum vom 1.7.1986 bis einschließlich Juni 1991 sowie für die ausschließliche Benützung der Garage und die anteilige Kellerbenützung von monatlich 7.000 S, insgesamt daher S 420.000, kompensando eingewendet.

Weiters wendeten die Beklagten kompensando eine Forderung von S 2,000.000 mit der Begründung ein, daß der Aufwand für die von der Klägerin und ihrem Gatten benützte Wohnung ca ein Drittel der Baukosten, sohin ca 2,000.000 S betragen habe und die Beklagten diesen Aufwand nur aufgrund der Zusage getätigt hätten, daß der Gatte der Klägerin DM 200.000 bis DM 250.000 an die Beklagten bezahlen werde. Da diese Zahlung unterblieben sei, sei es zur Versteigerung der Liegenschaft gekommen, wodurch die Beklagten einen Schaden in der Höhe von 2,000.000 S erlitten hätten. Die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, weil sämtliche Leistungen von ihrem verstorbenen Gatten erbracht worden seien.

Das Erstgericht sprach aus, daß die Klagsforderung mit 710.000 S zu Recht bestehe und die eingewendete Gegenforderung mit S 321.295,43. Es verpflichtete daher die beklagten Parteien zur Bezahlung von S 388.704,57 samt Zinsen. Das Mehrbegehren auf Zahlung von S 940.867,50 wurde abgewiesen.

Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend wurden folgende Feststellungen getroffen:

Neben dem im Sommer 1984 übergebenen Betrag von DM 50.000 übergaben die Klägerin und ihr Gatte auch am 10.8.1985 weitere DM 50.000 als Abgeltung für das einzuräumende lebenslängliche Wohnrecht. Die Vereinbarung vom 15.8.1986 ist mangels grundverkehrsbehördlicher Genehmigung nichtig. Für die von der Klägerin und ihrem Gatten im Haus der Beklagten benutzte Wohnung ist für den Zeitraum Juli 1986 bis Juli 1991 ein Mietzins von S 242.508 angemessen. Für die Benützung der Garage beträgt der angemessene Mietzins S 78.787,43; insgesamt ergibt sich für die Nutzung der Wohnung inklusive teilweiser Nutzung der Kellerräume und der Garage ein Benützungsentgelt von S 321.295,43.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, auch von den Beklagten werde die Nichtigkeit der mit der Klägerin getroffenen Nutzungsvereinbarung zugestanden. Der Zweck der Nutzungsvereinbarung sei durch den Verkauf der Liegenschaft durch die Beklagten ohne Überbindung des Wohnrechtes vereitelt worden. Die Beklagten seien daher zur Rückzahlung des von ihnen empfangenen Betrages von DM 100.000 verpflichtet. Demgegenüber hätten die Kläger den Vorteil aus der Vereinbarung durch die tatsächliche Nutzung der Wohnung samt Keller und Garage gezogen, welcher in Höhe des ortsüblichen Entgeltes von S 321.295,43 zu bemessen sei. Bei dem Betrag von DM 10.000 handle es sich um eine persönliche Zuwendung des Erstklägers an die Zweitbeklagte, so daß eine Rückabwicklung wegen Nichtigkeit der Nutzungsvereinbarung nicht zu erfolgen habe. Desgleichen seien die Aufwendungen des Ehegatten der Klägerin nicht im Hinblick auf das ihm eingeräumte Nutzungsrecht gemacht worden, sondern im eigenen Interesse und zur besseren persönlichen Nutzung; auch insoweit bestehe daher kein Rückforderungsanspruch. Davon abgesehen wäre ein solcher Rückforderungsanspruch nur in Höhe von 241.147,25 S berechtigt. Sollten die Zuwendungen als Schenkung qualifiziert werden, wäre auch ein Widerruf wegen Undanks nicht möglich, weil die Beklagten nicht im Bewußtsein einer Kränkung der Klägerin ihre Liegenschaft veräußerten, sondern aufgrund ihrer eigenen Überschuldung. Eine strafbare Handlung sei im Verhalten der Beklagten nicht zu erblicken. Der Klägerin seien daher S 710.000 abzüglich des Benützungsentgeltes von S 321.295,43 zuzusprechen.

Das von allen Parteien angerufene Berufungsgericht unterbrach das Verfahren über die Berufung der beklagten Parteien bis zur rechtskräftigen Beendigung eines beim Landesgericht Salzburg behängenden Strafverfahrens.

Der Berufung der klagenden Partei wurde teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil als Teilurteil dahin abgeändert, daß ausgesprochen wurde, daß die Klagsforderung mit zumindest S 596.147,25 zu Recht und mit S 378.422,75 nicht zu Recht bestehe; die Gegenforderung der beklagten Parteien wurde als mit S 321.295,43 als zu Recht und jedenfalls mit S 274.851,82 als nicht zu Recht bestehend festgestellt. Die beklagten Parteien wurden daher für schuldig erkannt, der Klägerin S 274.851,82 samt Zinsen zu bezahlen, das Mehrbegehren im Umfang von S 699.718,18 samt Zinsen wurde abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde nicht für zulässig erklärt.

Die Unterbrechung des Verfahrens über die Berufung der beklagten Parteien begründete das Berufungsgericht damit, daß zur strittigen Frage, ob die Beklagen von der Klägerin und ihrem Gatten insgesamt DM 100.000 erhielten und ob die Zweitbeklagte diesbezüglich unter Eid falsch ausgesagt habe, beim Landesgericht Salzburg ein Strafverfahren anhängig sei, welches sich bereits im Stadium der Hauptverhandlung befinde. Es erscheine daher zweckmäßig, das Verfahren über die Berufung der Beklagten, welche ausschließlich die Frage zum Inhalt habe, ob die Beklagten zweimal oder nur einmal DM 50.000 erhielten, gemäß § 191 ZPO zu unterbrechen.

Demnach sei die Frage, ob die Beklagten ein weiteres Mal DM 50.000 erhielten und das Erstgericht daher möglicherweise um S 355.000 zuviel zugesprochen habe, in dieser Entscheidung auszuklammern und nur über die Berufung der klagenden Partei in Form eines Teilurteiles zu entscheiden.

Zur Frage des Widerrufes der Schenkung von DM 10.000 vom Gatten der Klägerin an die Zweitbeklagte führte das Berufungsgericht aus, daß nach § 948 ABGB grober Undank Voraussetzung für einen Schenkungswiderruf sei; ein solcher könne nur angenommen werden, wenn die Verletzung durch den Geschenknehmer von der Art sei, daß gegen ihn von Amts wegen oder auf Verlangen des Verletzten "nach dem Strafgesetze verfahren werden kann". Es sei zwar nicht erforderlich, daß eine strafgerichtliche Verurteilung vorliege, der Geschenkgeber habe aber zu behaupten und zu beweisen, daß ein strafrechtlich relevantes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Geschenknehmers vorliege. Ein derartig strafrechtlich relevantes Verhalten der Beklagten sei von der Klägerin nie behauptet worden und sei auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Die verspätete Verständigung der Klägerin und ihres Gatten vom Verkauf der Liegenschaft, zu dem die Beklagten aufgrund ihrer finanziellen Situation offensichtlich gezwungen waren, stelle jedenfalls keinen Verstoß gegen einen Strafgesetz dar.

Im übrigen führte das Berufungsgericht aus, daß bei der Rückabwicklung eines Vertrages wegen Verstoßes gegen die österreichischen Grundverkehrsvorschriften jedenfalls österreichisches Recht anzuwenden sei (NRsp 1988/61). Gemäß § 877 ABGB - diese Bestimmung sei auf die Rückabwicklung aller verbotenen Geschäfte anzuwenden - müsse derjenige, der die Aufhebung eines Vertrages aus mangelnder Einwilligung verlange, auch alles zurückstellen, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erhalten habe. Mangels eines eigenen Regelungsgehaltes des § 877 ABGB seien die einzelnen Rechtsfolgen nach Kondiktionsrecht zu beurteilen. Der Anspruch auf Aufwandersatz richte sich nach den Regeln des § 331 ABGB oder des § 336 ABGB je nachdem, ob der Erwerb und die Ausübung des Besitzes redlich oder unredlich erfolgten (JBl 1988, 250; JBl 1992, 594). Habe der Rückstellungsberechtigte nicht behauptet, daß der Rückstellungspflichtige im Zeitpunkt seiner Aufwendungen nicht redlicher Besitzer war, so sei von der Redlichkeit des Besitzes auszugehen (ecolex 1993, 592). Wer aber eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zu seinem Nutzen benütze, habe dafür nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen ein Benützungsentgelt zu bezahlen. Als Maßstab könne dabei grundsätzlich das gelten, was der Bereicherte sonst auf dem Markt für diesen Vorteil aufwenden hätte müssen.

Daraus folge, daß die Klägerin Anspruch auf Ersatz der von ihr und ihrem Gatten getätigten Aufwendungen in der vom Erstgericht festgestellten Höhe von S 241.147,25 habe. Dieser Aufwandersatz gebühre, weil die Klägerin mangels einer gegenteiligen Behauptung der Beklagten als redliche Besitzerin im Sinne des § 331 ABGB anzusehen sei. Dieser Anspruch gebühre auch deshalb, weil beide Parteien die Ausübung des Besitzes durch die Klägerin wollten und daher keine der Parteien davon ausgehen mußte, daß sie durch ihren Besitz die Rechte des anderen verletzte.

Anderseits aber stehe den Beklagten auch ein Entgelt für die Benützung ihrer Liegenschaft durch die Klägerin und deren Gatten zu. Dem stehe die Bestimmung des § 330 ABGB, wonach dem redlichen Besitzer aller aus der Sache entspringenden Früchte gehörten, nicht entgegen. Der in der Berufung zitierten Entscheidung JBl 1988, 250 sei die Rückabwicklung eines Grundstückskaufes zugrunde gelegen, bei welchem nur die Übergabe des Grundstückes und die Leistung des Kaufpreises im gegenseitigen Austauschverhältnis standen und nur diese Leistungen von der Rückabwicklung betroffen waren. Im vorliegenden Fall sei aber die Benutzung im Äquivalenzverhältnis zu den an die Beklagten hingegebenen Bargeldbeträgen gestanden, sie stelle daher nicht bloß "Nutzungen" oder "Früchte" im Sinne des § 330 ABGB dar und sei in die Rückabwicklung einzubeziehen. Ein Ausgleich für die langjährige Benützung der Liegenschaft könne nur durch Bezahlung des vom Erstgericht ausgemittelten angemessenen Benutzungsentgeltes erfolgen.

Daraus folge, daß die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen in der Höhe von 241.147,25 S habe. Allerdings sei aus der Klagsforderung vorläufig ein Betrag von S 355.000 herauszunehmen, welcher der vom Erstgericht festgestellten zweiten Zahlung von DM 50.000 an die Beklagten entspreche. In Anbetracht der zu Recht bestehenden Gegenforderung der beklagten Parteien von S 321.295,43 ergebe sich ein vorläufiger Klagszuspruch von S 274.851,82. Das Mehrbegehren, welches über einen noch möglichen weiteren Zuspruch von 355.000 S hinausgehe, sei hingegen abzuweisen, weil dieser Teil des Klagebegehrens von der noch zu behandelnden Berufung der beklagten Parteien nicht mehr berührt werde.

Dagegen richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß die Klagsforderung mit zumindest S 567.147,25 als zu Recht und mit S 307.422,75 als nicht zu Recht bestehend festgestellt werde und weiters festgestellt werde, daß die Gegenforderungen der beklagten Parteien jedenfalls mit S 596.147,25 nicht zu Recht bestehen.

Die beklagten Parteien haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der klagenden Partei keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung (SZ 60/6; 6 Ob 503/94) die Ansicht vertritt, daß bei Rückabwicklung synallagmatischer Verträge aufgrund subjektiver Äquivalenz anzunehmen ist, daß sich die Früchte gegenseitig aufheben und daher nicht zu vergüten sind, so daß der Eigentümer auch kein Benützungsentgelt verlangen kann (JBl 1988, 250).

Als aktenwidrig rügt die Klägerin die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß sie bezüglich der Gründe für den Schenkungswiderruf weder Behauptungen noch Beweise dargetan habe. Bereits mit Schriftsatz vom 12.3.1992 sei ausdrücklich ausgeführt worden, daß die Beklagten die Klägerin infolge geheimen Liegenschaftsverkaufes schändlich hintergangen hätten. Das Berufungsgericht habe darüber keine Beweise aufgenommen, so daß insoferne auch ein sekundärer Verfahrensmangel bestehe.

Überdies liege ohnehin ein klassischer Fall eines zu Recht erfolgten Schenkungswiderrufes vor, weil in einem parallel zum Zivilverfahren geführten Strafverfahren gegen die Zweitbeklagte (Geschenknehmerin) über deren falsche Beweisaussage vor Gericht im Zusammenhang mit der Frage der Hingabe weiterer DM 50.000 zu entscheiden sei. Jedenfalls sei noch nicht von einer Spruchreife über die geschenkten DM 10.000 die Rede, dieser weitere Betrag hätte ebenso der Endentscheidung vorbehalten bleiben müssen.

Im übrigen wendet sich die Klägerin gegen den Zuspruch eines Benützungsentgeltes an die Beklagten. Bei Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes, welchem ein wegen fehlender grundverkehrsbehördlicher Genehmigung nichtiges Grundgeschäft zugrunde liege, sei der Benützer einer Liegenschaft nicht kondiktionspflichtig (JBl 1988, 250; JBl 1987, 513). Der einzige Sachverhaltsunterschied zu den zitierten Entscheidungen sei, daß in jenen Fällen ein Grundstück unter Umgehung des Grundverkehrsrechtes verkauft wurde, während es im vorliegenden Fall mittels einer ebenso grundverkehrsbehördlich bewilligungspflichtigen Nutzungsvereinbarung zum Gebrauch übergeben wurde. Der wesentliche Unterschied zwischen Kauf und Nutzungsvereinbarung mit zugrundeliegenden ansonsten an sich kongruenten Sachverhalten sei jener, daß das Eigentum ein Vollrecht schaffe, währenddessen ein Nutzungsrecht bloß die Möglichkeit einer persönlichen Gebrauchsüberlassung darstelle. Unstrittig sei aber nach Absicht der Parteien eine quasi eigentümerähnliche und umfassende Gebrauchsüberlassung an der Wohnung im Haus der Beklagten Vertragsgegenstand gewesen. Weiters hätte im Sinne der §§ 914 f ABGB der Wille der Parteien erforscht werden müssen. Selbst bei Umgehungsgeschäften sei der hypothetische Parteiwille heranzuziehen. Danach stehe aber fest, daß die Parteien die Nutzungsvereinbarung einzig deshalb schlossen, weil sie glaubten, daß diese nicht der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung unterliege und sohin der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt werde, ein dingliches, quasi eigentumsähnliches Recht zu erhalten.

Diese Ausführungen sind nicht zutreffend:

Was die Frage des Schenkungswiderrufes betrifft, kann gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren diesbezüglich vorgebracht, daß die Beklagten sie zum einen nicht über die aktuellen Verpflichtungen am laufenden hielten und daß sie durch den Liegenschaftsverkauf schändlich hintergangen wurde (AS 11). Welche Straftat im Sinne des zweiten Satzes des § 948 ABGB die Beklagten gesetzt haben sollen, ist dem Vorbringen der Klägerin aber nicht zu entnehmen, auch in der Berufung und in der Revision wird nicht dargelegt, welch strafrechtlich relevantes Verhalten den Beklagten angelastet wird. Wie das Berufungsgericht bereits dargelegt hat, stellt die verspätete Verständigung der Klägerin und ihres Gatten vom Verkauf der Liegenschaft, zu dem die Beklagten aufgrund ihrer schlechten finanziellen Situation offensichtlich gezwungen waren, jedenfalls keinen Verstoß gegen die Strafgesetze dar. Mit der Behauptung, die Schenkung sei wegen des Verdachtes der falschen Aussage widerrufen worden, verstößt die Klägerin gegen das auch im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot.

Was nun die Frage des von der Klägerin zu entrichtenden Benützungsentgeltes betrifft, gehen beide Teile zutreffend von der Nichtigkeit der getroffenen Nutzungsvereinbarung wegen fehlender grundverkehrsbehördlicher Genehmigung aus. Da keine der Parteien davon ausgehen mußte, daß sie durch ihren Besitz die Rechte der anderen verletzt, ist die Klägerin wie eine redliche Besitzerin zu behandeln und sind die Ansprüche der Beklagten auf Aufwandersatz nach § 331 ABGB und nicht nach § 336 ABGB zu beurteilen (JBl 1988, 250; RdW 1992, 109). In der Entscheidung SZ 60/6 (= JBl 1987, 513) hat sich der Oberste Gerichtshof unter Darlegung der bis dahin ergangenen Rechtsprechung und Lehrmeinungen eingehend mit den Fragen der Vergütung bezogener Nutzungen und Früchte sowie der Valorisierung in jenen Fällen, in denen ein entgeltliches Rechtsgeschäft von beiden Parteien bereits erfüllt wurde und später im Wege der Leistungskondiktion rückabzuwickeln ist, auseinandergesetzt. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, daß bei der Kondiktion von Leistungen aus gegenseitigen Verträgen, bei denen die Parteien regelmäßig von der Annahme einer Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen ausgehen, eine Verpflichtung des redlichen Besitzers, die nach der Herstellung des von den Parteien vorläufig oder endgültig beabsichtigten Austauschverhältnisses bezogenen Früchte und Nutzung herauszugeben, gemäß dem in § 1437 ABGB bezogenen § 330 ABGB zu verneinen ist. Diese Ansicht wurde auch in folgenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (JBl 1988, 250; 6 Ob 503/94) aufrechterhalten und ausgeführt, daß in derartigen Fällen ein Entgelt für die Benutzung nicht verlangt werden könne (JBl 1980,250). Diesen Entscheidungen lagen allerdings Kaufverträge zugrunde, die von beiden Parteien bereits erfüllt worden waren. Im Äquivalenzverhältnis dieser Verträge standen daher einerseits die Verschaffung des Eigentums und anderseits die Zahlung des Kaufpreises. Die Benützung des Kaufgegenstandes stellte eine Nutzung dar, die der redliche Käufer nicht zu vergüten hatte. Im vorliegenden Fall stellt aber die Benützung der Wohnung im Haus der Beklagten durch die Klägerin keine Nutzung im Sinne des § 330 ABGB dar, weil ja die Nutzung selbst im Austauschverhältnis zu der von der Klägerin erbrachten Leistung stand. Die Klägerin hat sohin nicht als redliche Besitzerin einen Nutzen aus einer Sache, deren Kaufpreis sie bezahlt hat, gezogen, sondern stellt die Benützung der Wohnung die Gegenleistung für das von ihr bezahlte Entgelt dar. Da die Klägerin sohin rechtsgrundlos eine Sache der Beklagten benutzt hat, hat sie diesen dafür ein Entgelt zu bezahlen (Koziol/Welser I10 437 mwN), so daß ihrer Revision nicht Folge zu geben war.

Allfällige Ansprüche der Klägerin für die Nutzung des Kapitals durch die Beklagten sind nicht zu untersuchen.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO.