JudikaturJustiz2Ob583/53

2Ob583/53 – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Juli 1953

Kopf

SZ 26/198

Spruch

Der Kurator nach § 116 ZPO. ist erst zu entheben, wenn die Partei selbstauftritt oder einen Bevollmächtigten namhaft macht.

Entscheidung vom 22. Juli 1953, 2 Ob 583/53.

I. Instanz: Landesgericht Linz; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.

Text

Das Erstgericht wies den Antrag der klagenden Partei, den gemäß § 116 ZPO. bestellten Abwesenheitskurator für die beklagte Partei zu entheben, ab. Die klagende Partei habe zwar eine Anschrift der beklagten Partei in Australien bekanntgegeben, die Bestellung des Abwesenheitskurators habe jedoch so lange aufrecht zu bleiben, bis die beklagte Partei entweder selbst auftrete oder einen Bevollmächtigten namhaft mache. Der Beklagte habe dem Dipl.-Kfm. Richard K. eine Vollmacht erteilt, laut welcher er ermächtigt werde, ihn in allen Angelegenheiten zu vertreten, doch sei Richard K. nicht gewillt, den Beklagten in diesem Prozeß zu vertreten und habe diesem die Vollmacht bereits aufgekundigt.

Das Rekursgericht enthob den für den Beklagten bestellten Abwesenheitskurator. Die Klägerin habe nicht nur die Anschrift des Beklagten bekanntgegeben, sondern es sei auch festgestellt, daß diese Anschrift richtig sei und der Beklagte dorthin gerichtete Schriftstücke erhalten habe. Der Abwesenheitskurator habe mitgeteilt, daß der Beklagte einen Brief mit der Verständigung von dem anhängigen Prozeß erhalten habe. Es sei daher der Beklagte auf Grund eines Rechtshilfeabkommens auch in Australien für österreichische Gerichte erreichbar.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der beklagten Partei Folge und stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Beklagte bekämpft mit dem vorliegenden Revisionsrekurs die Entscheidung des Rekursgerichtes wegen unrichtiger Beurteilung von Verfahrensvorschriften und beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Beschluß des Gerichtes erster Instanz wiederhergestellt werde. Der Beklagte wohne seit 5. September 1952 nicht mehr an dem von der Klägerin angegebenen Orte. Die bloße Bekanntgabe der Anschrift der Partei genüge zur Enthebung des Kurators nicht.

Der Oberste Gerichtshof hat zwar in der Entscheidung vom 24. März 1936, RZ. 1936, S. 145 ausgesprochen, daß die Voraussetzungen für die weitere Vertretung durch einen Kurator entfielen, wenn der Aufenthalt des Gegners bekannt werde und ihm die Möglichkeit geboten sei, selbst im Prozeß aufzutreten. Diese Rechtsmeinung kann jedoch nicht aufrechterhalten werden, weil sie in Widerspruch zu dem Wortlaut des § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO. steht. Nach dieser Gesetzesstelle hat der Kurator die Person, für welche er bestellt wurde, so lange zu vertreten, bis sie selbst auftritt oder einen Bevollmächtigten namhaft macht.