JudikaturJustiz2Ob48/20b

2Ob48/20b – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Februar 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** 2018 verstorbenen W***** R*****, zuletzt *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Kinder 1. mj J***** R*****, geboren am ***** 2005, und 2. mj T***** R*****, geboren am ***** 2007, beide *****, beide vertreten durch die Mutter C***** R*****, diese vertreten durch Dr. Lothar Giesinger, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 14. Jänner 2020, GZ 3 R 295/19h 105, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht enthob den bisher tätigen Gerichtskommissär und bestellte einen anderen Notar zum neuen Gerichtskommissär, weil letzterer nach der Verteilungsordnung des Landesgerichts Feldkirch zuständig sei. Die pflichtteilsberechtigten Kinder beantragten, das Abhandlungsverfahren „für nichtig zu erklären“, soweit es vom unzuständigen Notar als Gerichtskommissär geführt worden sei. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.

[2] Das Rekursgericht wies den dagegen gerichteten Rekurs der Kinder mangels Beschwer zurück.

[3] In ihrem Revisionsrekurs zeigen die Kinder keine präjudizielle Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf:

Rechtliche Beurteilung

[4] 1. Selbst wenn eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses iSd § 58 Abs 4 AußStrG gegeben gewesen wäre, die nach § 55 Abs 3 AußStrG vom Rekursgericht grundsätzlich von Amts wegen aufzugreifen wäre, hätte dies ein zulässiges Rechtsmittel vorausgesetzt. Ein solches lag jedoch nicht vor.

[5] 2. Im Verlassenschaftsverfahren gibt es zwar auch vor der Einantwortung selbständig anfechtbare Beschlüsse. Darunter fallen etwa Beschlüsse, die einen Antrag abschließend erledigen, ohne dass dies der Vorbereitung eines weiteren Beschlusses über die Sache dient, also etwa die Entscheidung über Anträge auf Bestellung eines Kurators für die Verlassenschaft, auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts oder auf Nachlassseparation (2 Ob 64/18b mwN). Ebenso Beschlüsse über nach Errichtung des Inventars gestellte Anträge nach § 166 Abs 2 AußStrG oder einen auf formale Mängel desselben gestützte Anträge nach § 7a GKG (RS0132172) und ein Beschluss, mit dem das Gericht den Antrag auf Errichtung eines Inventars überhaupt abweist (2 Ob 229/09d).

[6] 3. Verfahrensleitende Beschlüsse sind aber nach § 45 Satz 2 AußStrG nur dann selbständig anfechtbar, wenn das ausdrücklich angeordnet ist. Solche Beschlüsse sind der Stoffsammlung dienende Verfügungen (RS0120910) und sonstige den Verfahrensablauf betreffende Maßnahmen. Sie dienen der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens und haben kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben; das Gericht ist jederzeit in der Lage, sie abzuändern und einer geänderten Situation anzupassen (2 Ob 53/19m; 2 Ob 64/18b mwN). Verfahrensleitende Beschlüsse sind nur dann überprüfbar, wenn sie sich auf die Sachentscheidung ausgewirkt haben. Ihre Kontrolle ist auf ein einziges Rechtsmittel – jenes gegen die Entscheidung über die Sache – beschränkt (2 Ob 64/18b).

[7] 4. Mit seiner Entscheidung lehnte das Erstgericht die „Nichtigerklärung“ und damit die neuerliche Durchführung der vom unzuständigen Gerichtskommissär durchgeführten Teile des Verfahrens ab. Dieser Beschluss betraf lediglich den Verfahrensablauf und ist somit nicht selbständig anfechtbar.

[8] Schon deshalb war der dagegen gerichtete Rekurs der Kinder unzulässig und daher zurückzuweisen. Ob ein Mangel iSd § 58 Abs 4 AußStrG vorlag oder die Kinder durch die Entscheidung des Erstgerichts beschwert waren, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend.