JudikaturJustiz2Ob315/00p

2Ob315/00p – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. November 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edgar K*****, vertreten durch Dr. Günther Quass, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Mag. Gerald A*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wegen S 236.478 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 30. Juni 2000, GZ 4 R 94/00x 23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 30. März 2000, GZ 26 Cg 38/98b 16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen .

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht sprach über Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO aus, die ordentliche Revision sei zulässig. Es begründete diesen Ausspruch damit, dass zwar das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Verschleppungsabsicht im Sinne des § 275 Abs 2 ZPO naturgemäß immer stark einzelfallbezogen sei, doch sei zur Neufassung dieser Bestimmung durch die WGN 1997 noch keine oberstgerichtliche Judikatur vorhanden. Zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens könne somit auf keine unmittelbar anwendbare höchstgerichtliche Judikatur zurückgegriffen werden.

Richtig ist zwar, dass zur Bestimmung des § 275 Abs 2 ZPO seit der Novellierung durch den WGN 1997 keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ergangen ist, doch hat der Oberste Gerichtshof zur im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 179 Abs 1 ZPO in der Entscheidung 4 Ob 163/98v (= ecolex 1998, 913 = EvBl 1998/203 = RdW 1998, 732 = BankArch 1999, 158 = NZ 2000, 82, insoweit allerdings nirgends veröffentlicht) ausgeführt, dass der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 179 Abs 1 ZPO im konkreten Fall erfüllt seien, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung habe, weshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliege. Dies gilt auch für die hier anzuwendende Bestimmung des § 275 Abs 2 ZPO.

Aber auch in der Revision der beklagten Partei werden keine erheblichen Rechtsfragen dargetan:

Dass sich das Berufungsgericht mit der Tatsachenrüge nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, weil diese nicht entscheidungsrelevant sei, ist unrichtig. Das Berufungsgericht hat lediglich nach Behandlung der Beweisrüge ausgeführt, dass die Beweiswürdigung für einen Großteil der Klagsforderung (mit Ausnahme der Umsatzsteuer) "im Übrigen" hier nicht relevant sei, weil eine Inkassozession vorliege.

Auch mit den übrigen Ausführungen des Beklagten im Zusammenhang mit der Inkassozession wird keine erhebliche Rechtsfrage dargetan, weil sie sich lediglich auf die Zusatzbegründung der Vorinstanzen beziehen. Als Hauptbegründung für die klagsstattgebende Entscheidung wurde aber ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen den Parteien angenommen.

Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht liegt auch kein Widerspruch zur Entscheidung JBl 1989, 523 vor. Der Beklagte konnte nämlich im vorliegenden Fall - anders als im Fall der Entscheidung JBl 1989, 523 - nicht davon ausgehen, der Kläger trete im Namen seines Lieferanten auf, weil er ja mit diesem einen Preis vereinbarte, der unter dem Einstandspreis des Klägers lag, was dem Beklagten auch bekannt war.

Die Revision der beklagten Partei war daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - zurückzuweisen.

Da die klagende Partei nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, hat sie die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.