JudikaturJustiz2Ob264/00p

2Ob264/00p – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Oktober 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl S*****, vertreten durch Dr. Kurt Zangerl, Rechtsanwalt (zur Verfahrenshilfe) in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Maria Anna H*****, vertreten durch Dr. Peter Waizer, Rechtsanwalt (zur Verfahrenshilfe) in Innsbruck, wegen S 150.000,-- sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. Februar 2000, GZ 2 R 48/99x-96, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. September 1998, GZ 14 Cg 244/96v-62, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision deshalb zugelassen, weil zur Frage der Treuepflicht von miteinander verheirateten Gesellschaftern (einer GmbH) keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes, Gesellschafter einer GmbH würden gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern der Treuepflicht unterliegen, die sich an den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie des redlichen Verkehrs und am Gebot der guten Sitten orientiere, ist durch die von ihm zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt. Dass die beiden Gesellschafter einer GmbH miteinander verheiratet sind, mag im Einzelfall für eine besonders personalistische Ausrichtung der Gesellschaft und damit für eine größere Intensität der einzuhaltenden Treuepflicht sprechen; eigene, allgemein gültige Rechtssätze für eine solche Konstellation können aber nicht aufgestellt werden. Der vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage kommt diese Eigenschaft daher nicht zu.

Auch in der Revision wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt:

Der Vorwurf einer Nichtigkeit, weil das bekämpfte Berufungsurteil von anderen Richtern gefällt worden sei, als denen, die an der mündlichen Berufungsverhandlung vom 26. 8. 1999 teilgenommen hätten, ist aktenwidrig. Aus dem Verhandlungsprotokoll ON 84 und dem Berufungsurteil ON 96 ergibt sich die Identität des erkennenden Berufungssenates.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Im Wesentlichen handelt es sich hier um eine im drittinstanzlichen Verfahren unzulässige Beweisrüge.

Auch in der Rechtsrüge wird keine Rechtsfrage berührt, die über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinaus Bedeutung hätte. Hiezu ist lediglich zu bemerken, dass sich die Klagsforderung (primär) als Schadenersatzanspruch wegen Verletzung von gegenüber dem Kläger bestehenden gesellschaftsvertraglichen Pflichten (der Treuepflicht) der Beklagten darstellt. Da es sich hiebei um einen materiell eigenen Anspruch des Klägers und nicht um einen auf ihn übergegangenen Anspruch der (amtswegig gelöschten) GmbH handelt, kommt eine Kompensation mit Forderungen der Beklagten gegen die GmbH nicht in Frage. Dass der Kläger zur Abdeckung der Gesellschaftsverbindlichkeiten von ca S 700.000,-- keine Privatmittel aufgewendet hätte, steht mit den bindenden vorinstanzlichen Feststellungen im Widerspruch. Aus diesen ergibt sich vielmehr, dass der Kläger hiefür mehr an Eigenmitteln einsetzen musste, als dem "schwarz" bezahlten Teil des Kaufpreises für Geräte der GmbH von S 150.000,-- entspricht, den die Beklagte - im Ergebnis zu Lasten des die Gesellschaftsschulden bezahlenden Klägers - für sich behalten hat.

Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.