JudikaturJustiz2Ob241/18g

2Ob241/18g – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Januar 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** S*****, vertreten durch Petra Braunstein, Rechtsanwältin in Landshut, im Einvernehmen mit Dr. Peter Bernhart und anderen Rechtsanwälten in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei L*****gesellschaft*****, *****, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch M.B.L.-HSG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen 20.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2018, GZ 2 R 138/18h 199, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag auf Anberaumung einer Revisionsverhandlung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin macht Schadenersatz wegen ärztlicher Fehlbehandlung und Aufklärungspflichtverletzung geltend. Die Vorinstanzen wiesen ihr Begehren ab, weil die Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt sei und der Beklagten in Bezug auf eine allfällige Aufklärungspflichtverletzung der Beweis des rechtmäßigen Alternativverhaltens gelungen sei.

Rechtliche Beurteilung

A. Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision ist mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

1. Die Entscheidung, ob eine Berufungsverhandlung im Einzelfall erforderlich ist, steht nach § 480 ZPO im Ermessen des Berufungsgerichts (RIS Justiz RS0127242; zuletzt etwa 6 Ob 112/18s); eine Verpflichtung zur Beweiswiederholung oder -ergänzung besteht nicht (RIS Justiz RS0126298 [T5]). Dass das Berufungsgericht seinen insofern bestehenden Ermessensspielraum überschritten hätte, zeigt die Revision nicht auf: Die Klägerin hatte in der Berufung Gelegenheit, ihre Einwände gegen das Urteil des Erstgerichts darzulegen. Die Sache war – ungeachtet der langen Verfahrensdauer – weder tatsächlich noch rechtlich komplex; vielmehr handelte es sich um einen geradezu typischen Arzthaftungsfall. Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht keinesfalls zur Durchführung einer Verhandlung verpflichtet.

2. Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe einen in der Berufung „vorgetragenen“ Sachverhalt nicht „substantiell verarbeitet“, sondern „schlicht auf die tatbestandlichen Feststellungen des Erstgerichts pauschal Bezug genommen“, verkennt Grundsätze des (österreichischen) Berufungsverfahrens: Das Berufungsgericht hat sich mit den Verfahrens- und Beweisrügen der Berufung in jedenfalls ausreichender Weise auseinandergesetzt, diese als nicht berechtigt erkannt und daher den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Ein Mangel des Berufungsverfahrens ist auf dieser Grundlage nicht einmal ansatzweise zu erkennen (RIS Justiz RS0042993 [T1]; RS0042963 [T52]).

3. Soweit die Revision (erkennbar) geltend macht, in Bezug auf das rechtmäßige Alternativverhalten liege eine überschießende Feststellung vor, ist sie auf das insofern schon in erster Instanz erstattete Vorbringen der Beklagten zu verweisen (ON 145, AS 46/III). Die strittigen Feststellungen halten sich jedenfalls im Rahmen dieses Vorbringens (RIS Justiz RS0040318).

4. Im Übrigen erschöpft sich die Revision im Versuch, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Diese Frage ist allerdings nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens (RIS-Justiz RS0043371).

B. Gemäß § 509 Abs 1 ZPO entscheidet der Oberste Gerichtshof über die Revision grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung. Der nicht näher begründete Antrag auf Durchführung einer Revisionsverhandlung ist daher abzuweisen.