JudikaturJustiz2Ob210/17x

2Ob210/17x – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. November 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon. Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. F***** P*****, 2. K***** P*****, beide *****, beide vertreten durch Kölly Anwälte OG in Oberpullendorf, gegen die beklagte Partei G***** S*****, vertreten durch Mag. Michael Medwed und Mag. Johann Sparowitz, Rechtsanwälte in Graz, wegen Abgabe einer Willenserklärung und Herausgabe (Streitwert 20.566,41 EUR), über die außerordentliche Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. September 2017, GZ 2 R 150/17x 64, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob Testierfähigkeit vorlag, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die aufgrund der Feststellungen über den Geisteszustand des Erblassers und den Grad der Beeinträchtigung der Willensbildung zu beantworten ist (RIS Justiz RS0012408). Es handelt sich dabei um eine Frage des Einzelfalls, die – von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen – die Zulässigkeit der Revision nicht begründen kann (RIS Justiz RS0012408 [T2]). Durch eine Demenzerkrankung ausgelöste Abbauerscheinungen wurden schon mehrfach als Ursache für Testierunfähigkeit bewertet (1 Ob 28/03d; 3 Ob 1/11k; 3 Ob 76/11i; zuletzt etwa 2 Ob 170/15m und 2 Ob 228/16t).

Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen aufgrund der Beobachtungen einer Allgemeinmedizinerin und des Gutachtens eines Sachverständigen festgestellt, dass sich die Persönlichkeit der Erblasserin aufgrund einer Demenzerkrankung deutlich verändert hatte, wobei die damit verbundene Verminderung der Kritikfähigkeit eine freie Willensbildung ausschloss. Diese Feststellungen können in dritter Instanz nicht mehr überprüft werden. Auf ihrer Grundlage ist die Annahme fehlender Testierfähigkeit nicht zu beanstanden.