JudikaturJustiz2Ob190/01g

2Ob190/01g – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. September 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein *****, vertreten durch Dr. Heinz Kosesnik Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Wiener L***** GmbH Co KG, ***** vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 480 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. März 2001, GZ 1 R 485/00w 17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 14. August 2000, GZ 1 C 610/99h 13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird im Umfange der Bestätigung des Zuspruches eines Betrages von S 360 samt 4 % Zinsen seit 2. 6. 1999 als Teilurteil bestätigt.

Im Übrigen sohin hinsichtlich des Zuspruches eines Betrages von S 120 samt 4 % Zinsen seit 1. 9. 1999 und hinsichtlich der Kostenentscheidung wird das angefochtene Urteil aufgehoben; zugleich wird auch das Urteil des Erstgerichtes in diesem Umfange aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Manuela K***** besitzt seit 1989 eine Jahreskarte der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei. Das Abonnement läuft jeweils vom 1. 9. bis 31. 8. und verlängert sich mangels Kündigung jährlich.

Die klagende Partei macht den von Manuela K***** abgetretenen Anspruch auf Rückzahlung der infolge einer Tariferhöhung zum 1. 1. 1999 zusätzlich abgebuchten Beträge von 60 S für die Monate Jänner bis August 1999 geltend, wobei die Ausdehnung hinsichtlich der Monate Juli und August 1999 unmittelbar vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erfolgte und die beklagte Partei dazu keine Stellungnahme abgab. Sie führte aus, die von der beklagten Partei durchgeführte Tariferhöhung sei unzulässig. Die beklagte Partei berufe sich für die Zulässigkeit der Tariferhöhung auf eine Regelung der seit 1989 unveränderten Tarifbestimmungen, wonach bei einer Jahreskarte im Abonnement die Abbuchung der Teilbeträge zum jeweils gültigen Tarif erfolge. Diese Bestimmung sei in dem von Manuela K***** unterzeichneten Antragsformular nicht erwähnt, es werde nur allgemein auf die Tarifbestimmungen verwiesen. Die Klausel sei überraschend, gröblich benachteiligend und verstoße gegen das Transparenzgebot. Der Verweis auf den "jeweils gültigen Tarif" könne nachvollziehbare Kriterien für eine gültige Preiserhöhung nicht ersetzen.

Die beklagte Partei verwies auf die von der klagenden Partei zitierte Tarifbestimmung und führte aus, es seien bereits in den Jahren 1991 und 1994 Tariferhöhungen durchgeführt worden, gegen die Manuela K***** keine Einwendungen erhoben habe. Die nunmehrige Erhöhung sei ausgiebig angekündigt und den Kartenbesitzern die Möglichkeit geboten worden, den von der Erhöhung betroffenen Restbetrag mit einer Einmalzahlung zu dem bis Ende 1998 geltenden Tarif abzudecken. Überdies sei die angekündigte Tariferhöhung als Änderungskündigung aufzufassen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wobei folgende Feststellungen getroffen wurden:

Am 25. 7. 1989 unterfertigte Manuela K***** ein Formular der Wiener ***** V*****, das eine Bestellung für eine Jahresabonnement für die Zone 100 zu einem Preis von S 4.100 und einen Einzugsauftrag an ein Kreditinstitut vorsah und auf der Vorderseite auszugsweise wie folgt lautet:

"Ich beauftrage das oben genannte Kreditinstitut, zu den umseitigen Bedingungen die von den WStW VB ausgefertigten und zum Einzug über mein Konto bestimmten Lastschriften durchzuführen.

Gemäß Punkt I/C/7 der Tarifbestimmungen für den Verkehrsverbund Ost Region bestelle ich eine Jahreskarte."

Auf der Rückseite des Formulars befindet sich unter der Überschrift "Hinweis auf einige besondere Abwicklungsmodalitäten mit den Wiener ***** V*****" unter anderem folgender Text, den Manuela K***** auch gelesen hatte:

"Die jeweils geltenden Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen für den Verkehrsverbund Ost Region bilden den Inhalt des mit den Wiener ***** V***** als Zentrale Zeitkartenstelle für den Verkehrsverbund Ost Region abgeschlossenen Beförderungsvertrages.

Mit der Unterschrift auf dem umseitigen Einziehungsauftrag für Lastschriften wird den Wiener Stadtwerken Verkehrsbetrieben der Auftrag erteilt, jeweils am 15. eines Monats im voraus Beträge vom Konto abzubuchen. Nach Abgabe des umseitig unterfertigten Bestellscheines... wird die Jahreskarte von den Wiener ***** V*****... zugestellt.

Im Übrigen gelten die Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen für den Verkehrsverbund Ost Region in der jeweils gültigen Fassung."

Die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen, die Manuela K***** unbekannt waren, die sie aber in jeder Vorverkaufsstelle einsehen und mitnehmen hätte können, lauten auszugsweise wie folgt:

"C.7.c Bezahlung

Der Fahrpreis für eine Jahreskarte kann bei der Bestellung voll ausbezahlt werden (Jahreskarte bei Barzahlung).

Bei einer Jahreskarte im Abonnement erfolgt die Abbuchung der Teilbeträge jeweils zum 15. eines jeden Monats im voraus.

C.7.e Verlängerung der Gültigkeit

Jahreskarte im Abonnement

Wird die Jahreskarte nicht einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit gekündigt, gilt die Verpflichtung für weitere 12 Monate als verlängert...

C.11. Kündigung

Die Verkehrsunternehmen behalten sich das Recht vor, die Zeitkarten durch Verlautbarung in der "Wiener Zeitung" und im "Amtsblatt für Verkehr" innerhalb der gesetzlichen Verlautbarungsfrist zu Tarifmaßnahmen zu kündigen..."

Die derzeit gültigen Tarifbestimmungen enthalten unter anderem folgende Regelungen:

"12.c Bezahlung

Der Fahrpreis für eine Jahreskarte kann bei der Bestellung voll bezahlt werden (Jahreskarte bei Barzahlung).

Bei einer Jahreskarte im Abonnement erfolgt die Abbuchung der Teilbeträge zum jeweils gültigen Tarif am letzten Werktag eines jeden Monats.

12.e Verlängerung der Gültigkeit

Jahreskarte im Abonnement

Wird die Jahreskarte nicht einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit gekündigt, gilt die Verpflichtung für weitere 12 Monate verlängert..."

In den Jahren 1991 und 1993 nahm die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei Preiserhöhungen vor, die auch den Preis der Jahreskarten betrafen. Manuela K***** erhob dagegen keinen Einwand.

Schließlich wurde im Herbst 1998 den Kartenbesitzern schriftlich eine weitere Preiserhöhung mit 1. 1. 1999 angekündigt und ihnen freigestellt, bis 11. 12. 1998 eine Barzahlung vorzunehmen, für die noch der alte Tarif galt.

Manuela K***** teilte der beklagten Partei am 10. 12. 1998 schriftlich mit, dass die Erhöhung der monatlichen Raten unzulässig sei und sie diese nur unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung und unter Vorbehalt der Rückforderung bezahle.

Die beklagte Partei bot in ihrem Antwortschreiben Manuela K***** an, eine Einmalzahlung hinsichtlich des Restbetrages ihres Abonnements zu leisten. Manuela K***** ging darauf nicht ein. Ab 1. 1. 1999 wurden von ihrem Konto monatlich 530 anstelle von 470 S eingezogen.

Manuela K***** trat am 4. 3. 1999 ihre Ansprüche gegen die beklagte Partei aus der Erhöhung der Raten für ihre Jahreskarte durch die Tariferhöhung per 1. 1. 1999 gemäß § 55 Abs 4 JN an die klagende Partei zur Geltendmachung im Rahmen eines Musterprozesses ab.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es seien auf das vorliegende Vertragsverhältnis die Tarifbestimmungen der beklagten Partei anzuwenden, weil sich im Antrag auf Ausstellung der Jahresnetzkarte entsprechende Verweisungen befunden hätten und es der Kundin leicht möglich gewesen wäre, sich vom konkreten Inhalt der Tarifbestimmungen Kenntnis zu verschaffen. Gehe man von dem zum Antragszeitpunkt geltenden Wortlaut der Tarifbestimmungen aus, so sei eine Erhöhung der monatlichen Raten schon deshalb unzulässig, weil eine derartige Erhöhungsmöglichkeit dort gar nicht vorgesehen sei. Dass die Kundin der beklagten Partei gegen zwei vorangegangene Preiserhöhungen keine Einwendungen erhoben habe, könne nicht als schlüssige Zustimmung zu diesen Erhöhungen gewertet werden, weil im Einzugsverfahren die Initiative vom Gläubiger ausgehe, weshalb eine fehlende Reaktion des Schuldners nicht zwingend bedeute, er sei mit einer Erhöhung einverstanden.

Auch sei in einer bloßen Ankündigung einer Tariferhöhung keine Änderungskündigung zu sehen, weil diese keine den Formerfordernissen entsprechende Kündigung von Zeitkarten darstelle.

Die Klausel in den Tarifbestimmungen (Beilage D), die vorsehe, dass die Abbuchung der Teilbeträge zum jeweils gültigen Tarif erfolge, stelle eine einseitige Unterwerfung des Konsumenten unter die Vertragsgestaltung des Unternehmers dar, sie sei daher unwirksam. Dennoch habe sich das Gericht mit dem Inhalt dieser Bedingungen zu befassen, weil sich die klagende Partei auf die Urkunde Beilage D berufen und diese auch vorgelegt habe. Die beklagte Partei habe deren Richtigkeit zugestanden. Eine Vertragsbestimmung, wonach die Abbuchung der Teilbeträge zum jeweils gültigen Tarif erfolge, sei nicht überraschend im Sinne des § 864a ABGB, weil in Tarifbestimmungen mit einer solchen Gestaltung zu rechnen sei. Die Klausel unterliege auch nicht der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB, weil sie sich mit der Hauptleistung des Kunden, nämlich der Zahlung und Höhe des Entgelts, befasse.

Nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG in der gemäß § 41a Abs 4 Z 3 KSchG anzuwendenden Fassung sei eine Vertragsbestimmung nicht verbindlich, nach der dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt zustehe, es sei denn, dass die für die Erhöhung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben seien und ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhänge. Diese Voraussetzungen seien aber durch den bloßen Verweis auf den "jeweils gültigen Tarif" nicht gegeben, weshalb die Klausel nichtig und die beklagte Partei zur Rückzahlung verpflichtet sei.

Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht zur Höhe des Klagebegehrens aus, das Erstgericht habe lediglich festgestellt, dass ab 1. 1. 1999 ein Mehrbetrag abgebucht worden sei, ohne festzustellen, bis wann dies geschehen sei. Da die beklagte Partei aber auf die Ausdehnung des Klagebegehrens nicht reagiert habe, sei die Höhe des Klagebegehrens als gemäß § 267 ZPO zugestanden anzusehen.

Zum Grund des Anspruches verwies das Berufungsgericht auf § 6 Abs 1 Z 5 KSchG in der hier anzuwendenden alten Fassung, wonach solche Vertragsbestimmungen (für Verbraucher) jedenfalls nicht verbindlich seien, nach denen dem Unternehmer auf sein Verlangen ein höheres als das bei Vertragsabschluss bestimmte Entgelt zustehe, es sei denn, dass die für die Erhöhung maßgeblichen Umstände im Vertrag umschrieben seien und ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhänge. An die Umschreibung der für eine Erhöhung maßgebenden Umstände werde ein sehr hoher Maßstab angelegt, sodass sie nicht unklar, mehrdeutig oder generalklauselartig sein dürfe, um zu jeder nachträglichen Erhöhung zu berechtigen (Krejci, Komm z KSchG, § 6 Rz 84; derselbe in Rummel2, ABGB, § 6 KSchG Rz 73 ff). Dadurch seien schon bei Vertragsabschluss für den Vertragspartner des Unternehmers die Kriterien und das Risiko einer drohenden Entgelterhöhung abschätzbar und der Eingriff in die Privatautonomie gemildert.

Die beklagte Partei habe aber weder im Antragsformular noch in den Tarifbestimmungen einen einzigen vorhersehbaren Umstand für die Möglichkeit einer Preiserhöhung angeführt, sondern enthalte das Antragsformular auf der Rückseite nur einen allgemeinen Hinweis auf die Tarifbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung, wobei die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der Tarifbestimmungen gar keine Regelung über Preiserhöhungen für Jahreskarten im Abonnement enthalte. Aber auch die in den derzeit gültigen Tarifbestimmungen enthaltene Preisklausel "zum jeweils gültigen Tarif" stelle keine Umschreibung der für die Erhöhung maßgebenden Umstände, deren Eintritt nicht vom Willen der beklagten Partei abhänge, dar.

Eine Vertragsklausel, die dem Unternehmer bei gleichbleibender Leistung eine einseitig von diesem bestimmbare Erhöhung des zunächst vereinbarten Entgeltes einräume, stelle einen nachträglichen einseitigen Eingriff des Unternehmers in das ursprüngliche Verhältnis von Leistung und Gegenleistung dar. Die Preisgestaltung werde völlig in das Belieben des Unternehmers gestellt und dadurch der Willkür Tür und Tor geöffnet (Krejci, Komm z KSchG, § 6 Rz 84). § 6 Abs 1 Z 5 KSchG schließe eine Möglichkeit zur Entgeltanpassung an sich nicht aus, sondern wolle eine Unbestimmbarkeit der Grenzen der Leistungsänderung dadurch verhindern, dass die maßgebenden Umstände schon im Vertrag umschrieben, das heisst vorhersehbar und vom Willen des Unternehmers unabhängig seien; gerade im Hinblick auf das letztgenannte Tatbestandselement sei die Berufung der beklagten Partei auf die von ihr behaupteten verbesserten Leistungen verfehlt, weil es sich hiebei gerade und vom Unternehmer gewollte Umstände handle (Krejci in Rummel, aaO, § 6 KSchG Rz 87 f).

Es sei auch nicht Sache des Richters, mangels ausreichender vertraglicher Determinierung eine allgemeine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen (Krejci in Rummel, aaO, § 6 KSchG Rz 73) oder einen sachlichen Kalkulationsbezug für all das nachzutragen, was AGB in ihrer Unbestimmtheit eröffneten (Krejci in Rummel, aaO, § 6 KSchG Rz 85). Die behördliche Kontrolle der Tariferhöhung könne lediglich ein Indiz für deren Angemessenheit sein, sei aber für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes irrelevant.

Auch das Kündigungsrecht der Kundin könne die Bedenklichkeit der Tarifklausel nicht sanieren, weil ein solches keinesfalls dazu diene, den Kunden vor die Wahl zu stellen, gesetzwidrige Vertragsbestandteile oder Verhaltensweisen des Unternehmers hinzunehmen oder aus dem Vertrag zu emigrieren.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil eine (einheitliche) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Zulässigkeit von Tarifklauseln wie der gegenständlichen gemessen an § 6 Abs 1 Z 5 KSchG fehle und damit dieser Frage zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme.

Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Partei zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zum Teil im Sinne ihres Eventualantrags auf Aufhebung berechtigt.

Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, das von ihrer Kundin unterfertigte Bestellformular enthalte die Bestimmung, dass die jeweils geltenden Tarifbestimmungen den Inhalt des Beförderungsvertrages bildeten. Das bedeute nichts anderes, als dass zum Zeitpunkt der Bestellung nicht feststehe, wie hoch das tarifliche Entgelt in einigen Jahren sein werde. Es sei daher 1989 bei Bestellung der Jahresnetzkarte nicht vereinbart worden, was die Kundin im Jahre 1999 zu bezahlen haben werde. Es liege somit ein Fall einer Unterlassung der Preisfestsetzung bei Vertragsabschluss vor. Die beklagte Partei fordere nicht nachträglich ein höheres als das bei Vertragsabschluss bestimmte Entgelt. Sie sehe vielmehr von einer Preisfestsetzung für die Zukunft ab und halte sich eine spätere Preisbestimmung vor. Bei dieser Sachlage könne von einer Preiserhöhung im Sinne des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG keine Rede sein. Es hätte somit keiner Beschreibung der für eine "Erhöhung der Tarife" maßgebenden Umstände bedurft.

Auch durch die unterlassene Preisfestsetzung habe die beklagte Partei keinesfalls gegen Sinn und Zweck von § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verstoßen. Der Zeitkartenvertrag sei kein Beförderungsvertrag sondern lediglich ein Rahmenvertrag, innerhalb dessen die Abwicklung der einzelnen Beförderungsverträge mit weniger Verwaltungsaufwand und Kostenvorteilen für den Kunden erfolge. Der Kunde erspare sich, immer wieder einzelne Fahrscheine zu lösen. Der beklagten Partei stehe zweifellos das Recht zu, die Beförderungstarife zu erhöhen. Dass die Tarife unangemessen hoch wären, habe die klagende Partei gar nicht behauptet. Die Tariferhöhung per 1. 1. 1999 sei somit nicht zu beanstanden und sei es unstrittig, dass Personen mit einzelnen Fahrscheinen, Wochenkarten oder Monatskarten ab Jänner 1999 diese Fahrausweise zu den ab Jänner 1999 gültigen Tarifen zu erwerben hatten. Wenn aber die Tariferhöhung für diesen großen Personenkreis nicht zu beanstanden sei, sei nicht einzusehen, weshalb die beklagte Partei eine Tariferhöhung für Jahreskarten nicht vornehmen dürfe, wenn die Vertragsgestaltung ohnehin so gewählt werde, dass die jeweils gültigen Tarife als maßgeblich vereinbart seien. Eine andere Interpretation würde zu einer Besserstellung der Jahreskartenbesitzer im Abonnement führen und dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen und letztlich zu einer Bereicherung einer bestimmten Konsumentengruppe zu Lasten einer anderen führen. Die Möglichkeit, sich der Tariferhöhung durch Nichtabschluss von Beförderungsverträgen zu entziehen, stehe auch den Jahreskartenbesitzern im Abonnement offen, die ihren Zeitkartenvertrag jederzeit kündigen könnten. Zweck des Jahreskartenvertrages sei es nicht, die beklagte Partei um Tariferhöhungen zu bringen, sondern lediglich eine vereinfachte Abwicklung der konkludent abzuschließenden einzelnen Beförderungsverträge zu erreichen. Daraus folge, dass die Vereinbarung, dass bei den Rahmenverträgen betreffend Jahreskarten im Abonnement die monatlichen Abbuchungen zum jeweils gültigen Tarif erfolgten, jedenfalls zulässig sei und nicht gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verstoße.

Auch andere Massenverträge enthielten einen Verweis auf "Allgemeine Tarife". Es sei selbstverständlich, dass die Tarifsätze nicht für die ganze, häufig ungemein lange Dauer zB eines Energielieferungsverhältnisses unverändert bleiben könnten. Schon deshalb müsse die Verweisung der Allgemeinen Vertragsbestimmungen auf Tarif und Anlage dynamisch erfolgen. Die Einräumung eines einseitigen Bestimmungsrechtes sei wirksam, seine Ausübung sei im Rahmen der Grenzen billigen Ermessens überprüfbar.

Weiters sei es der Kundin der beklagten Partei und auch allen anderen Jahreskartenbesitzern freigestellt gewesen, eine Barzahlung zum alten Tarif vorzunehmen. Die neuen Tarife seien ausgiebig publiziert worden und wäre es Frau K***** freigestanden, etwa im November 1998 die Netzkarte im Abonnement zu kündigen und eine Jahreskarte durch Barzahlung mit Gültigkeitszeitraum 1. 12. 1998 bis 30. 11. 1999 zu erwerben oder ohne Kündigung die von der beklagten Partei angebotene Barzahlung zum alten Tarif vorzunehmen. Dass bei Konsumenten, die Jahreskarten durch Barzahlung erwerben, die Tariferhöhung erst beim Erwerb der nächstfolgenden Jahreswertkarte berücksichtigt werde, sei auf verwaltungstechnische Gründe zurückzuführen. Die beklagte Partei treffe ohnehin Kontrahierungszwang und müsse es ihr gestattet sein, durch leicht administrierbare Tarife unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Die Verlängerung des Abonnements der Jahresnetzkarte per 1. 9. 1998 sei mit der vertraglichen Vereinbarung erfolgt, dass die Abbuchung der Teilbeträge zum jeweils gültigen Tarif vorgenommen werde. Es sei somit gerade nicht ein fixer Tarif für ein Jahr vereinbart worden. Hätte Frau K***** nicht per 1. 9. 1998, sondern etwa per 1. 1., 1. 2. oder 1. 3. 1989 oder überhaupt zum 1. 1., 1. 2. oder 1. 3. irgend eines Jahres die Jahresnetzkarte erworben, so bestünde offenbar selbst ausgehend von der Ansicht der klagenden Partei kein Rückforderungsanspruch, da das Abonnement per 31. 12., 31. 1. oder 28. 2. 1999 enden würde und im letzteren Fall für die Monate Jänner und Februar 1999 als "Bonusmonate" überhaupt kein Abzug erfolge.

Unrichtig sei jedenfalls die Ansicht des Berufungsgerichtes, die beklagte Partei habe die Höhe des Klagebegehrens als richtig zugestanden. Vielmehr habe sie gar keine Möglichkeit gehabt, zur Klagsausdehnung Stellung zu nehmen. Die klagende Partei habe nicht einmal behauptet, dass vom Konto von Frau K***** für die Monate Juli und August 1999 Teilbeträge abgebucht worden seien. Vielmehr habe sie selbst vorgebracht, dass die Jahreskarte in zehn gleichen Beträgen gezahlt werde. Da unstrittig sei, dass die Geltungsdauer der Jahresnetzkarte von Frau K***** am 31. 8. 1999 abgelaufen sei, seien die Monate Juli und August 1999 gerade solche Bonusmonate, für welche überhaupt keine Abzüge getätigt worden seien.

Hiezu wurde erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Hinsichtlich des Grundes des von der klagenden Partei geltend gemachten Anspruches kann gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Gemäß § 6 Abs 1 Z 5 KSchG in der hier anzuwendenden Fassung sind Vertragsbestandteile, nach denen dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt zusteht, nicht verbindlich, es sei denn, dass die für die Erhöhung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben sind und ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt. Die Bestimmung verfolgt den Zweck, den Konsumenten vor einseitigen und für ihn nicht nachvollziehbaren Preiserhöhungen seitens des Unternehmers zu schützen (siehe neben den schon von den Vorinstanzen zitierten Belegstellen auch Krejci, Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz, 710 f; Deixler Hübner, Konsumentenschutz2, Rz 47; Apathy, in Schwimann2, ABGB, § 6 KSchG Rz 19 ff; Bürge, Preisbestimmungen durch einen Vertragspartner und die Tagespreisklausel, JBl 1989, 687 [694 f]; Koitz Arko, Zinsgleitklauseln bei Verbraucherkrediten, ÖBA 1998, 10; Wilhelm, Preisgleitklauseln am Vorabend der Liberalisierung der Energiemärkte, ecolex 2001, 505).

Unrichtig ist die Ansicht der beklagten Partei, es sei bei Vertragsabschluss keine Preisfestsetzung erfolgt. Vielmehr wurde, wie sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes ganz eindeutig ergibt, im Jahre 1999 ein Jahressabonnement für die Zone 100 zu einem Preis von 4.100 S pro Jahr bestellt; die Jahreskarte verlängert sich, wenn sie nicht ein Monat vor Ablauf der Gültigkeit gekündigt wird. Richtig ist zwar, dass der Konsument nicht erwarten kann, dass der Preis für die Jahreskarte nie eine Änderung erfahren werde. Der Verweis auf die jeweils geltenden Tarifbestimmungen bedeutet, dass jeweils bei Laufbeginn der neuen Jahreskarte der dann gültige Tarif gilt; aus § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ergibt sich aber, dass eine Vertragsbestimmung, die der klagenden Partei das Recht einräumt, während der Gültigkeitsdauer der Jahreskarte den Preis zu erhöhen, für den Verbraucher unwirksam ist.

Es kann auch keine Rede davon sein, dass bei Erwerb der Jahreskarte lediglich ein Rahmenvertrag abgeschlossen werde. Ein solcher liegt dann vor, wenn Parteien, die miteinander eine größere Anzahl gleichartiger oder ähnlicher Rechtsgeschäfte abschließen wollen, vorweg bestimmte Bedingungen, die für alle künftigen Einzelverträge Geltung haben sollen, vereinbaren (Koziol/Welser11, I 125).

Richtig ist zwar, dass die Bezieher von einzelnen Fahrscheinen unter Umständen schlechter gestellt sind als der Erwerber einer Jahreskarte, doch ist ihnen gegenüber die beklagte Partei keine Bindung eingegangen. Das Argument, der Kunde könne jederzeit kündigen, kann nicht dazu führen, dazu gezwungen zu sein, eine gesetzwidrige Vorgangsweise zu akzeptieren oder den Vertrag auflösen zu müssen. Es geht, entgegen der von der beklagten Partei vertretenen Ansicht, nicht um die Frage der Preisbestimmung durch einen Vertragspartner und deren Kontrolle, sondern darum, ob und inwieweit im Geltungsbereich des KSchG rechtswirksam vereinbart werden kann, dass eine Partei die vereinbarten Preise einseitig erhöhen kann.

Zutreffend ist allerdings, dass das Erstgericht weder festgestellt hat, dass eine Abbuchung hinsichtlich der Monate Juli und August erfolgte, noch dass dies von der beklagten Partei zugestanden wurde. Die unterbliebene Bestreitung stellt nur dann ein schlüssiges Geständnis dar, wenn im Einzelfall gewichtige Indizien für ein solches sprechen (Rechberger in Rechberger2, ZPO, Rz 5 zu § 267 mwN). Aus bloßem Schweigen kann aber ein schlüssiges Geständnis nach § 267 ZPO nicht abgeleitet werden (RdW 1998, 140). Da die beklagte Partei zur Ausdehnung des Klagebegehrens um 120 S für die Monate Juli und August 1999 nur geschwiegen hat, liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - ein schlüssiges Geständnis insoweit nicht vor.

Es war daher die angefochtene Entscheidung hinsichtlich des Begehrens auf Zahlung von 120 S aufzuheben und wird das Erstgericht insoweit im fortgesetzten Verfahren die Frage der Abbuchung für die Monate Juli und August 1999 mit den Parteien zu erörtern und darüber bei widerstreitendem Vorbringen Feststellungen zu treffen haben.

Im Übrigen aber erweist sich die Revision aber als nicht berechtigt und war insoweit die Entscheidung des Berufungsgerichtes zu bestätigen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.