JudikaturJustiz2Ob141/01a

2Ob141/01a – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. Juni 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Ing. Horst K***** und 2) Hedda R*****, beide vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P***** *****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Kaan, Cronenberg und Partner, Rechtsanwälte in Graz, und den Auktor Ing. Harald K*****, vertreten durch Dr. Peter Frowin Kaar, Rechtsanwalt in Weiz, wegen Teilung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 12. Februar 2001, GZ 2 R 92/00t 19, womit der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 16. März 2000, GZ 11 Cg 1/00s 6, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag der beklagten Partei, sie von der Klage zu entbinden (§ 23 Abs 2 ZPO), abgewiesen wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.923,20 (darin S 1.487,20 USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Kläger sind zu je 1/3 grundbücherliche Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****. Auf Grund des Vertrages vom 24. 9. 1994 erwarb die beklagte Partei von Ing. Harald K***** Eigentum am restlichen Drittel dieser Liegenschaft. Die beklagte Partei und Ing. Harald K***** unterfertigten am 24. 9./4. 10. 1999 einen Übergabsvertrag, mit dem eine Rückübereignung des angeführten Liegenschaftsanteiles erfolgen sollte. Die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts von Ing. Harald K***** an diesem Liegenschaftsanteil erfolgte während des erstinstanzlichen Verfahrens nicht.

Die klagenden Parteien begehrten mit ihrer im Grundbuch angemerkten Klage vom 21. 12. 1999 die Zivilteilung jener Liegenschaft, an welcher sowohl sie als auch die beklagte Partei zu je einem Drittel Miteigentümer seien.

In ihrem Schriftsatz vom 26. 1. 2000 benannte die beklagte Partei Ing. Harald K***** als Auktor und forderte ihn auf, an ihrer Stelle in den Rechtsstreit einzutreten. Sie brachte hiezu im Wesentlichen vor, dass der Anteil an der Liegenschaft bereits an Ing. Harald K***** verkauft und übergeben, aber noch nicht verbüchert sei, und dieser bereits seit Jahrzehnten das auf der Liegenschaft befindliche Wohnhaus bewohne.

Mit Schriftsatz vom 2. 3. 2000 erklärte Ing. Harald K***** seinen Eintritt als Auktor und verwies diesbezüglich auf die Ausführungen der beklagten Partei.

In der mündlichen Streitverhandlung vom 16. 3. 2000 erhoben die klagenden Parteien Widerspruch gegen den Eintritt des Auktors und brachten vor, dass eine Eigentumsübertragung auf den Auktor mangels Eintragung im Grundbuch nicht erfolgt sei.

Mit einem in dieser Tagsatzung verkündeten Beschluss erklärte das Erstgericht den Eintritt des Ing. Harald K***** in den Rechtsstreit für berechtigt und entband die beklagte Partei von der Klage. In seiner Begründung ging es vom Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt eines Auktors aus. Ing. Harald K***** sei bereits außerbücherlicher Eigentümer und faktischer Besitzer des Liegenschaftsanteils auf Grund des mit der beklagten Partei geschlossenen Übergabsvertrages. Es sei somit eine Zustimmung des Klägers zum Eintritt des Auktors in das Verfahren nicht erforderlich.

Gegen diesen Beschluss erhoben die Kläger Rekurs. Die hierüber ergangene Entscheidung des Rekursgerichtes vom 5. 6. 2000 wurde vom Obersten Gerichtshof zu 2 Ob 293/00b aufgehoben, weil das Rechtsmittelverfahren in Analogie zu § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zweiseitig sei (entgegen der nunmehrigen Darstellung des Rekursgerichtes wurde auch in 1 Ob 216/97i = SZ 71/6 nichts anderes ausgesprochen) und der beklagten Partei die Möglichkeit einer Rekursbeantwortung genommen worden sei.

Nach Erstattung einer Rekursbeantwortung durch die beklagte Partei gab das Rekursgericht dem Rekurs der klagenden Parteien neuerlich Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass die Benennung des Ing. Harald K***** als Auktor durch die beklagte Partei und die Erklärung des Ing. Harald K*****, in den gegenständlichen Rechtsstreit als Auktor einzutreten, zurückgewiesen werden. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S nicht übersteige, sondern gemäß § 60 Abs 2 JN nur 133.000 S betrage, und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei und führte unter anderem Folgendes aus:

Im vorliegenden Fall ergebe sich bereits aus dem Vorbringen der beklagten Partei und des Auktors, dass dieser nicht berechtigt sei, in den gegenständlichen Rechtsstreit einzutreten. Es sei davon auszugehen, dass zwar der Übergabsvertrag zwischen der beklagten Partei und dem Auktor bereits vor Klagseinbringung abgeschlossen worden sei, dieser aber noch nicht im Grundbuch als Eigentümer einverleibt worden sei (es habe nicht einmal eine Vormerkung seines Eigentumsrechtes bestanden). Gemäß § 431 ABGB sei der Eigentumsübergang bei unbeweglichen Vermögen von der Eintragung ins Grundbuch abhängig. Hievon gebe es nur wenige Ausnahmen. Der Eintragungsgrundsatz gelte auch immer in jenen Fällen, in denen für den Eigentumserwerb die Übergabe erforderlich sei, so zB bei einem Kauf. Auch der Oberste Gerichtshof habe wiederholt ausgesprochen, dass die bloße Veräußerung eines Miteigentumsanteiles kein außerbücherliches Eigentum verschaffe, sondern nur einen Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechtes. An diesem Ergebnis ändere auch die Übergabe des Grundstückes an den Erwerber nichts. Es sei somit entgegen der Ansicht des Erstgerichtes davon auszugehen, dass sowohl im Zeitpunkt der Klagseinbringung, als auch in jenem der Benennung und der Erklärung des Auktors sowie der Beschlussfassung in erster Instanz der vermeintliche Auktor nicht Eigentümer (auch nicht außerbücherlicher) des Liegenschaftsanteiles gewesen sei. Daran könne weder der Übergabsvertrag noch eine in ihm enthaltene Klausel, wonach die Übergabe mit der Unterfertigung dieses Vertrages als bewirkt anzusehen sei, etwas ändern.

Die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, dass bisher keine oberstgerichtliche Judikatur betreffend die Zulässigkeit der Auktorbenennung und das Zustimmungserfordernis im Zusammenhang mit einer Klage auf Zivilteilung existiere.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluss wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagenden Parteien beantragen in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist im Ergebnis aber nicht berechtigt.

Die Rechtsmittelwerberin macht zusammengefasst geltend, die Kläger müssten ihre Kenntnis vom Übergabsvertrag vom 24. 9./4. 10. 1999 gegen sich gelten lassen; die Interessen des Erwerbers und dessen Einwendungen seien bei Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft zu berücksichtigen; die §§ 22 ff ZPO und § 375 ABGB seien zumindest sinngemäß anzuwenden; eine Zustimmung der Kläger gemäß § 23 ZPO sei hier nicht erforderlich; sie seien durch den Eintritt des Auktors nicht beschwert; § 22 ZPO habe nicht nur dingliche Ansprüche im Auge, sondern erfasse auch die Teilungsklage.

Hiezu wurde erwogen:

Die Benennung des Auktors (Vormanns, Urhebers) nach den §§ 22 ff ZPO ist eine Art Streitverkündung. Sie soll für den detentor alieno nomine und den sogenannten "abgeleiteten Besitzer", zB Bestandnehmer, Verwalter, Pfandgläubiger, Depositar, Entlehner, Fruchtnießer, Prekaristen, aber auch Beauftragten ein Mittel zur Abschüttelung der Prozesslast und ihrer Überwälzung auf den juristischen Besitzer sein. Ein gewillkürter Parteiwechsel infolge Auktorbenennung ist nur statthaft, wenn der Beklagte als Besitzer einer Sache oder eines dinglichen Rechtes belangt wird, diesen Besitz auch zugesteht, zugleich aber behauptet, nicht im eigenen, sondern im Namen eines Dritten zu besitzen und sich deshalb von dem Prozess befreien will (1 Ob 216/97i = SZ 71/6 = EvBl 1998/125; Fasching, Komm II 137 f).

Eine solche Behauptung hat die Beklagte nicht aufgestellt. Sie hat lediglich vorgebracht, ihren Liegenschaftsanteil verkauft zu haben, was aber noch nicht verbüchert worden sei. Warum der Käufer einer Liegenschaft, der mangels Verbücherung noch nicht Eigentümer ist, "Vormann" des bücherlichen Eigentümers (Verkäufers) - der sein Recht im eigenen und nicht im fremden Namen ausübt - sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Es ist auch abwegig anzunehmen, die Auktorbenennung könne dazu dienen, den im Fall der Teilungsklage passiv legitimierten bücherlichen Miteigentümer durch den nicht legitimierten Anteilskäufer der keineswegs außerbücherlicher Miteigentümer ist (vgl hiezu die zutreffenden rekursgerichtlichen Ausführungen) - zu ersetzen (vgl zur Passivlegitimation nur Hofmeister/Egglmeier in Schwimann2 § 830 ABGB Rz 19 mwN). Auch die von der Rechtsmittelwerberin angestrebte sinngemäße Anwendung des § 22 ZPO kommt daher nicht in Frage. Dass die Kläger Kenntnis von einer vor Prozessbeginn erfolgten Veräußerung (die bücherlich nicht durchgeführt wurde) hatten, ändert an der Passivlegitimation der Beklagten als bücherliche Miteigentümerin nichts. Demgemäß ist es unverständlich, warum den Klägern das rechtliche Interesse an der Rechtsdurchsetzung gegen die Beklagte fehlen soll. Erwirbt der als Auktor Benannte nach Streitanhängigkeit bücherliches Eigentum, so hat dies gemäß § 234 ZPO auf den Prozess keinen Einfluss; ein Parteiwechsel bedarf der Zustimmung des Gegners.

Der (dinglichen oder schuldrechtlichen) Natur des Teilungsanspruches kommt unter diesen Umständen keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Angesichts der Unschlüssigkeit der Auktorbenennung kann auch die Frage, ob eine Zustimmung der Kläger im Sinne des § 23 Abs 1 zweiter Satz ZPO erforderlich wäre, auf sich beruhen.

Es muss auch nicht untersucht werden, ob und inwieweit die Rechtsprechung zur Prüfung der Schlüssigkeit der Beitrittserklärung eines Nebenintervenienten gemäß § 18 Abs 1 ZPO (vgl 1 Ob 66/99h = EvBl 1999/148 mwN) auf die Auktorbenennung (§ 22 ZPO; vgl damit § 21 ZPO) übertragen werden kann, weil im vorliegenden Fall vom Erstgericht bereits der im Gesetz vorgesehene Beschluss über die Entbindung der Beklagten von der Klage gemäß § 23 Abs 2 ZPO gefasst wurde. Dem Beschluss liegt ein Antrag der Beklagten zugrunde, der schon in ihrer Aufforderung an den Auktor, an ihrer Stelle in den Rechtsstreit einzutreten, gelegen ist (Fasching II 240). Die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses - gegen den jede der Parteien, aber auch der benannte Auktor Rekurs erheben kann (Fasching aaO) - ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. Die Unschlüssigkeit der Auktorbenennung führt daher hier zur Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses im Sinne der Abweisung des Entbindungsantrages, weshalb die Rekursentscheidung mit dieser Maßgabe zu bestätigen war.

Die Kostenentscheidung (im Zwischenstreit über den Prozesseintritt des Auktors; vgl Fucik in Rechberger2 § 23 ZPO Rz 2 mwN) beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.