JudikaturJustizRS0109371

RS0109371 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juni 2001

Die Benennung des Auktors (Vormanns, Urhebers) nach den §§ 22 ff ZPO ist eine Art Streitverkündigung. Das Rechtsinstitut der Urheberbenennung soll für den detentor alieno nomine und den sogenannten "abgeleiteten Besitzer", zB Bestandnehmer, Verwalter, Pfandgläubiger, Depositar, Entlehner, Fruchtnießer, Prekaristen, aber auch Beauftragten (Kommissionär, Spediteur, Lagerhalter, Frachtführer) ein Mittel zur Abschüttelung der Prozeßlast und ihrer Überwälzung auf den juristischen Besitzer sein. Der Grund liegt im wesentlichen einerseits darin, daß der juristische Besitzer zufolge seiner Sachkenntnis und seiner größeren Nähe in erster Linie zur Rechtsverteidigung berufen ist, und andererseits verhindert werden soll, daß der Beklagte in eine Kollision zwischen dem sachenrechtlichen Herausgabeanspruch des Klägers und dem schuldrechtlichen Rückgabeanspruch des Auktors gerät.

Entscheidungen
3