JudikaturJustizRS0035595

RS0035595 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2023

Ein Fall des § 22 ZPO (Auktorenbenennung) liegt nur dann vor, wenn der Beklagte als Besitzer einer Sache oder eines dinglichen Rechtes belangt wird, diesen Besitz auch zugesteht, zugleich aber behauptet, nicht im eigenen, sondern im Namen eines Dritten zu besitzen und sich deshalb von dem Prozess befreien will.

Entscheidungen
4