JudikaturJustiz2Ob133/21d

2Ob133/21d – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. September 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Musger, Dr. Nowotny, Dr. Parzmayr und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. E***** P*****, vertreten durch BMA Brandstätter Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. P***** P***** und 2. Mag. E***** P*****, beide vertreten durch Mag. Sebastian Krumpel, Rechtsanwalt in Wien, wegen (erstbeklagte Partei) 11.124,26 EUR sA sowie (zweitbeklagte Partei) 126.642,74 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 50.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 50.000 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Mai 2021, GZ 15 R 57/21v 154, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des § 228 ZPO richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen – vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen – keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (RS0039177 [T1]).

[2] Eine Feststellungsklage ist in der Regel dann unzulässig, wenn der Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann (RS0038817). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Unsicherheiten über die Bewertung des Anspruchs ein Feststellungsbegehren nicht zu rechtfertigen vermögen (2 Ob 213/19s Rz 40 mwN; 6 Ob 154/06z Punkt 8.3. [zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch] = RS0038817 [T14]). Die Verneinung des (allein revisionsgegenständlichen) Feststellungsinteresses der Klägerin durch die Vorinstanzen stellt vor diesem Hintergrund keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.