JudikaturJustiz2Ob125/12i

2Ob125/12i – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. November 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und andere Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. DI J***** S*****, vertreten durch Dr. Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, 2. L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, und 3. T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger und andere Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen Feststellung (Streitwert 70.000 EUR) sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. März 2012, GZ 1 R 181/11k 25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen haben die Schadenersatzklage der klagenden Bank im Zusammenhang mit dem angeblich falschen Gutachten des Erstbeklagten über den Verkehrswert des Liegenschaftsvermögens der (insolventen) Kreditschuldnerin, der von der Zweitbeklagten der Gründungsprüfung (iZm einer Spaltung) und von der Drittbeklagten dem Jahresabschluss zugrundegelegt wurde, abgewiesen.

Die Klägerin lässt in ihrer außerordentlichen Revision eine eingehende Auseinandersetzung mit den relevanten Themen vermissen. Sie thematisiert hauptsächlich sehr weitwendig Fragen der Kausalität zwischen den von den Beklagten erstellten Urkunden und den Maßnahmen der Klägerin (Nichtverbücherung von Pfandurkunden sowie weitere Kreditgewährungen).

Rechtliche Beurteilung

Im Einzelnen ist den Ausführungen der Revisionswerberin Folgendes entgegenzuhalten:

1. Den Sachverständigen trifft zwar nach der Rechtsprechung eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zu Gunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden werde (RIS Justiz RS0106433). Gleichzeitig wird aber als Haftungsvoraussetzung verlangt, dass der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade (auch) die Interessen eines oder mehrerer bestimmter Dritten bei der Bestellung des Gutachtens mitverfolgt (RIS Justiz RS0026552).

Im vorliegenden Fall kann nach den vorinstanzlichen Feststellungen von einem erkennbaren Mitverfolgen der Interessen der kreditgewährenden Bank nicht die Rede sein.

Das Berufungsgericht hat daher vertretbar die Haftung des Erstbeklagten verneint.

2. Zur Inanspruchnahme der Zweitbeklagten ist auf den Umfang der Gründungsprüfung gemäß § 26 AktG zu verweisen. Da schon vor der Aufwertung der Liegenschaften das Eigenkapital ca 15 Mio EUR ausmachte, war das Stammkapital von 75.000 EUR bei weitem gedeckt. Im Übrigen ist auch zutreffend, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe eines Gründungsprüfers ist, Grundstücksbewertungen von Immobiliensachverständigen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Er hat ua zu prüfen, ob der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen den Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen erreicht (§ 26 Abs 1 Z 2 AktG). Dies stand aber auch ohne das Gutachten des Erstbeklagten fest.

3. Auch für die Drittbeklagte gilt, dass es nicht Aufgabe des Abschlussprüfers (vgl dazu § 269 UGB) ist, Grundstücksbewertungen von Immobiliensachverständigen zu überprüfen. Ein Sachverständiger, der sein Gutachten erkennbar auf das Fachwissen eines anderen (spezialisierten) Sachverständigen stützt, den der Vertragspartner beizieht, haftet für diesen regelmäßig nicht (vgl 3 Ob 541/85).

Mangels erheblicher Rechtsfragen iSv § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.