JudikaturJustiz2Ob109/99i

2Ob109/99i – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. April 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Baumann, Dr. Zechner und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerlinde H*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und Dr.Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1. Dr. Richard K***** und 2. *****Versicherungs-Aktiengesellschaft, ***** beide vertreten durch Dr. Gottfried Eypeltauer und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Zahlung von S 61.300 sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 30. November 1998, GZ 1 R 265/98s-15, womit infolge Berufung beider Teile das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 18. August 1998, GZ 1 Cg 77/98h-6, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 8.923,20 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.487,20, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 15. 11. 1997 ereignete sich gegen 18.00 Uhr ein Verkehrsunfall auf der Kreuzung zwischen einer Bezirksstraße und einem Güterweg, an dem die Klägerin als Lenkerin eines PKW und der Erstbeklagte als Lenker und Halter eines bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren. Mit rechtskräftigem Strafurteil wurde der Erstbeklagte für schuldig erkannt, dadurch, daß er als Lenker eines PKW infolge eines Beobachtungsmangels bzw eines Aufmerksamkeitsfehlers gegen den wegen eines technischen Defekts auf der Fahrbahn stehen gebliebenen PKW der Klägerin stieß und diese schwer verletzt hat, das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB begangen zu haben.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin, gestützt auf das Alleinverschulden des Erstbeklagten, den Ersatz von Sachschäden in der Höhe von S 61.300 sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien zu 100 % für sämtliche künftigen Folgen aus dem Unfall. Sie brachte dazu vor, der Erstbeklagte habe auf die eingeschaltete Warnblinkanlage nicht mit einer entsprechenden Verringerung seiner Fahrgeschwindigkeit reagiert und auch in der Folge eine erhöhte Fahrgeschwindigkeit eingehalten und zudem noch verspätet reagiert.

Die beklagten Parteien wendeten ein, das überwiegende Verschulden am Verkehrsunfall habe die Klägerin zu verantworten, weil sie verpflichtet gewesen sei, unverzüglich die notwendigen Absicherungsmaßnahmen zu treffen, jedenfalls die Alarmblinkanlage einzuschalten und die Unfallstelle abzusichern. Es wäre nach dem Anhalten des PKW ausreichend Zeit gewesen, um die notwendigen Absicherungsmaßnahmen zu treffen.

Zum Mitverschuldenseinwand brachte die Klägerin vor, daß sie unmittelbar nach dem zum Stillstandkommen des Fahrzeugs nochmals versucht habe, es zu starten. Kurz danach habe sich von rechts kommend der PKW des Zeugen V***** genähert, weshalb sie aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei, um den Lenker dieses Fahrzeuges auf ihr im Kreuzungsbereich stehendes Fahrzeug aufmerksam zu machen. In der Folge habe im Nahbereich ihres Fahrzeuges der genannte Zeuge seinen PKW angehalten und die Warnblinkanlage eingeschaltet. Unmittelbar darauf habe sich bereits das vom Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug genähert; der Mitfahrer im PKW des Zeugen V***** habe noch versucht, den Erstbeklagten durch Winken auf das Fahrzeug der Klägerin aufmerksam zu machen, doch sei das Warnzeichen vom Erstbeklagten trotz Erkennbarkeit übersehen bzw ignoriert worden. "Aufgrund dieses Geschehensablaufes" habe die Klägerin keine Zeit gehabt, das Pannendreieck aus dem Kofferraum zu nehmen und in entsprechender Entfernung vom Klagsfahrzeug vorschriftsmäßig aufzustellen. Es könne ihr daher auch nicht zur Last fallen, wenn im Zeitpunkt des Unfalles noch kein Pannendreieck aufgestellt gewesen sei.

Mit Teilanerkenntnisurteil wurde festgestellt, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand der klagenden Partei gegenüber zu 25 % für sämtliche künftige Folgen aus dem Unfall vom 15. 11. 1997 haften, die zweitbeklagte Partei jedoch beschränkt auf die Haftungssumme des hinsichtlich des Unfallfahrzeuges abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages.

Das Erstgericht stellte, ausgehend von einer Verschuldensteilung von 1 : 1, die Forderung der klagenden Partei mit S 35.650 (richtig: S 30.650) sA als zu Recht bestehend fest, desgleichen die Gegenforderung der Beklagten bis zu dieser Höhe und wies das Leistungsbegehren ab. Dem Feststellungsbegehren wurde insoweit stattgegeben, als die Haftung der beklagten Parteien zu weiteren 25 %, insgesamt sohin zu 50 % für sämtliche künftigen Folgen des Unfallsereignisses festgestellt wurde. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.

Dabei wurden im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Die Bezirksstraße verläuft in Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen mit einer Steigung von etwa 3 % und einem Quergefälle nach rechts hin von 4 % über eine Strecke von 100 m vor der Einmündung eines Güterweges gerade und übersichtlich. Der Güterweg mündet unter einem Winkel von etwa 110 Grad von rechts kommend - aus der Sicht des Erstbeklagten - in die Bezirksstraße ein. Der Trichter der Einmündung ist entlang des rechten Asphaltrandes der Bezirksstraße 18 m lang. Die Verlängerung des rechten Fahrbahnrandes des Güterweges schneidet - aus der Sicht der Klägerin gesehen - einen Abschnit am Ende des Trichters von 7 m Länge ab. Beide Fahrbahnen sind asphaltiert. Die Fahrbahn der Bezirksstraße verläuft nach etwa 14 m nach der Kreuzung gerade und übersichtlich, wobei in diesem Bereich die vorhandene Steigung abnimmt und eine Kuppe vorhanden ist, die dann in der Folge die Sicht auf die Kreuzung aus der Gegenrichtung beschränkt. Die Kreuzung liegt außerhalb des Ortsgebietes; der Güterweg ist durch das Verkehrszeichen Vorrang geben gegenüber der Bezirksstraße abgewertet. Die Klägerin fuhr mit ihrem Fahrzeug bei Dunkelheit auf dem Güterweg zur Kreuzung mit der Bezirksstraße in der Absicht, in dieser nach links einzubiegen. Während des Einbiegevorganges starb der Motor aufgrund eines technischen Defekts ab, weshalb das Fahrzeug in der Kreuzung mit der Bezirksstraße - die rechte Fahrbahnhälfte des Erstbeklagten bis zur Straßenmitte blockierend - zum Stillstand kam. Die Klägerin versuchte einige Male, das Fahrzeug bei eingeschaltetem Standlicht wieder zu starten. Während dieser erfolglosen Startversuche näherte sich von rechts der Zeuge V***** mit einem PKW der Kreuzung. Da er das Fahrzeug der Klägerin in der Kreuzung stehen sah, hielt er sein Fahrzeug an seinem rechten Fahrbahnrand einige Meter nach dem Fahrzeug der Klägerin an und bot dieser, die in der Zwischenzeit aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen war, seine Hilfe an. Er ließ dabei den Motor laufen, das Abblendlicht eingeschaltet und schaltete zusätzlich die Warnblinkanlage ein. Die Klägerin teilte mit, es sei ihr der Motor abgestorben, sie ersuchte V***** und seinen Beifahrer das Fahrzeug anzuschieben. Die beiden stiegen daraufhin aus dem Fahrzeug aus und gingen zum Fahrzeug der Klägerin, die wiederum in ihr Fahrzeug eingestiegen war, um sich anschieben zu lassen.

Zu dieser Zeit hatte sich aber der Erstbeklagte der Kreuzung mit Fernlicht unter Einhaltung einer Geschwindigkeit von ca 85 km/h genähert. Als er das Abblendlicht des zu diesem Zeitpunkt noch in Bewegung befindlichen Fahrzeuges von V***** sah, blendete er ab, ging vom Gas zurück, fuhr zunächst aber noch ungebremst weiter. Durch das Abblendlicht des in der Zwischenzeit am linken Straßenrand angehaltenen Fahrzeuges des Zeugen V***** waren auch die Konturen des auf der rechten Fahrbahnhälfte im Kreuzungsbereich stehenden Fahrzeuges der Klägerin gemindert. Es war deshalb für den Erstbeklagten - trotz seines eingeschalteten Abblendlichtes, das an sich eine Wegstrecke von ca 70 m ausleuchtete - eine Erkennbarkeit des stehenden Fahrzeuges der Klägerin erst auf eine Entfernung von ca 35 m erstmals gegeben. Bei dieser Sichtweite wäre für den Erstbeklagten - bei prompter und bremsbereiter Fahrweise - eine Maximalgeschwindigkeit von nur ca 60 km/h zulässig gewesen. Als der Erstbeklagte aus einer Entfernung von ca 35 m das Fahrzeug der Klägerin stehen sah, unternahm er sofort aus einer Ausgangsgeschwindigkeit von ca 85 km/h eine Vollbremsung, stieß aber noch mit einer Restgeschwindigkeit von ca 43 km/h gegen dieses Fahrzeug. Zu diesem Zeitpunkt saß die Klägerin wieder in ihrem Fahrzeug. Die beiden Zeugen konnten sich noch durch rasches Weglaufen vor dem herankommenden Fahrzeug des Erstbeklagten in Sicherheit bringen.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, dem Erstbeklagten sei vorzuwerfen, daß er seine Ausgangsgeschwindigkeit von 85 km/h nicht sofort durch eine Bremsung auf eine der Sicht von nur 35 m entsprechende Maximalgeschwindigkeit von 60 km/h herabgesetzt habe. Die Klägerin treffe ein Mitverschulden, weil sie entgegen § 89 Abs 2 StVO nicht unverzüglich eine Warnvorrichtung aufgestellt habe.

Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache und sprach zunächst aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.

Das Berufungsgericht verneinte die von der Klägerin gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz durch Unterlassung der Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung verschiedener Zeugen mit dem Hinweis, der Geschehensablauf sei ohnehin so, wie sie ihn in ihrem vorbereitenden Schriftsatz geschildert habe, festgestellt worden.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, es sei dem Lenker, dessen Fahrzeug zum Stillstand gekommen sei, eine geringe Zeitspanne zur Prüfung zuzubilligen, ob das zum Stillstand gekommene Fahrzeug nicht vielleicht doch wieder sofort in Gang gesetzt werden könne. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin aber einige Male erfolglos versucht, das Fahrzeug wieder in Gang zu bringen, sie habe dann dem Zeugen V***** mitgeteilt, daß der Motor abgestorben sei, worauf dieser und sein Beifahrer über Ersuchen der Klägerin ausgestiegen seien, um deren Fahrzeug wegzuschieben. Dieser zeitliche Ablauf zeige, daß die Klägerin erhebliche Zeit verstreiche habe lassen, in der sie eine Warneinrichtung aufstellen hätte können. Die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin ein Warnzeichen in gehöriger Entfernung aufstellen hätte können, könne schon deshalb auf sich beruhen, weil sie gar nicht erst versucht habe, ein solches aufzustellen. Das Erstgericht habe daher zutreffend einen Verstoß der Klägerin gegen § 89 StVO angenommen. Das Fehlverhalten des Erstbeklagten und der Klägerin seien gleich zu gewichten.

Über Antrag der klagenden Partei sprach das Berufungsgericht mit Beschluß vom 1. 3. 1999 aus, die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO sei zulässig. Es begründete diesen Beschluß damit, daß ein Verfahrensmangel des Berufungsgerichtes behauptet werde und darüberhinaus zu einem gleichgelagerten Fall tatsächlich keine Judikatur des Höchstgerichtes zur Verfügung stehe.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde.

Die Beklagten haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der Klägerin nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig, weil die Rechtsprechung zur Frage, was unter dem Begriff "unverzüglich" im Sinne des § 89 Abs 2 StVO zu verstehen ist, nicht völlig einheitlich ist und eine neuere Judikatur dazu fehlt, sie ist aber nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde geprüft, er ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO).

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die Klägerini geltend, einem Fahrzeuglenker, dessen Fahrzeug auf der Fahrbahn zum Stillstand gekommen sei, sei zuzubilligen, daß er vor Aufstellen eines Warnzeichens einige Male versuche, ob sein Fahrzeug nicht unverzüglich in Gang gebracht werden könne. Dies habe die Klägerin auch getan. Eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Warnzeichens sei daher erst dann gegeben gewesen, als sie erkannt habe, daß sie ihr Fahrzeug nicht wieder in Gang bringen könne. Zu diesem Zeitpunkt seien aber bereits die Zeugen anwesend gewesen, um das Fahrzeug anzuschieben und sohin binnen kürzester Zeit aus der Gefahrenlage zu entfernen. Sei aber für die kurzfristige Entfernung des Fahrzeuges gesorgt, so könne bei teleologischer Auslegung des § 89 StVO nur der Schluß gezogen werden, daß sich in diesem Fall die Aufstellung eines Warnzeichens erübrige. § 89 StVO sei daher dahingehend auszulegen, daß selbst nach Durchführung einiger erfolgloser Startversuche ein Fahrzeuglenker nicht verpflichtet sei, ein Warnzeichen aufzustellen, wenn im Zeitpunk des Abbruches des Startversuches bereits Hilfe vorhanden sei, um das Fahrzeug kurzfristig durch Anschieben aus der Gefahrenlage zu entfernen.

Unrichtig sei auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach einen Fahrzeuglenker, der nicht einmal versuche, ein Warnzeichen aufzustellen, jedenfalls ein Verschulden treffe und zwar unabhängig davon, ob es ihm möglich gewesen wäre, tatsächlich ein solches in der erforderlichen Entfernung aufzustellen. Diese Rechtsansicht lasse die in Judikatur und Lehre anerkannte Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens völlig außer acht.

Selbst dann, wenn dem Grunde nach tatsächlich der Klägerin ein Mitverschulden anzurechnen wäre, sei eine Verschuldensteilung von 1 :

1 sachlich nicht gerechtfertigt.

Hiezu wurde erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 89 Abs 2 StVO hat ein Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges dann, wenn dieses Fahrzeug auf einer Freilandstraße auf einer unübersichtlichen Straßenstelle, bei durch Witterung bedingter schlechter Sicht, Dämmerung oder Dunkelheit zum Stillstand gelangt, diesen Umstand unverzüglich den Lenkern anderer, auf dem verlegten Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge durch das Aufstellen einer nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften genehmigten Warneinrichtung anzuzeigen. Die Warneinrichtung ist also unverzüglich (nach dem Stillstand) aufzustellen; dies bedeutet: ohne unnötigen Verzug. Zulässig ist daher eine kurze Prüfung, ob ein ungewollter Stillstand einen länger dauernden Aufenthalt zur Folge hat: Dem Lenker ist daher eine geringe Zeitspanne zur Prüfung zuzubilligen, ob das zum Stillstand gekommene Fahrzeug nicht vielleicht sofort wieder in Gang gesetzt werden kann; nach Beendigung dieser Prüfung ist das Fahrzeug unverzüglich abzusichern (Dittrich/Stolzlechner, Österr Verkehrsrecht3, Rz 34 zu § 89 StVO; ZVR 1974/81). Entgegen der in der früheren Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0058938; ZVR 1967/92) vertretenen Ansicht ist der Klägerin daher nicht vorzuwerfen, daß sie vor Anbringung einer Warnvorrichtung versuchte, den Kraftwagen wieder neu zu starten. Es wäre der Verkehrssicherheit abträglich, von einem Lenker, dem der Motor abgestorben ist, zu verlangen, daß er unverzüglich eine Warnvorrichtung aufstellt, wo doch durch neuerliches Starten des Motors in der Regel das Fahrzeug wieder in Bewegung gesetzt werden kann.

Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht hätte die Klägerin aber nach einigen erfolglosen Startversuchen sofort versuchen müssen, eine Warneinrichtung aufzustellen. Sie hat dies aber nicht getan, sondern ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ein erheblicher Zeitraum zwischen der Beendigung der Startversuche und dem Unfall verstrichen. Die Klägerin stieg nämlich aus dem Auto aus, sprach mit dem Zeugen V*****, dieser und sein Beifahrer überquerten die Straße und stieg die Klägerin wieder in ihr Fahrzeug ein. Es kann also keine Rede sein, daß die Klägerin unverzüglich eine Warneinrichtung angebracht hätte oder daß dies der Verkehrssicherheit abträglich gewesen wäre, weil das Fahrzeug der Klägerin ohnehin sofort aus dem Gefahrenbereich gebracht worden wäre.

Richtig ist natürlich, daß der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens (s hiezu Koziol, Haftpflichtrecht3 I Rz 8/60 ff) grundsätzlich zu berücksichtigen wäre. Diesen Einwand hat die Klägerin aber im Verfahren erster Instanz nicht erhoben. Die Klägerin hat nämlich (nach Schilderung des Geschehensablaufes) behauptet, "aufgrund dieses Geschehensablaufes" keine Zeit gehabt zu haben, das Pannendreieck aus dem Kofferraum zu nehmen und in entsprechender Entfernung aufzustellen. Die Klägerin hat aber nicht behauptet, daß ihr diese Zeit auch dann nicht zur Verfügung gestanden wäre, wenn sie unverzüglich nach dem Stillstand des Fahrzeuges bzw einigen erfolglosen Startversuchen versucht hätte, eine Warneinrichtung aufzustellen. Es ist auch keineswegs offenkundig, daß der Versuch, eine solche anzubringen, erfolglos gewesen wäre, verging doch zwischen der Beendigung der Startversuche und dem Unfall einige Zeit, in der die Klägerin dem Fahrzeug des Erstbeklagten entgegengehen und diesen vielleicht auch durch Handzeichen warnen hätte können.

Bedenkt man die Gefahr, die von einem zum Stillstand gekommenen Fahrzeug bei Dunkelheit ausgeht, bestehen auch gegen die von den Vorinstanzen vorgenommene Teilung des Verschuldens im Verhältnis 1 :

1 keine Bedenken.

Der unberechtigten Revision war deshalb keine Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.