JudikaturJustizRS0075520

RS0075520 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Mai 2001

Dem Lenker ist vor dem Aufstellen einer geeigneten Warneinrichtung eine geringe Zeitspanne zur Vornahme einer Prüfung zuzubilligen, ob das zum Stillstand gekommene Fahrzeug nicht vielleicht doch wieder in Gang gesetzt werden könnte.

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4