JudikaturJustiz2Ob100/17w

2Ob100/17w – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Juni 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. D***** GmbH, *****, 2. Mag. K***** H*****, beide vertreten durch Konrad – Schröttner – Schinko Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. H***** K*****, 2. Dr. W***** K*****, beide vertreten durch Mag. Wolfgang Paar, Rechtsanwalt in Graz, 3. K***** H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 6.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 29. März 2017, GZ 7 R 100/16a 27, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen wiesen das auf Feststellung der Nichtigkeit eines zwischen den Beklagten geschlossenen Räumungsvergleichs gerichtete Klagebegehren ab. Die Klägerinnen hatten behauptet, dass sie bereits vor Abschluss dieses Vergleichs nach § 12a MRG in den Mietvertrag des Drittbeklagten mit dem Erst- und dem Zweitbeklagten eingetreten seien. Dies sei den Beklagten bewusst gewesen, weswegen der Vergleich sittenwidrig sei.

In einem Parallelverfahren wurde die von den Klägerinnen gegen den Erst- und den Zweitbeklagten erhobene Klage auf Feststellung des Bestehens eines Mietvertrags abgewiesen, weil § 12a MRG im konkreten Fall nicht anwendbar sei; auch eine gegen die Exekution aus dem Räumungsvergleich gerichtete Exszindierungsklage der Klägerinnen scheiterte. Beide Entscheidungen sind rechtskräftig (1 Ob 165/15v; 3 Ob 62/17i). Im vorliegenden Verfahren verneinte das Berufungsgericht die Sittenwidrigkeit des Vergleichs, weil durch die abweisende Entscheidung im Feststellungsprozess rechtskräftig feststehe, dass kein Fall des § 12a MRG vorgelegen sei; unter diesen Umständen könne der Räumungsvergleich auch nicht sittenwidrig sein.

In der außerordentlichen Revision machen die Klägerinnen geltend, dass das Berufungsgericht zu Unrecht eine Bindung an die Entscheidung im Feststellungsprozess angenommen habe. Der Drittbeklagte sei an diesem Prozess nicht beteiligt gewesen, weswegen sich die Rechtskraft der Vorentscheidung nicht auf ihn erstrecke.

Rechtliche Beurteilung

Auf diese Frage kommt es jedoch nicht an. Denn Voraussetzung für den Erfolg einer Feststellungsklage ist nach § 228 ZPO ein – auch noch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu prüfendes (RIS-Justiz RS0038939, RS0039123) – rechtliches Interesse an der Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses. Ein solches Interesse liegt hier nicht vor: Die Klägerinnen konnten ihre Behauptung, Mieter des strittigen Geschäftslokals zu sein, ohnehin mit Feststellungsklage gegen die Vermieter geltend machen; die allenfalls ihre Interessen beeinträchtigende Exekution aus dem Räumungsvergleich konnten sie bei Zutreffen ihrer Behauptungen mit Exszindierungsklage abwehren. Beide Klagen haben sie – erfolglos – erhoben. Ein darüber hinausgehendes Interesse an der hier begehrten Feststellung ist nicht zu erkennen.