JudikaturJustiz2Nc69/23d

2Nc69/23d – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. September 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Hon. Prof. PD Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin M*, vertreten durch Mag. Stefanie Lugger ua, Rechtsanwälte in Wien, über den Ordinationsantrag nach § 28 JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen ein Flugunternehmen mit Sitz in Ägypten wegen Flugverspätungen Entschädigungszahlungen nach der VO (EG) Nr 261/2004 (Fluggastrechte VO) klagsweise geltend zu machen. Dem liegen zwei Flüge von Wien Schwechat nach Hurghada (Ägypten) bzw von Hurghada nach Wien Schwechat zugrunde. Die Antragstellerin begehrt eine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 2 JN. Die Rechtssache möge dem Bezirksgericht Schwechat zugewiesen werden.

[2] Der Antrag ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof hat dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind (RS0108569, RS0118239).

[4] Nach § 101a JN ist für Klagen über Ansprüche nach der Fluggastrechte VO auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Abflugs oder Ankunftsort liegt, wenn der Abflugs oder Ankunftsort in Österreich liegt.

[5] Im Anlassfall liegen die Voraussetzungen für § 101a JN vor, weil die Klägerin Ansprüche aus der Fluggastrechte VO geltend macht und der Abflugs bzw Ankunftsort (Schwechat) in Österreich lag. Damit ist das Bezirksgericht Schwechat für die Klage zuständig.

[6] Es mangelt hier nicht an einem örtlich zuständigen Gericht, sodass der Ordinationsantrag abzuweisen war.