JudikaturJustiz21R33/07x

21R33/07x – LG St. Pölten Entscheidung

Entscheidung
01. Februar 2007

Kopf

Im Namen der Republik

Das Landesgericht St. Pölten hat durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Schramm (Vorsitzender) sowie Dr. Steger und Dr. Jungblut in der Rechtssache der klagenden Partei Fa. G *****, 4663 *****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wider die beklagte Partei DI Konrad R*****, *****, 3451 *****, vertreten durch Dr. Werner Hetsch, Rechtsanwalt in Tulln, wegen € 1.572,-- s.A., über die Berufung der Klägerin (Berufungsinteresse Nebengebühren gem. § 54 Abs. 2 JN in Höhe von € 720,13) gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Tulln vom 30.10.2006, 2 C 505/06f-18, gemäß § 501 Abs. 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird n i c h t F o l g e gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen dessen mit €

122,88 (darin € 20,48 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens

zu ersetzen.

Die Revision ist j e d e n f a l l s u n z u -

l ä s s i g .

Text

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelaus- führungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Urteiles für zutreffend. Die Wiedergabe des Parteienvorbringens, der Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes ist daher nicht erforderlich, es genügt vielmehr eine kurze Begründung (§ 500 a zweiter Satz ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Berufungsverfahrens und der Rechtsrüge der Klägerin ist ausschließlich ihre Forderung auf Ersatz von Inkassospesen in Höhe von € 720,13, die sie als Nebenforderung im Sinn des § 54 Abs. 2 JN gestützt auf § 1333 Abs. 3 ABGB geltend gemacht hat. Festgestellt hat die Erstrichterin hiezu, dass die Warenbestellung bei der Klägerin am 23.10.2003 durch August P***** für die Fa. R ***** OEG telefonisch erfolgte. Am selben Tag ist die Rechnung an die OEG gelegt worden. Nachdem weder die OEG noch die persönlich haftenden Gesellschafter (neben August P***** und Franz S***** auch der Beklagte als bis 24.2.2004 persönlich haftender Gesellschafter der OEG) bezahlten, schaltete die Klägerin in weiterer Folge ein Inkassobüro ein, wobei sich dessen Kosten auf € 720,13 beliefen. Ebenso festgestellt - wenn auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - hat die Erstrichterin, dass der Beklagte auch private Bestellungen bei der Klägerin getätigt hatte, die pünktlich bezahlt worden waren, und dass die Klägerin, hätte sie sich mit dem Beklagten in Verbindung gesetzt, auf einfache Art und Weise klären hätte können, dass der Beklagte nicht bereit sei, die klagsgegenständliche Forderung zu bezahlen.

Gemäß § 1333 Abs. 3 ABGB idF des ZinsRÄG BGBl I 2002/118 kann der Gläubiger außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Dabei beschreibt § 1333 Abs. 3 ABGB die Anspruchsvoraussetzungen für den Kostenersatz bezüglich außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen, es geht daher nicht um eine Schadensminderungsobliegenheit (Reischauer in Rummel3, Rz 24 zu § 1333). Es ist daher Sache des Gläubigers, Sachverhalte zu behaupten und zu beweisen, die für die Zweckmäßigkeit und die Notwendigkeit der außergerichtlichen Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen sprechen (Reischauer a.a.O., Rz 26). Hier hat die Klägerin zur Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Einschaltung des Inkassobüros lediglich ganz allgemein vorgebracht, dass der Beklagte sich nicht der materiellen Rechtslage entsprechend verhalten und der Gesetzgeber die Einschaltung von Inkassobüros als legitimes Mittel zur Durchsetzung berechtigter Gläubigerinteressen durch die Einführung von § 6 Abs. 1 Z 15 KSchG anerkannt habe. Bei Betrauung eines Inkassobüros sei die Bereitschaft zur Vollzahlung bzw. Teilzahlung der offenen Forderung bekanntermaßen äußerst hoch. Außerdem hat sich die Klägerin noch auf eine zwischen den Streitteilen getroffene Vertragsvereinbarung betreffend den Ersatz der Inkassokosten berufen, die im Verfahren nicht festgestellt werden konnte.

Die Erstrichterin hat nun die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Einschaltung des Inkassobüros insbesondere mit der Begründung verneint, im konkreten Fall sei die Betrauung des Inkassobüros kein geeignetes Mittel gewesen, um die Zahlungsmoral des Beklagten zu erhöhen. Von vornherein sei der Beklagte nicht bereit gewesen, die Forderung zu bezahlen, weil er der Meinung gewesen sei, er sei sie nicht schuldig. Dies hätte die Klägerin auch einfach durch ein Telefonat mit dem Beklagten klären können, wobei dieser Fall sich von den vielen anderen Eintreibungssachen dadurch unterscheidet, dass nach den erstgerichtlichen Feststellungen die Klägerin und der Beklagte im Zusammenhang mit Bestellungen laufend in Kontakt waren, wobei diese privaten Bestellungen des Beklagten von diesem auch pünktlich bezahlt worden waren.

Die Klägerin hätte daher nach der völlig zutreffenden Auffassung der Erstrichterin grundsätzlich davon ausgehen können, dass die Verweigerung der Zahlung der an die OEG gerichteten Rechnungen durch den Beklagten ihre Ursache nicht in einer mangelnden Zahlungsmoral des Beklagten überhaupt, sondern andere Gründe hat, die durch einen einfachen Hinweis im Zusammenhang mit einer weiteren Bestellung des Beklagten oder einen Anruf der Mitarbeiter der Klägerin beim Beklagten problemlos geklärt hätten werden können. Bereits dadurch hätte sich feststellen lassen, dass der Beklagte nicht zahlen wollte, weil er der Meinung war, die Forderung nicht zu schulden. Diesen Ausführungen der Erstrichterin hat die Berufung auch nicht wirklich etwas entgegenzusetzen. Hinsichtlich der Rüge eines sekundären Feststellungsmangels zur Kontaktaufnahme sei auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffenen Ausführungen verwiesen, die im beschränkten Berufungsverfahren nach § 501 Abs. 1 ZPO als dislozierte Feststellungen zu werten sind. Damit steht fest, dass die Klägerin sich tatsächlich nicht bezüglich der Bezahlung der Rechnung mit dem Beklagten in Verbindung gesetzt hat und dass - hätte sie dies getan - sich auf einfache Art und Weise klären hätte lassen können, dass der Beklagte der Meinung war, die Forderung nicht zu schulden.

Dass die Klägerin selbst vor der Einschaltung des Inkassobüros den Beklagten gemahnt hätte, hat sie nicht behauptet, derartiges ist auch nicht durch Urkunden (etwa ein Mahnschreiben der Klägerin selbst) nachgewiesen. Richtig ist, dass im Akt ein Mahnschreiben des Klagevertreters an den Beklagten vom 22.10.2004 (Beilage ./D) erliegt, wobei der Umstand, dass dessen genauer Inhalt nicht festgestellt wurde, keine rechtliche Relevanz in Bezug auf die Inkassospesen hat. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen erfolgte dieses Mahnschreiben des Klagevertreters ja erst nach der Betrauung des Inkassoinstituts, dessen Leistungsverzeichnis (Beilage ./E) vom 13.10.2004 datiert. Auf den Umstand, dass das Schreiben des Klagevertreters möglicherweise vom Beklagten nicht beantwortet wurde, kommt es daher nicht an, wobei in dem Zusammenhang allerdings auf die aktenkundige Tatsache hinzuweisen ist, dass der Beklagte unter der Adresse ***** in M***** bei der versuchten Zustellung des Zahlungsbefehls wenig später (Fehlbericht vom 2.12.2004) ortsabwesend war, und zwar bis Ende Dezember des Jahres, und auch in weiterer Folge seine Adresse mit 3451 *****, und nicht T ***** angab, sodass ein Schluss, er habe die Beilage ./D tatsächlich auch zugestellt erhalten, nach der Aktenlage nicht gezogen werden kann. Da die Betrauung des Inkassoinstitutes im konkreten Fall weder als zweckmäßig noch als notwendig anzusehen ist, bedurfte es auch keiner näheren Feststellung zur Zusammensetzung der Inkassospesen und auch keiner Überprüfung ihrer Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 1333 Abs. 3 ABGB. Der Berufung konnte vielmehr kein Erfolg beschieden sein. Gemäß §§ 41, 50 ZPO hat die Klägerin dem Beklagten die Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen, wobei allerdings nach herrschender Rechtsprechung Mahn- und Inkassospesen seit dem Inkrafttreten des ZinsRÄG am 1.8.2002 Schadenersatzforderungen, und zwar Nebenforderungen im Sinn des § 54 Abs. 2 JN darstellen (RIS-Justiz RSP0000016; RIS-Justiz RS0118728).

Als Nebenforderungen im Sinn des § 54 Abs. 2 JN können aber derartige Inkassospesen nicht dem gerichtlichen Streitwert zugerechnet werden. Gemäß § 4 RATG richtet sich die Bemessungsgrundlage nach den Vorschriften der §§ 54 bis 59 der JN, sodass an sich davon auszugehen ist, dass Inkassospesen auch nach dem RATG keinen selbständigen Streitwert haben. Heranzuziehen ist nach Auffassung des Berufungsgerichts daher - ähnlich dem Fall, in dem nur Zinsen Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden - § 12 Abs. 4 RATG. Demnach ist im Fall einer Einschränkung des Begehrens auf Nebengebühren im bezirksgerichtlichen Verfahren eine Bemessungsgrundlage von € 150,--, nie jedoch mehr als die Hälfte des ursprünglichen Werts anzunehmen. Die Berufungsbeantwortung ist daher auf Basis des Nebengebührenstreitwerts von € 150,-- zuzüglich 60 % Einheitssatz (§ 23 Abs. 10 RATG) und 20 % USt zu honorieren.

Eine Revision ist gemäß § 502 Abs. 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Landesgericht St. Pölten

3100 St. Pölten, Schießstattring 6