RSP0000061 – LG St. Pölten Rechtssatz
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§ 1333 Abs. 3 ABGB bechreibt Anspruchsvoraussetzungen für den Kostenersatz betreffend außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen. Es ist daher Sache des Gläubigers, Sachverhalte zu behaupten und zu beweisen, die für die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit solcher Maßnahmen sprechen.
Nebenforderungen im Sinn des § 54 Abs. 2 JN können nicht dem gerichtlichen Streitwert zugerechnet werden. Bilden sie allein Gegenstand des Verfahrens, ist nach § 12 Abs. 4 RATG ein Betrag von €
150,--, jedoch nie mehr als die Hälfte des ursprünglichen Werts anzunehmen.