JudikaturJustiz21R243/09g

21R243/09g – LG St. Pölten Entscheidung

Entscheidung
08. Oktober 2009

Kopf

Das Landesgericht St. Pölten hat durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Schramm (Vorsitzender) sowie Dr. Steger und Mag. Fischer in der Rechtssache der klagenden Partei R***** W***** , *****, vertreten durch Gabl Kogler Papesch Leitner, Rechtsanwälte OG in Linz, wider die beklagten Parteien 1. S***** S*****, ***** , 2. R***** R*****, ***** , wegen € 1.325,19 s.A., über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Haag vom 11.8.2009, 2 C 615/08k-27, den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird als unzulässig z u r ü c k g e -

w i e s e n .

Der Revisionsrekurs ist j e d e n f a l l s

u n z u l ä s s i g .

Text

B e g r ü n d u n g :

Zum jeweiligen Parteienvorbringen sowie zum

bisherigen Verfahrensverlauf darf zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Vorentscheidung des Rekursgerichts vom 5.3.2009, 21 R 66/09b-23, verwiesen werden.

Aufgrund der Ergänzung des Bescheinigungsverfahrens hat das Erstgericht nunmehr den Antrag der Erstbeklagten, die am 21.8.2008 erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls vom 14.5.2008 zu 2 C 615/08k-8 aufzuheben, abgewiesen, der Erstbeklagten allerdings die Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen diesen Zahlungsbefehl bewilligt. Die Kostenentscheidung nach § 154 ZPO wurde der mündlichen Verhandlung vorbehalten. Dabei ging der Erstrichter davon aus, dass die Hinterlegung des Zahlungsbefehls der Erstbeklagten ordnungsgemäß bekanntgegeben worden sei und die Beklagten zum Zeitpunkt der Zustellung ortsanwesend gewesen seien. Für das Gericht stehe aber fest, dass die Erstbeklagte aus bloß leichtem Verschulden durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Einspruchserhebung gehindert gewesen sei. Hinsichtlich der Kostenentscheidung meinte der Erstrichter, er wolle die vom Kläger beantragten Wiedereinsetzungskosten im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtern. Im Sinn der Verfahrensverkürzung werde die Kostenentscheidung daher in der mündlichen Verhandlung gefällt werden.

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung sowie den Entscheidungsvorbehalt in Ansehung der Kosten bekämpft der Kläger mittels Rekurses aus den Gründen der Nichtigkeit sowie der unrichtigen Kostenentscheidung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss in diesen Punkten dahingehend abzuändern, dass der Wiederein-

setzungsantrag der Erstbeklagten abgewiesen und diese schuldig erkannt werden möge, dem Kläger Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens in Höhe von € 507,98 zu ersetzen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Erstbeklagte hat in ihrer gemäß § 521 a Abs. 1 ZPO in der Fassung der ZVN 2009 zulässigen Rekursbeantwortung beantragt, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen und dem Kläger die durch die Wiedereinsetzungsbewilligung entstandenen Kosten in gesetzmäßiger Höhe zuzusprechen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Ganz grundsätzlich gilt im Wiederein-setzungsverfahren die Bestimmung des § 153 ZPO, wonach gegen die Entscheidung, wodurch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird, ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. Dieser Grundsatz wird zwar in der Rechtsprechung (8 Ob 102/03p; MGA JN/ZPO 16 , E. 8 zu § 153 ZPO) dahingehend eingeschränkt, dass er dann nicht gelte, wenn die Wiedereinsetzung ohne gesetzliche Grundlage bewilligt worden sei oder wenn es hiefür keinen wirksamen Antrag gegeben habe. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob dies hier anzunehmen ist und der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO daher greift oder nicht, ist aber schon deshalb entbehrlich, weil jedenfalls der Rechtsmittelausschluss des § 517 Abs. 1 ZPO angesichts des € 2.700,-- nicht übersteigenden Streitwerts anzuwenden ist. Nach der genannten Bestimmung kann in derartigen Verfahren nur gegen folgende Beschlüsse erster Instanz Rekurs ergriffen werden:

1. wenn die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wurde;

2. wenn über den Antrag auf Bestellung einer Sicherheit für die Prozesskosten oder auf Ergänzung dieser Sicherheit entschieden wurde;

3. wenn dem Begehren um Erstreckung einer Tagsatzung unter Verletzung der Bestimmungen des § 134 ZPO stattgegeben wurde und der Beschluss zugleich gemäß § 141 ZPO anfechtbar ist;

4. wenn ein Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Tagsatzung oder wegen Verstreichens der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels abgewiesen wurde;

5. wenn über Prozesskosten entschieden worden ist;

6. wenn über die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit entschieden worden ist (§ 7 Abs. 3 EO).

Da durch die Bewilligung einer Wiedereinsetzung nicht die Einleitung oder Fortsetzung eines Verfahrens über die Klage verweigert, sondern das Gegenteil angeordnet wird und auch einer der übrigen zitierten Fälle hier nicht vorliegt, ist der Rekurs gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung in diesem Fall schon gemäß § 517 Abs. 1 ZPO unzulässig.

Was die Kostenentscheidung betrifft, so hat das Erstgericht in diesem Fall nicht einen Kostenvorbehalt

nach § 52 ZPO gemacht (dessen Anfechtbarkeit das Rekursgericht etwa zu hg. 21 R 115/09h bereits bejaht hat). Der Erstrichter hat hier nicht ausgesprochen, dass die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens Kosten des weiteren Verfahrens und von der Entscheidung in der Hauptsache abhängig seien. Er hat vielmehr eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er die Kostenentscheidung nur noch nicht sofort trifft, sondern in der nächsten mündlichen Streitverhandlung, die jedenfalls stattzufinden haben wird, nach Erörterung der begehrten Kosten fällen will. Fraglich ist, ob es sich dabei überhaupt um eine Kostenentscheidung im Sinn des § 517 Abs. 1 Z 5 ZPO handelt; lediglich die Entscheidung über Prozesskosten ist in Verfahren mit einem Streitwert unter € 2.700,-- nach dieser Gesetzesstelle mittels Rekurses anfechtbar. In dem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung in Außerstreitsachen Bedacht zu nehmen, wonach die Anfechtbarkeit nach dem Gesichtspunkt der beeinträchtigten rechtlichen Interessen zu beurteilen ist und demgemäß der bloße Entscheidungsvorbehalt absolut unanfechtbar ist, weil der Anspruchswerber durch einen solchen Vorbehalt nicht beschwert ist (10 Ob 13/08x; RIS-Justiz RS0006327). Auch im streitigen Zivilprozess bedarf es einer Beschwer als in höherer Instanz vorausgesetztes Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittelwerbers, wobei die formelle Beschwer immer dann anzunehmen ist, wenn die Entscheidung von einem Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht. Beim Fehlen einer Beschwer ist ein Rechtsmittel unzulässig (MGA JN/ZPO 16 , E. 13 ff zu § 461 ZPO). Bloße Entscheidungsvorbehalte sind auch im Anwendungsbereich der ZPO keine gerichtlichen Entscheidungen und daher

mangels Beschwer unbekämpfbar (MGA a.a.O., E. 23 zu § 461 ZPO). Da es sich im hier zu beurteilenden Fall eben nicht um einen Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO handelt, sondern um eine – wenn auch tatsächlich gesetzlich nicht vorgesehene – Mitteilung des Erstrichters, er werde die Kostenentscheidung betreffend das Wiedereinsetzungsverfahren nach Erörterung in der nächsten mündlichen Verhandlung treffen, handelt es sich nicht um einen anfechtbaren Beschluss, sondern um eine bloße Ankündigung einer späteren Entscheidung, die nach der zitierten Rechtsprechung nicht anfechtbar ist.

Der Rekurs war daher auch im Kostenpunkt als unzulässig zurückzuweisen.

Damit ist das Kostenbegehren des Klägers für seinen Rekurs ebenfalls zurückgewiesen.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.