RSP0000081 – LG St. Pölten Rechtssatz
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Der mit dem Beschluss auf Bewilligung der Wiedereinsetzung verbundene Ausspruch, über die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens welche in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, ist weder eine Kostenentscheidung nach § 517 Abs. 1 Z 5 ZPO noch ein Kostenvorbehalt gemäß § 52 ZPO, sondern die bloße Ankündigung einer späteren Entscheidung, die mangels Beschwer nicht angefochten werden kann.