JudikaturJustiz21Ds1/17k

21Ds1/17k – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Januar 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 24. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Rothner und Dr. Grassner sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 7. Juni 2017, GZ *****, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 10. Juni 2015 (ON 40) wurde Rechtsanwalt ***** – rechtskräftig (s 21 Os 5/15s) – der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt. Danach hat er (in Salzburg)

a./ (von Anfang Dezember 2012 bis 26. Jänner 2013) „in vertrauenswürdiger Zuwendung zu DI Dr. Helmut R***** von diesem Informationen zur Vermögenslage der Familie R***** […] und [zu] den bestehenden Eheproblemen […] Kenntnis erlangt und DI Dr. R***** zugesichert, seine Interessen gegenüber dessen Ehegattin, Frau Luzia R*****, zu vertreten, jedoch in weiterer Folge im Zuge des Scheidungsverfahrens zwischen den Ehegatten R***** ausschließlich die anwaltlichen Interessen der Ehefrau und Scheidungsgegnerin, Luzia R*****, wahrgenommen“, sowie

b./ (im März 2013) „nach Ankauf der im Alleineigentum der Luzia R***** stehenden Liegenschaft trotz Kenntnis, dass das vereinbarte Wohnungsgebrauchsrecht zugunsten des DI Dr. R***** gilt, Fahrnisse des Anzeigenlegers (= DI Dr. Helmut R*****) ohne dessen Zustimmung auslagern“ lassen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wurde dem am 23. Dezember 2016 eingebrachten Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens (ON 47) hinsichtlich des Faktums b./ („Auslagerung der Fahrnisse des DI Dr. R*****“) stattgegeben und das genannte Erkenntnis in seinem Schuldspruch b./ sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben; im Übrigen wurde der Antrag („sofern [er] … sich auch auf die Aufhebung des Schuldspruchs zu Faktum a./ beziehen sollte“) hingegen abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den abweisenden Teil der Entscheidung richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers, der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 353 Z 2 StPO iVm § 77 Abs 1 DSt kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens verlangen, wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seinen Freispruch zu begründen.

Der Wiederaufnahmewerber hat die neuen – zur Erschütterung der Beweisgrundlagen der Erstentscheidung geeigneten – Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Beibringen bedeutet dabei schlüssiges Vorbringen. Das Wiederaufnahmeverfahren ist auf Grundlage und im Rahmen des jeweiligen Wiederaufnahmeantrags amtswegig zu führen ( Lewisch , WK StPO § 353 Rz 33, 68). Dies bedeutet, dass durch den Wiederaufnahmeantrag der Verfahrensgegenstand festgelegt wird ( Lewisch , WK StPO § 357 Rz 11), dessen Rahmen auch im Beschwerdeverfahren (ungeachtet der für dieses geltenden Neuerungserlaubnis; § 89 Abs 2b StPO iVm § 77 Abs 3 DSt) nicht überschritten werden darf (vgl 15 Os 37/16d).

Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag nahm explizit nur auf den Schuldspruch b./ Bezug, befasste sich auch inhaltlich nicht mit dem Schuldspruch a./ (Vorwurf der Doppelvertretung) und nannte keine erkennbar dessen Widerlegung dienenden neuen Tatsachen oder Beweismittel. Demnach war eine Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens (auch) im Umfang des Schuldspruchs a./ nicht Gegenstand des über den Antrag abgeführten erstinstanzlichen Verfahrens und kommt daher auch als Beschwerdegegenstand nicht in Betracht.

Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.

Rechtssätze
2
  • RS0117043OGH Rechtssatz

    24. Januar 2018·2 Entscheidungen

    Bei Erhebung der Tatsachen, durch die der Wiederaufnahmeantrag begründet wird, ist der Untersuchungsrichter nicht auf die Aufnahme der im Antrag oder vom Gegner (in Ausübung des zufolge § 357 Abs 2 zweiter Satz StPO auch ihm zustehenden Rechtes, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen und Anträge bezüglich der etwaigen Beweisaufnahme zu stellen) genannten Beweise beschränkt. Der Untersuchungsrichter hat vielmehr entsprechend dem in § 3 StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit von Amts wegen innerhalb der durch den Antrag gezogenen Grenzen jeden für die Entscheidung über die begehrte Wiederaufnahme wesentlichen Umstand zu prüfen. Begrenzt ist die vorbereitende Ermittlungstätigkeit des Untersuchungsrichters, gleichviel ob sie von Amts wegen oder auf Grund von Anträgen des Wiederaufnahmewerbers oder des Gegners geschehen soll, in Hinsicht auf die Begründung des Wiederaufnahmeantrags. Die von § 357 Abs 2 erster Satz StPO angeordnete "Erhebung" besteht demnach in Ermittlungen zur Tauglichkeit des Vorgebrachten als Wiederaufnahmegrund und umfasst daher auch diesbezüglichen Aufschluss ermöglichende Kontrollbeweise. Ermittlungen ohne solchen Konnex mit dem zur Begründung des Wiederaufnahmebegehrens Behaupteten müssen im Hinblick auf § 357 Abs 2 erster Satz StPO vor Entscheidung über den Antrag unterbleiben. Sie können aber Teil der nach Bewilligung der Wiederaufnahme stattfindenden Voruntersuchung sein (§ 359 Abs 1 StPO). Im Fall eines Antrages nach § 353 Z 2 StPO ist es unbeachtlich, ob die vorbereitenden Ermittlungen des Untersuchungsrichters auf ein "zusätzliches entlastendes Beweismittels" abzielen und ob sie zu einem für den Wiederaufnahmewerber nachteiligen Ergebnis führen können.