JudikaturJustiz1Ob8/84

1Ob8/84 – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. April 1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz B*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, wegen 83.004,90 S und 250.000 S je sA folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger begehrt in seiner an den Obersten Gerichtshof gerichteten Klage den Zuspruch eines Betrags von insgesamt 333.004,90 S sA wegen „Rechtsmittelberaubung und Verbrechensbegünstigung durch Ignoranz von Rechtsansprüchen".

Die Klage ist zurückzuweisen, da der Oberste Gerichtshof, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmsfällen abgesehen (§ 532 Abs 1 und 2 ZPO), nur Rechtsmittelgericht, nicht aber Gericht erster Instanz (§ 3 Abs 2 JN) ist. Er ist demnach aber zur Entscheidung über das vom Kläger erhobene Begehren nicht zuständig (so schon 1 Ob 31/83 über eine Klage des Klägers).