JudikaturJustiz1Ob76/21i

1Ob76/21i – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. April 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers J***** K*****, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die Antragsgegnerin W***** GmbH, *****, vertreten durch die ZEINHOFER SCHERHAUFER Rechtsanwalts GmbH, Linz, wegen Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs 1 iVm § 117 WRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 22. Februar 2021, GZ 6 R 12/21h 28, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 18. November 2020, GZ 1 Nc 10/19k 23, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Gemäß § 15 Abs 1 Satz 3 WRG gebührt den Fischereiberechtigten für sämtliche aus einem Vorhaben (vorhersehbar) erwachsenden vermögenrechtlichen Nachteile eine angemessene Entschädigung. Mit Vorhaben im Sinn dieser Bestimmung ist jede Maßnahme mit nachteiligen Folgen für das Fischwasser gemeint, um deren Bewilligung angesucht wurde. Maßgeblich für das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs ist, dass das konkret bewilligte Vorhaben Nachteile vermögensrechtlicher Natur für den Fischereiberechtigten bewirkt. Aus dem konkreten Verfahrensgegenstand, über den bescheidmäßig abgesprochen wurde, muss eine derartige Beeinträchtigung der Rechte des Fischereiberechtigten resultieren (1 Ob 57/15m mwN).

[2] Nach den getroffenen Feststellungen sind durch das behördlich bewilligte Projekt der Antragsgegnerin keine Auswirkungen auf die physikalischen, chemischen und ökologischen Bedingungen der Fischereigewässer zu erwarten. Die Feststellung, das Projekt verringere die Wahrscheinlichkeit eines Trübstoffeintrags, bezieht sich nach den unmissverständlichen Ausführungen des Rekursgerichts auf einen Vergleich mit dem bisher genehmigten und nicht mit einem davon allenfalls abweichenden tatsächlichen Betrieb, sodass die Beurteilung der Vorinstanzen, dem Antragsteller (als Fischereiberechtigten) gebühre mangels nachteiliger Folgen für das Fischwasser keine Entschädigung, nicht zu beanstanden ist.

[3] 2. Die weiteren Bemängelungen des Revisionsrekurswerbers zu diesen und weiteren Feststellungen beziehen sich nur auf Tatfragen. Die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind (oder nicht), ist ebenso ein Akt der Beweiswürdigung (RIS Justiz RS0043414), wie die Frage, ob das eingeholte Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen (oder andere) Feststellungen rechtfertigt, ob es erschöpfend ist oder ob noch weitere Fragen an den Sachverständigen zu stellen gewesen wären (RS0043163). Der Oberste Gerichtshof ist auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz (RS0007236 [T2]), weshalb er die vom Antragsteller erörterten Fragen der Beweiswürdigung nicht überprüfen kann (RS0007236 [T4]).

[4] 3. Vom Erstgericht wurde ein Sachverständiger für die Fachgebiete Reinhaltung des Wassers, Wasserschutz, Sanierung sowie wassertechnische und abwassertechnische Bauten beigezogen. Wenn der Revisionsrekurswerber (wie schon im Rekurs) die unterlassene Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fischereiwesen als Mangelhaftigkeit (nunmehr) des Rekursverfahrens rügt, versucht er in unzulässiger Weise einen von der zweiten Instanz verneinten Verfahrensmangel im Revisionsrekursverfahren geltend zu machen. Das ist auch im Außerstreitverfahren nicht möglich (RS0030748 [T15]; RS0050037 [T7]).

4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).