JudikaturJustiz1Ob642/50

1Ob642/50 – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. November 1950

Kopf

SZ 23/338

Spruch

Vereitelt der Freihandkäufer die rechtzeitige Durchführung des freihändigen Verkaufes, um die Bezahlung des restlichen Kaufpreises noch hinauszuschieben, so verfällt die von ihm geleistete Sicherheit.

Entscheidung vom 22. November 1950, 1 Ob 642/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Auf Protokollarantrag der verpflichteten Partei Karl Anton B. jun. vom 6. Mai 1950, gerichtet auf Verwertung gepfändeter Gegenstände mittels Verkaufes aus freier Hand, wobei der miterschienene Bruder des Verpflichteten Ernst B. sich bereit erklärte, die bezüglichen Gegenstände um einen Preis, der den gerichtlich zu erhebenden Schätzwert mindestens um 25% übersteigt, zu übernehmen, wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 12. Mai 1950 gemäß § 280 Abs. 1 EO. der Verkauf aus freier Hand um 25% über den zu erhebenden Schätzwert an Ernst B. oder einen anderen Käufer, der einen höheren Kaufpreis bietet, angeordnet. Hiebei wurde ausgesprochen, daß, wenn infolge Säumnis des Käufers mit der Bezahlung des ganzen Kaufpreises der angeordnete Verkauf nicht längstens binnen 8 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses vollzogen sei, sofort von Amts wegen eine neue Versteigerung anzuberaumen ist und die Sicherstellung unbeschadet aller aus dem genehmigten Antrage wider den Antragsteller sich ergebenden Ansprüche zugunsten der Verteilungsmasse verfalle, wenn der Käufer mit der Bezahlung des Kaufpreises säumig werde (§ 204 EO.).

Nach Rechtskraft dieses Beschlusses - 27. Juni 1950 - wurde der freihändige Verkauf für den 16. August 1950, 16 Uhr 30, angesetzt, wovon laut Rückschein Ernst B. und der Verpflichtete Karl Anton B. am 4. Juli 1950 verständigt wurden.

Laut Bericht des Vollzugsorgans vom 16. August 1950 wurde der angeordnete Freihandverkauf jedoch nicht vollzogen, weil sowohl der namhaft gemachte Freihandkäufer als auch der Verpflichtete erklärten, vom Termin keine Verständigung erhalten zu haben; laut diesem Bericht hat weiter der Freihandkäufer um die Anordnung eines neuen Termins und um rechtzeitige Verständigung, damit er den restlichen Kaufpreis von über 80.000 S zeitgerecht beschaffen könne, angesucht.

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 26. August 1950, wurde die vom Kaufwerber Ernst B. erlegte Sicherheitsleistung von 25.000 S im Sinne des Beschlusses vom 12. Mai 1950 zugunsten der Verteilungsmasse für verfallen erklärt und die Vollstreckung angewiesen, einen neuerlichen Versteigerungstermin auf möglichst kurze Zeit anzuordnen, dies unter Hinweis darauf, daß laut der vorliegenden Zustellscheine das Freihandverkaufsedikt sowohl dem Verpflichteten als auch dem namhaft zu machenden Käufer ordnungsgemäß zugestellt worden sei, der Kaufwerber aber den restlichen Kaufpreis nicht erlegt habe.

Gegen diesen Beschluß erhob der Freihandkäufer Ernst B. Rekurs, worin er vorbrachte, daß er zwar drei Zustellungen erhalten habe, daß darin aber tatsächlich die Verständigung über die Anordnung des Freihandverkaufes nicht enthalten war.

Diesem Rekurs hat das Rekursgericht Folge gegeben, den angefochtenen Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Anordnung eines neuen Termins für den Freihandverkauf aufgetragen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Verpflichteten Folge und stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Dem Revisionsrekurs muß Berechtigung zuerkannt werden.

Mit Rücksicht auf die Gefahren, welche Übernahmsanträge nicht solventer Personen wie auch Anträge auf Freihandverkäufe dieser Art für die am Versteigerungsverfahren beteiligten Gläubiger nach sich ziehen können, ist bei Anwendung dieser Einrichtungen im Gesetz die Möglichkeit besonderer Kautelen vorgesehen, so insbesondere der Verfall der Sicherstellung, wie dieser auch mit Beschluß des Erstgerichtes vom 12. Mai 1950 für den Fall, als der Käufer mit der Bezahlung des Kaufpreises säumig werden sollte, ausgesprochen wurde.

Nach Aktenlage wurde der Käufer von dem Termin des Freihandverkaufes - 16. August 1950 - verständigt, hat jedoch die Durchführung desselben laut obzitierten Berichtes dadurch hintertrieben, daß er beim angesetzten Termine - 16. August 1950 - wahrheitswidrig erklärte, vom Termin keine Verständigung erhalten zu haben, wobei er um einen neuen Termin ansuchte, damit er sich den Kaufpreis von über 80.000 S zeitgerecht beschaffen könne.

Damit ist entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes der Käufer als über den angesetzten Termin hinaus säumig anzusehen, da er eben die zur Durchführung des beantragten Verkaufes nötigen Mittel seiner eigenen Angabe nach nicht bereitgestellt hat, obwohl, was Voraussetzung seiner Haftung ist, die Abgabe der bindenden Erklärung, den beantragten Kaufvertrag eingehen zu wollen, bereits vorlag.

Daß er die formelle Durchführung des Kaufes - durch Erdichtung von Umständen - zu hindern verstanden hat, kann die Tatsache seiner Unfähigkeit, zum angesetzten Termin den Rest der festgesetzten Kaufsumme zu bezahlen und damit die ordnungsgemäße Einhaltung des festgesetzten Termins für die Zahlung zu erfüllen, nicht aus der Welt schaffen.

Es kommt nur darauf an, daß der Freihandkäufer die Bedingungen, unter denen der Verkauf aus freier Hand angeordnet wurde, nicht zugehalten hat. Da er im vorliegenden Fall diese Bedingungen eben nicht zugehalten hat, verfiel im Sinne der Anordnung des Verfalles der Sicherstellung diese zugunsten der Verteilungsmasse.