BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnung§ 204

§ 204Nutzungsverhältnis bei Superädifikat

Bei Versteigerung eines Superädifikats tritt der Ersteher in das bestehende Nutzungsverhältnis ein. Der Eigentümer kann jedoch das Nutzungsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen.

Entscheidungen
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