§ 204 Nutzungsverhältnis bei Superädifikat — EO
Bei Versteigerung eines Superädifikats tritt der Ersteher in das bestehende Nutzungsverhältnis ein. Der Eigentümer kann jedoch das Nutzungsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen.
§ 204 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 204 Nutzungsverhältnis bei Superädifikat
…Nutzungsverhältnis bei Superädifikat § 204. Bei Versteigerung eines Superädifikats tritt der Ersteher in das bestehende Nutzungsverhältnis ein. Der Eigentümer kann jedoch das Nutzungsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen.…
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