§ 204 Nutzungsverhältnis bei Superädifikat
§ 204 Nutzungsverhältnis bei Superädifikat — EO
§ 204 Nutzungsverhältnis bei Superädifikat — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
früher § 153a
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233710
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bei Versteigerung eines Superädifikats tritt der Ersteher in das bestehende Nutzungsverhältnis ein. Der Eigentümer kann jedoch das Nutzungsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen.