JudikaturJustiz1Ob253/97f

1Ob253/97f – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. April 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Zechner und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****gesellschaft mbH iL, ***** vertreten durch Dr.Valentin Kakl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dr.Hans Otto S*****, vertreten durch Dr.Gottfried Zandl und Dr.Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 3,994.265,44 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16.Juni 1997, GZ 4 R 76/97v 93, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17.Februar 1997, GZ 21 Cg 417/93k 86, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrte die Verurteilung des Beklagten zum Ersatz ihres insgesamt mit S 3,994.265,44 samt 4 % Zinsen seit 15.Jänner 1990 bezifferten Schadens und brachte hiezu vor, daß ihr dieser in seiner Funktion als Obmann eines näher bezeichneten Schiedsgerichts über Auftrag einer früher in Nürnberg ansässigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (in der Folge Nürnberger Gesellschaft) eine Verfügung zur Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens zugestellt habe. Die klagende Partei sei aufgefordert worden, in der Kanzlei des Beklagten zu erscheinen, um dort zu verhandeln. Sie habe sich im Schiedsverfahren zur Wehr gesetzt und insbesondere - unter Vorlage von Rechtsgutachten die Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung behauptet. Das Schiedsgericht, das am Kanzleisitz des Beklagten amtiert habe, habe sich als neutrale Schiedsinstanz vorgestellt; der Beklagte habe zu verstehen gegeben, ein neutraler, internationaler und fachkundiger Schiedsrichter zu sein. Die klagende Partei sei als Schiedsbeklagte im Zuge zweier Verfahren mit einem Streitwert von etwa 25 Mio S in Anspruch genommen worden. In diesem Schiedsverfahren sei der „wirtschaftliche Eigentümer“ der Nürnberger Gesellschaft (in der Folge kurz wirtschaftlicher Eigentümer) der „Hauptdrahtzieher“ gewesen. Er habe im Jahre 1984 als Vertreter eines in Nürnberg ansässigen „Wirtschaftsverbandes“ (in der Folge kurz Wirtschaftsverband) mit dem Beklagten einen „Domizilvertrag“ geschlossen und diesen darin mit der Führung der Schiedsgerichtskammer des Wirtschaftsverbands beauftragt. Der Beklagte habe seine Kanzleiräume als Sitz des Schiedsgerichts zur Verfügung gestellt. Man habe die Neutralität des Wirtschaftsverbands vorgetäuscht, obwohl dieser vom wirtschaftlichen Eigentümer kontrolliert worden sei, um zivilrechtliche Ansprüche mitzubeeinflussen. Der Beklagte sei als Schiedsgerichtsobmann vom wirtschaftlichen Eigentümer installiert, beauftragt und honoriert worden. Im Zuge der schiedsgrichtlichen Verfahren sei er mehrmals auf sein rechtswidriges Verhalten aufmerksam gemacht worden, insbesondere sei ihm wegen seiner Abhängigkeit von Weisungen des wirtschaftlichen Eigentümers bzw des Wirtschaftsverbands Befangenheit vorgeworfen worden. Ihm gegenüber habe die klagende Partei auch dargelegt, daß zwischen dem Schiedsgericht, dem Wirtschaftsverband, der Schiedsklägerin und anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer dominierten Unternehmen bzw deren leitenden Angestellten „Personenidentität“ bestehe. Der Beklagte habe diese Ausführungen bestritten und unzulässige Verfahrensschritte der Schiedsklägerin zugelassen. Er habe eine Haftung für die von der klagenden Partei geltend gemachten Ersatzansprüche mit der Begründung abgelehnt, daß er die Schiedsparteien weder vorsätzlich noch fahrlässig falsch informiert habe. Wider besseres Wissen habe er die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts verworfen. Letztlich seien alle drei Schiedsrichter - somit auch der Beklagte vom Oberlandesgericht Karlsruhe für befangen erklärt worden. Insgesamt sei der Beklagte wissentlich zum Nachteil der Kläger vorgegangen, weil er durch ein „Scheinschiedsgericht“ ein nichtiges Verfahren eingeleitet und dieses trotz des Hinweises auf die vorher erwähnten Fakten fortgeführt habe. Der Beklagte habe nicht nur als Schiedsgerichtsobmann fungiert, sondern er habe auch Klagen des wirtschaftlichen Eigentümers gemeinsam mit diesem redigiert und er sei als dessen Berater aufgetreten. Der Wirtschaftsverband habe an derselben Anschrift residiert wie die Nürnberger Gesellschaft und andere vom wirtschaftlichen Eigentümer dominierte Unternehmen. Dem Beklagten hätte dieser örtliche Zusammenhang wohl auffallen müssen.

Im Klagsbetrag sind Kosten für 2frustrierte Verhandlungen, Schriftsätze und Kostenvorschüsse“ ebenso enthalten wie Aufwendungen zur Erforschung „der wahren Hintermänner“, für Interventionen und Erhebungen sowie für die Beteiligung am Verfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe.

Der Beklagte gestand zwar zu, mit dem durch dessen zur Vertretung befugten Vorstand, den wirtschaftlichen Eigentümer, vertretenen Wirtschaftsverband einen Domizilvertrag geschlossen zu haben, nach dem ihm die Betreuung eines Schiedsgerichts oblegen, er dessen Obmann gewesen sei und seine Kanzleiräume als Sitz des Schiedsgerichts zur Verfügung gestellt habe, er wendete jedoch ein, er sei kein Organ des Wirtschaftsverbands gewesen. Das Schiedsgericht sei in den von der klagenden Partei beanstandeten Fällen ordnungsgemäß eingerichtet gewesen; die Schiedsparteien hätten jeweils auch Schiedsrichter namhaft gemacht. Keinesfalls sei wissentlich ein nichtiges Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet worden. Es habe keinen Anlaß gegeben, an der Unparteilichkeit des Beklagten zu zweifeln, vielmehr habe sich dieser völlig zu Recht als neutraler, internationaler und fachkundiger Schiedsrichter vorgestellt. Vom wirtschaftlichen Eigentümer sei ihm lediglich bekannt gewesen, daß er Vorstand des Wirtschaftsverbands gewesen sei. Die klagende Partei habe nur das Vorliegen einer wirksamen Schiedsgerichtsvereinbarung, nicht aber auch die Zuständigkeit des Schiedsgerichts (wegen Befangenheit der Schiedsrichter) bestritten. Das vom Beklagten präsidierte Schiedsgericht sei zu Recht der Ansicht gewesen, in der gegen die klagende (damals schiedsbeklagte) Partei anhängig gemachten Schiedsgerichtssache zuständig zu sein. Es habe sorgfältig gearbeitet; sämtliche Beschlüsse seien einstimmig gefaßt worden. Dieses habe keinen unvertretbaren Rechtsstandpunkt eingenommen, habe es sich doch - was die Zuständigkeit betrifft - einem der im Schiedsverfahren abgegebenen Gutachten angeschlossen. Eine vertretbare Rechtsansicht begründe keine Haftung der Schiedsrichter. Das Schiedsgerichtsverfahren sei noch gar nicht abgeschlossen, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts daher nach wie vor gegeben. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten könne erst dann geltend gemacht werden, wenn sich herausstellen sollte, daß die Schiedsklägerin ein unberechtigtes Begehren erhoben haben sollte. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe, mit der der Beklagte und die übrigen Mitglieder des Schiedsgerichts für befangen erklärt wurden, komme keine Bindungswirkung zu. Die klagende Partei habe dem Beklagten dessen Voreingenommenheit gar nicht konkret vorgeworfen. Der von der klagenden Partei geltend gemachte Anspruch sei auch verjährt, weil ihr die nach ihrem Vorbringen haftungsbegründenden Umstände bereits mehr als drei Jahre vor dem Tag der Klagseinbringung bekannt gewesen seien. Für den Fall des Vorliegens von Befangenheit der Mitglieder des Schiedsgerichts bestünde kein Rechtswidrigkeitszusammenhang in bezug auf den geltend gemachten Schaden.

Mit dem im nunmehr zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren erneut ab. Es führte aus, es könne nicht festgestellt werden, daß sich der Beklagte der Rechtsunwirksamkeit der Schiedsgerichtsklausel bewußt gewesen sei; es sei auch nicht feststellbar, daß er die klagende Partei durch die Einleitung und Durchführung des Schiedsverfahrens habe schädigen, insbesondere, daß er ihr (wertlosen) Verfahrensaufwand habe zufügen wollen. Der klagenden Partei sei der Beweis, daß ihr der Beklagte vorsätzlich Schaden zugefügt habe, nicht gelungen. Nur die Frage der vorsätzlichen Verursachung eines Vermögensschadens durch den Beklagten sei aber zu prüfen gewesen.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Schiedsgericht habe sämtliche im Schiedsverfahren erhobenen formal und materiellrechtlichen Einwendungen der klagenden (dort schiedsbeklagten) Partei eingehend geprüft. Es habe zu den aufgeworfenen Fragen ein Gutachten eingeholt und „nach sorgfältiger Abwägung“ entschieden. Sämtliche Entscheidungen und Beschlüsse des Schiedsgerichts seien einstimmig ergangen: Der Vorwurf der vorsätzlichen Schädigung könne wohl nicht gegen alle drei Schiedsrichter erhoben werden. Es lägen keine Wahrnehmungen vor, die Rückschlüsse auf eine Befangenheit des Schiedsgerichts zuließen. Die Entscheidung sei nach bestem Wissen und Gewissen ergangen, von einer vorsätzlichen Schädigung durch den Beklagten könne keine Rede sein.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist zulässig; sie ist auch berechtigt.

Der zur Entscheidung anstehende Schadenersatzprozeß hat ein Privatrechtsverhältnis mit Auslandsberührung zum Gegenstand, sodaß vorweg die Frage zu klären ist, welches Sachrecht, ob also österreichisches oder deutsches Recht anzuwenden ist:

Die klagende Partei nimmt den Beklagten aufgrund dessen Tätigkeit als Obmann eines Schiedsgerichts deshalb in Anspruch, weil er ihr dabei vorsätzlich oder - wie noch auszuführen sein wird - zumindest fahrlässig einen Vermögensschaden zugefügt habe. Grundlage für die von der klagenden Partei behauptete Haftung des Beklagten ist somit der Schiedsrichtervertrag, der zwischen ihrer Rechtsvorgängerin sowie der Nürnberger Gesellschaft einerseits und dem Beklagten und den beiden übrigen Schiedsrichtern andererseits geschlossen wurde. Das 1983 zwischen der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei und der Nürnberger Gesellschaft geschlossene Rahmenlieferabkommen (Beil 1) enthält in Punkt 13 eine „Schiedsgerichtsklausel“, nach der alle Streitigkeiten, die sich aus dem Rahmenlieferabkommen oder über dessen Gültigkeit ergeben, nach der „Schiedsgerichtsordnung“ des Wirtschaftsverbands unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden werden sollten. Gemäß § 2 dieser Schiedsgerichtsordnung (Beil 3), der sich die Vertragsteile mit der Schiedsgerichtsklausel unterwarfen, besteht das Schiedsgericht aus dem Obmann und zwei Beisitzern, wobei der Obmann von der Geschäftsführung des Wirtschaftsverbands zu bestimmen ist und jede Partei einen Beisitzer zu benennen hat. Mit dem 1984 zwischen dem Wirtschaftsverband und dem Beklagten geschlossenen „Domizilvertrag“ (Beil 14) wurde der Beklagte zum Obmann des Schiedsgerichts bestellt und seine Kanzlei in Wien als dessen Sitz bestimmt.

Beide Vertragsteile haben - der Schiedsgerichtsordnung entsprechend - jeweils einen Schiedsrichter namhaft gemacht; alle Schiedsrichter haben ihr Amt angenommen: Sie wurden in der Folge in dieser Funktion tätig. Der Schiedsrichtervertrag kommt dadurch zustande, daß der von einer Partei ausgewählte oder von einer anderen, dazu berufenen Stelle ernannte Schiedsrichter dieses Amt annimmt; werden mehrere Schiedsrichter bestellt, so ist der Vertrag mit jedem Schiedsrichter soweit gesondert zu beurteilen ( Schlosser in Stein/Jonas , ZPO 21 , vor § 1025 Rz 10). Durch die Benennung der Beisitzer ist somit der Schiedsrichtervertrag auch mit dem - vom Wirtschaftsverband ernannten Obmann des Schiedsgerichts zustandegekommen; daran ändert auch die Tatsache nichts, daß die klagende Partei (damals als schiedsbeklagte Partei) bei der Schiedsverhandlung am 25.6.1986 - also erst später - erklärte, sie lasse sich in den Streit in der Hauptsache nicht ein, weil das Schiedsgericht nicht zuständig sei: Das Vertragsverhältnis zwischen den Schiedsrichtern und den Parteien war wie erwähnt - mit der Auswahl und der Amtsannahme durch die Schiedsrichter zustandegekommen, ohne daß es von Bedeutung wäre, ob der jeweilige Schiedsrichter von der einen oder der anderen Partei gestellt oder von einem Dritten ernannt wurde ( Schlosser aaO Rz 7 ff: Baumbach/Schwab , Schiedsgerichtsbarkeit 2 , 89; Maier in MünchK § 1025 ZPO Rz 19; Bernd von Hoffmann in FS Glossner [1994], 144; vgl auch Holzhammer , Zivilprozeßrecht 2 , 365; Fasching, Schiedsgericht und Schiedsvertrag im österreichischen und im internationalen Recht, 59, 67).

Sollte der Schiedsvertrag wie das die klagende Partei behauptet unwirksam sein, so hat das nicht notwendig zur Folge, daß auch der Schiedsrichtervertrag hinfällig wäre. Vielfach entscheiden Schiedsrichter im Einverständnis mit den Parteien auch über die Wirksamkeit des Schiedsvertrags, was normalerweise aufgrund eines insoweit wirksamen Schiedsrichtervertrags geschehen kann ( Schlosser aaO Rz 10). Beteiligt sich die mit einer Schiedsklage belangte Partei am Verfahren zur Bildung des Schiedsgerichts ohne Vorbehalt oder werden im Ernennungsverfahren keine entsprechenden Einwendungen erhoben, so berührt die Unwirksamkeit des Schiedsvertrags die Wirksamkeit des Schiedsrichtervertrags nicht ( Maier aaO § 1028 Rz 9); der Schiedsrichtervertrag ist als selbständiger Vertrag aufzufassen (von Hoffmann aaO 147). Die klagende Partei hat nach den vorinstanzlichen Feststellungen erst nach der Konstituierung des Schiedsgerichts bloß dessen Unzuständigkeit eingewendet.

Der das Rechtsverhältnis zwischen den Schiedsrichtern und den Parteien gestaltende Schiedsrichtervertrag ist jedenfalls privatrechtlicher Natur ( Rechberger/Simotta , Zivilprozeßrecht 4 Rz 961; Fasching aaO 69; Schlosser aaO Rz 7; derselbe, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit 2 Rz 491). Deshalb unterliegt die Anknüpfung dieses Rechtsverhältnisses den Regeln des internationalen Privatrechts und nicht dem lex fori Prinzip des internationalen Zivilprozeßrechts; die vertragliche Rechtsnatur des Schiedsrichtervertrags nötigt zur Heranziehung der Regeln des internationalen Schuldvertragsrechts (von Hoffmann aaO 146).

Fasching (Schiedsgericht, 69; LB 2 Rz 2198) vertritt - allerdings ohne eigenständige Begründung, sondern lediglich unter Berufung auf Baumbach/Schwab (aaO 90) die Auffassung, der Schiedsrichtervertrag unterliege nach internationalem Privatrecht jenem Recht, das auf den Schiedsvertrag anzuwenden ist.

Für den deutschen Rechtsbereich lehrt Schlosser (in Stein/Jonas aaO vor § 1025 II Rz 16 [anders noch in der Vorauflage]; derselbe, Schiedsgerichtsbarkeit 2 Rz 491), die Vermutung des Art 28 Abs 2 EGBGB werde durch dessen Abs 5 aufgehoben, weil der Schiedsrichtervertrag mit dem Schiedsverfahren so „stark verwoben“ sei, daß auch für ihn das Schiedsverfahrensstatut maßgebend sein müsse, sofern die Parteien nicht - was so gut wie nie vorkomme - deutlich etwas anderes vereinbart hätten (so auch Zöller/Geimer , ZPO19 § 1025 Rz 64).

Von Hoffmann (aaO 149 ff) führt aus, seien wie regelmäßig - mehrere Schiedsrichter zur Entscheidung berufen, so seien sie in einem einheitlichen Vertrag zur Erbringung einer gemeinsamen Leistung verpflichtet: Die Parteien könnten nicht von jedem einzelnen Schiedsrichter die Durchführung des Schiedsverfahrens verlangen, sondern nur von allen gemeinsam. Aus der Einheitlichkeit der Leistungspflicht ergebe sich notwendig die Unterstellung des Vertrags unter einheitliches Recht. Zwar sei der Ort des Schiedsverfahrens Bezugspunkt der gemeinsamen Verknüpfung, doch sei nach einer sachlichen, nicht rein örtlichen Legitimation für die Anwendung des Art 28 Abs 5 EGBGB zu suchen. Der sachliche Bezug des Schiedsvertrags auf das Schiedsverfahren rechtfertige es, den Schiedsvertrag ebenso wie das Schiedsverfahren und den Schiedsspruch dem Recht des Verfahrensorts zu unterstellen. Schiedsvertrag und Schiedsverfahren würden vom Kollisionsrecht als eine Einheit angesehen, die dem Prinzip der materiellen Harmonie zufolge einem einheitlichen Recht unterstehen solle. Wegen der einheitlichen Anknüpfung des gesamten Schiedsrechtsverhältnisses der Parteien an das Recht des Verfahrensorts stelle sich für die akzessorische Anknüpfung des Schiedsrichtervertrags nicht mehr die Frage, ob dieser dem Statut des Schiedsvertrags oder jenem des Schiedsverfahrens folgen solle. Da beide dem Recht des Verfahrensorts unterstünden, stehe die akzessorische Anknüpfung des Schiedsrichtervertrags an das Recht des Verfahrensorts außer Frage.

Diese kollisionsrechtlichen Erörterungen können nach Ansicht des erkennenden Senats bei kritischer Wertung auch für den vorliegenden Fall fruchtbar gemacht werden: Dem steht weder die unterschiedliche Anknüpfung hier an das Schiedsvertragsstatut ( Fasching aaO; vgl dazu aber Schlosser , Schiedsgerichtsbarkeit 2 Rz 218), dort an das Schiedsverfahrensstatut ( Schlosser aaO) bzw das Statut des Verfahrensorts (von Hoffmann aaO) - noch die unterschiedliche Qualifikation des Schiedsrichtervertrags im österreichischen Recht (als Werkvertrag [vgl nur Fasching Schiedsgericht, 69; Rechberger/Simotta aaO Rz 961]) und in der Bundesrepublik Deutschland (entweder als [freien] Dienstvertrag [ Schlosser in Stein/Jonas aaO Rz 16; Thomas/Putzo ZPO20 Vorbem § 1025 Rz 109] oder als Vertrag eigener Art [BGH in NJW 1993, 203 ua]) entgegen, ist doch nach der Schiedsgerichtsordnung, der sich die Schiedsparteien unterwarfen, nicht bloß - unabhängig vom „Tagungsort“ - das Recht der Bundesrepublik Deutschland (§ 1 Abs 2) anzuwenden, sondern gelten, soweit die Schiedsgerichtsordnung keine Vorschriften enthält, die einschlägigen deutschen Verfahrensbestimmungen (§ 19). Angesichts der keinerlei Einschränkungen einschließenden Fassung der Rechtswahlklauseln kann es - trotz des Sitzes des Schiedsgerichts am Kanzleisitz des Beklagten in Wien (§ 1 des Domizilvertrags) keinem Zweifel unterliegen, daß sowohl das Schiedsvertrags als auch das Schiedsverfahrensstatut das Recht der Bundesrepublik Deutschland ist; gegen die Zulässigkeit der Rechtswahl bestehen auch keine Bedenken ( Fasching , Schiedsgericht 32; Maier aaO § 1038 Rz 7 und § 1044 Rz 2 und 3).

Mag auch der Schiedsrichtervertrag in seiner Wirksamkeit vom Bestand des Schiedsvertrags unabhängig sowie als gegenseitiger Vertrag im Sinne des § 36 IPRG zu beurteilen sein und mag auch danach bei solchen Verträgen im allgemeinen das Recht der „charakteristischen Leistung“ maßgebend sein, so ist doch im vorliegenden Fall gemäß § 1 Abs 1 IPRG an das Recht anzuknüpfen, zu dem die stärkste Beziehung besteht, was zumindest dann gerechtfertigt erscheint, wenn nur so ein interessengerechtes Ergebnis im Einzelfall erzielt werden kann (vgl Schwimann Grundriß des internationalen Privatrechts, 56 f und 124). Von Hoffmann ist jedenfalls darin beizupflichten, daß bei Berufung mehrerer Schiedsrichter - wie auch hier die Unterstellung des Vertrags mit allen Schiedsrichtern unter ein einheitliches Recht geboten erscheint. Es wäre unerträglich, wären die Pflichten der einzelnen Schiedsrichter und der Umfang deren Haftung nach verschiedenen Sachrechten zu beurteilen, würden etwa die Beisitzer die weitgehende Haftungsbeschränkung gemäß § 839 Abs 2 BGB in Anspruch nehmen können (vgl dazu BGH in NJW 1954, 1763), wogegen sie dem Obmann weil österreichisches Sachrecht anzuwenden wäre, nach dem ihm ein solches Haftungsprivileg nicht zugutekommen könnte - verwehrt wäre: Dann könnte es nicht einmal ausgeschlossen werden, daß Schiedsrichter mit geringem Haftungsrisiko eher bereit sind, bei der Entscheidungsfindung neue, von der gängigen Rechtsprechung abweichende Wege zu beschreiten, wogegen Schiedsrichter, deren Haftung bereits durch eine unvertretbare Rechtsauffassung realisiert wird, geradezu ängstlich um einen an der einschlägigen Judikatur orientierten Schiedsspruch bemüht sein könnten. Es kann wohl nicht angenommen werden, daß sich die Schiedsparteien, hätten sie ein solches Ergebnis beim Zustandekommen des Schiedsrichtervertrags vor Augen gehabt, damit abgefunden hätten. Der erkennende Senat teilt deshalb auch die Auffassung Schlossers (aaO) und von Zöller/Geimer (aaO), daß das Schiedsverfahrensstatut auch für den Schiedsrichtervertrag maßgebend ist, sodaß für die von der klagenden Partei in Anspruch genommene Haftung des Beklagten als Schiedsrichter deutsches Recht berufen ist. So wie sich das zitierte deutsche Schrifttum auf die Ausweichklausel des Art 28 Abs 5 EGBGB stützt, durch die die Regelanknüpfung (Art 28 Abs 2 EGBGB) nur ausnahmsweise verdrängt wird (von Hoffmann aaO 148 f), erscheint es im Anwendungsbereich des hier maßgeblichen österreichischen Kollisionsrechts gerechtfertigt, bei dieser besonderen „Verwebung“ der Tätigkeit der Schiedsrichter mit dem auf das Schiedsverfahren anwendbaren Recht (so Schlosser , Schiedsgerichtsbarkeit 2 Rz 491) die Bestimmung des § 36 IPRG im Wege des § 1 Abs 1 IPRG zu korrigieren (vgl dazu Schwimann aaO 56 f). Das Ergebnis wäre im übrigen nicht anders, knüpfte man die Haftung des Beklagten als Schiedsrichter mit Fasching an das Schiedsvertragsstatut an.

Die Frage, ob die Schiedsgerichtsbarkeit in die Amtshaftung einbezogen ist (§ 839 BGB iVm Art 34 GG), ist (auch) nach deutschem Recht zu verneinen, weil der Schiedsrichter kein Richter im Sinne des § 839 BGB ist, unterliegt er doch weder dem (engeren) Beamtenbegriff dieser Bestimmung noch dem (weiteren) Amtsträgerbegriff des Art 34 GG; er haftet daher nach allgemeinem Privatrecht, wenngleich die Rechtsprechung eine stillschweigende Vereinbarung einer § 839 Abs 2 BGB vergleichbaren, die Grenzen des § 276 Abs 2 BGB wahrenden Haftungsbeschränkung annimmt (vgl nur Papier in MünchK 3 § 839 BGB Rz 320 mwN in FN 996). Der Beklagte ist deshalb für die gegen ihn geltend gemachten Schadenersatzansprüche passiv legitimiert.

Die Vorinstanzen hielten den Nachweis der von der klagenden Partei behaupteten vorsätzlichen Schädigung aufgrund der Einrichtung des Schiedsgerichts und der Abführung des Schiedsverfahrens durch den Beklagten für mißglückt. Soweit die klagende Partei dagegen ins Treffen führt, angesichts näher bezeichneter Beweise sei auf eine Parteilichkeit des Beklagten und damit auf ihre vorsätzliche Schädigung durch ihn zu schließen, bekämpft sie damit unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen ( Fasching , LB 2 Rz 1926; Kodek in Rechberger ZPO § 498 Rz 2 bzw § 503 Rz 1 jeweils mwN).

Die klagende Partei macht aber zu Recht geltend, daß die Vorinstanzen das Verhalten des Beklagten auch in Richtung einer ihm allenfalls anzulastenden Fahrlässigkeit, insbesondere dahin, ob er im Zusammenhang mit der Einrichtung des Schiedsgerichts und der Durchführung des Schiedsverfahrens aufgrund der besonderen Umstände hätte erkennen müssen, daß zumindest der Anschein mangelnder Objektivität gegeben war, hätten überprüfen und die klagende Partei zur entsprechenden Präzisierung deren Behauptungen hätten anleiten müssen. Die Vorinstanzen haben lediglich die Frage geprüft, ob dem Beklagten vorsätzliche Schädigung anzulasten sei. Eine solche Einschränkung der Haftungsfrage geht aus dem Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichts im ersten Rechtsgang noch nicht hervor, wurde dort doch lediglich zum Ausdruck gebracht, die klagende Partei habe ein bestimmtes Vorbringen über vorsätzliches schädigendes Verhalten des Beklagten im Zuge des Schiedsgerichtsverfahrens erstattet. Wenngleich die klagende Partei in ihrer Klage in der Tat ausdrücklich und konkret nur vorsätzliches Verhalten des Beklagten behauptete, darf doch nicht übersehen werden, daß sie - wenn auch gewiß nicht mit wünschenswerter Deutlichkeit - vorbrachte, der Beklagte hätte die Schädigungsabsicht des „Hauptdrahtziehers“ (des wirtschaftlichen Eigentümers) erkennen müssen (so etwa ON 1 S. 7: „..... hätte ihr auffallen müssen“; ON 1, S. 12: „..... hat es die beklagte Partei in Kauf genommen.....“; ON 9, S. 3 und 6 sowie ON 13, S. 4: „....erkennen müssen.....“; ON 13 S. 7: „...... grob fahrlässiges Verhalten......“). Die Vorinstanzen hätten die klagende Partei angesichts dieses Vorbringen gemäß § 180 Abs 3 und § 182 ZPO zu einem bestimmten Vorbringen dahin, ob sie die Haftung des Beklagten bloß wegen vorsätzlichen oder auch wegen fahrlässigen Verhaltens in Anspruch nehme, veranlassen müssen. Das wird das Erstgericht nachzuholen haben. Sollte danach die klagende Partei ihr Vorbringen dahin verdeutlichen, daß sie ihr Begehren auch auf fahrlässiges Verhalten des Beklagten stütze, und geeignete Beweise anbieten, so wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren ausreichende Feststellungen zu treffen haben, die eine verläßliche Beurteilung der Frage ermöglichen, ob und welche Sorgfaltspflichtverletzungen der Beklagte zu verantworten habe.

Dabei wird zu beachten sein, daß das von Beklagten präsidierte Schiedsgericht zwar die Wirksamkeit der „Schiedsgerichtsklausel“ zutreffend selbst geprüft und - nach den vorinstanzlichen Feststellungen - auch angenommen hat, das Schiedsgericht sei aufgrund einer wirksamen Schiedsgerichtsvereinbarung zuständig, und daß die klagende Partei auch keinen Schaden geltend machte, der sich aus der Nicht oder nicht rechtzeitigen Erfüllung des Schiedsrichteramts ableiten ließe, sie führt jedoch ins Treffen, die ihr im schiedsgerichtlichen Verfahren aufgelaufenen Kosten seien ihr deshalb erwachsen, weil der Beklagte das Verfahren - ohne Warnung der Schiedsparteien - in Gang gesetzt habe, obwohl er - insbesondere - die wirtschaftlichen Verflechtungen im Bereich der Unternehmen, die Mitglieder des Wirtschaftsverbands waren, gekannt oder nur aus „grober Fahrlässigkeit“ (ON 13, S. 7) nicht gekannt habe. Damit behauptet die klagende Partei nichts weniger, als daß der Beklagte gegen die vom Schiedsrichter übernommene Pflicht zur Objektivität und Gleichbehandlung beider Parteien verstoßen habe.

Der Schiedsrichter haftet nach den allgemeinen Grundsätzen des (deutschen) Vertragsrechts auf Schadenersatz wegen Verschuldens; lediglich bei Verschulden aus Anlaß der Fällung des Schiedspruchs kommt ihm angesichts des Wesens des schiedsgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich die gleiche haftungsrechtliche Privilegierung zu, wie sie von § 839 Abs 2 BGB dem ordentlichen Richter zugebilligt wird; das „Richterprivileg“ - die Einschränkung der Haftung des Beamten „bei dem Urteil in einer Rechtssache“ auf vorsätzliche Rechtsbeugung - wird den Schiedsrichtern nach Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland zwar nicht aufgrund einer analogen Anwendung des § 839 Abs 2 BGB zugutegehalten, jedoch aus einer dem Schiedsrichter vertraglich eingeräumten Stellung abgeleitet (BGH in NJW 1954, 1763 ua; Schlosser in Stein/Jonas aaO Rz 15; Thomas/Putzo aaO vor § 1025 Rz 10; Papier in MünchK3 § 839 BGB Rz 320 mwN in FN 996). Zu den Pflichtenverletzungen bei Erlassung des Schiedsspruchs gehören allerdings nicht bloß Fehler der Sachentscheidung selbst, sondern auch Mängel bei den Maßnahmen, durch die die Entscheidungsgrundlagen gefunden werden. Im Bereich der Spruchtätigkeit kommt demnach bloß eine Haftung wegen (vorsätzlicher) Rechtsbeugung in Betracht.

Nicht privilegiert sind indes schiedsrichterliche Vorkehrungen außerhalb der Spruchtätigkeit, mithin alle schiedsrichterlichen Verhaltensweisen, die nicht der Fällung des Schiedsspruchs bzw der Schaffung von dessen Grundlagen zuzurechnen sind. Vor allem fallen unter diese nicht priviligierten Vorkehrungen und Unterlassungen die verschuldete Schaffung eines Ablehnungsgrunds (etwa durch heimliche Kontakte mit nur einer der Parteien) bzw die Unterlassung der gebotenen Offenlegung ( Schlosser , Schiedsgerichtsbarkeit 2 Rz 493; Maier aaO § 1028 Rz 26), was im vorliegenden Fall schon insofern von Bedeutung sein könnte, als das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluß vom 20.4.1989 die von der klagenden Partei erklärte Ablehnung aller drei Schiedsrichter und somit auch des Beklagten als des Schiedsgerichtsobmanns - für begründet erklärte. Schon deshalb wird sich das Erstgericht mit dieser Entscheidung auseinanderzusetzen haben.

Weiters wird zu beachten sein, daß in den Schiedsrichtervertrag auch § 17 der Schiedsgerichtsordnung einbezogen ist, der nur für die Rechtsbeziehungen zwischen den Schiedsparteien und den Schiedsrichtern Bedeutung hat, die Schiedsrichter danach „wegen ihrer Tätigkeit im Rahmen der schiedsgerichtlichen Behandlung von Streitfällen vermögensrechtlich nicht in Anspruch genommen werden“ können und sich der Beklagte auf diese Bestimmung auch ausdrücklich berufen hat (ON 3, S. 15); die klagende Partei hat demgegenüber ebenso ausdrücklich eingewendet (ON 9, S. 12), daß diese Freizeichnungsklausel sittenwidrig und daher nichtig sei. Keinem Zweifel kann es unterliegen, daß es sich bei dem im § 17 der Schiedsgerichtsordnung festgelegten generellen - Ausschluß der Haftung der Schiedsrichter für deren schiedsgerichtliche Tätigkeit (offenbar welcher Art immer) um eine vorformulierte Klausel im Sinne des § 1 Abs 1 AGBG handelt, an deren Einbeziehung in den Schiedsrichtervertrag naturgemäß nur die Schiedsrichter interessiert sein konnten. Mag auch der Beklagte die (vorformulierte) Vertragsklausel nicht unmittelbar der klagenden Partei „gestellt“ haben (§ 1 Abs 1 AGBG), weil er weder die Klausel selbst vorformuliert hat, noch diese unmittelbar in das komplexe Vertragswerk (Rahmenvertrag mit Schiedsklausel, Domizilvertrag und Schiedsrichtervertrag) einbrachte, so kann sich doch jeder Vertragspartner im Rahmen der konkreten Inhaltskontrolle auf die Unangemessenheit vorformulierter Klauseln nach Maßgabe der §§ 9 bis 11 AGBG berufen ( Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen § 1 Rz 30 mwN in FN 94), sodaß es in jedem Einzelfall zu prüfen gilt, wer an der Einbeziehung der in der Schiedsgerichtsordnung enthaltenen Haftungsfreizeichnung interessiert ist ( Kötz in MünchK3 § 1 AGBG Rz 9).

Daran ändert auch nichts, daß die klagende Partei Formkaufmann ist und § 11 AGBG zufolge dessen § 24 auf Allgemeine Geschäftsbedingungen keine Anwendung findet, die gegenüber einem Kaufmann verwendet werden, wenn der Vertrag zum Betrieb von dessen Handelsgewerbe gehört: Selbst die Freizeichnung für leichte Fahrlässigkeit gegenüber einem Kaufmann ist dann unwirksam, wenn sie sich auf eine wesentliche vertragliche Verpflichtung des Verwenders im Sinne des § 9 Abs 2 Z 2 AGBG bezieht (BGH in ZIP 1988, 360; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen aaO § 24 Rz 21). Nun kann es nicht zweifelhaft sein, daß gerade die Verpflichtung des Schiedsrichters den Schiedsparteien gegenüber zur Objektivität und deren Gleichbehandlung als eine der wesentlichen, dem Schiedsrichtervertrag entspringende Vertragspflichten anzusehen ist, begründet der Schiedsrichtervertrag doch die allgemeine Verpflichtung des Schiedsrichters, an dem Schiedsgerichtsverfahren nach besten Kräften mitzuwirken und den Streitfall nach Maßgabe des Schiedsvertrags in einem geordneten, rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Verfahren einer alsbaldigen Erledigung zuzuführen (BGH in BGHZ 98, 34; Zöller/Geimer , aaO Rz 66; jeder Schiedsrichter ist unparteiischer Richter, nicht Vertreter der Interessen der Partei, die ihn ernannt hat ( Rosenberg/Schwab/Gottwald , Zivilprozeßrecht 15 , 1094; vgl zur vergleichbaren österreichischen Rechtslage Fasching , LB 2 Rz 2201). Demnach ist es die wesentliche Aufgabe des Schiedsrichters, das Verfahren in objektiver Weise durchzuführen und sich beim Schiedsspruch jedweder Parteilichkeit zu enthalten (vgl Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1032 III Rz 20 ff; Maier aaO § 1032 Rz 1 ff).

Sollte die klagende Partei nach Erörterung der aufgezeigten Rechtslage durch das Erstgericht mit den Parteien gemäß § 182 ZPO - die Ersatzansprüche auch auf fahrlässiges Verhalten des Beklagten in dessen Funktion als Obmann des von ihm konstituierten Schiedsgericht stützen, wird sein Verhalten in diesem Zusammenhang auch dahin zu prüfen sein, ob es als wenn auch nur leicht - fahrlässig einzustufen ist.

Für die Beweislast gilt der vom BGH im Anschluß an die reichsgerichtliche Rechtsprechung fortentwickelte Grundsatz: Fällt dem Schuldner objektiv eine Pflichtverletzung zur Last oder ist die Schadensursache in sonstiger Weise aus dessen Verantwortungsbereich hervorgegangen, so muß er beweisen, daß er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe. Dieser Grundsatz wird vom BGH auf praktisch alle Vertragstypen erstreckt (vgl die Nachweise bei Heinrichs in Palandt , BGB54 § 282 Rz 8).

Nach diesen Grundsätzen wird das Erstgericht das fortgesetzte Verfahren zu ergänzen und danach neuerlich zu entscheiden haben.

Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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