JudikaturJustiz1Ob2291/96k

1Ob2291/96k – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. November 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingeborg S*****, vertreten durch Dr.Gerald Göbel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C*****, vertreten durch Dr.Paul Doralt, Dr.Wilfried Seist und Dr.Peter Csoklich, Rechtsanwälte in Wien, wegen 317.352,15 S sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts vom 11.April 1996, GZ 3 R 28/96a 16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 4.Oktober 1995, GZ 36 Cg 119/95m 10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 14.490 S (darin 2.415 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin betreibt in Wien 1. eine Damenmodenboutique und ist seit 1978 Kundin der beklagten Partei. Sie unterhält bei einer Zweigstelle dieses Bankunternehmens ein Geschäftskonto, über das sie die finanziellen Angelegenheiten ihrer geschäftlichen Tätigkeit abwickelt. So bezahlt sie die Lieferantenrechnungen zur Gänze zu Lasten dieses Kontos, auf dem ihr ein Kreditrahmen in Millionenhöhe eingeräumt ist. Die Klägerin kann über Kontobeträge mit normalen Inhaberschecks verfügen. Seit 1978 leistet jedoch die Klägerin an einen Teil ihrer zumeist italienischen Lieferanten Zahlungen durch die Übersendung von Verrechnungsschecks im Postweg. Die dafür verwendeten Formularsätze enthielten jeweils vier Blätter. Das erste Blatt war das Scheckformular, das zweite diente bis 1991 einer gegenüber der Österreichischen Nationalbank zu erfüllenden devisenrechtlichen Meldepflicht, das dritte wurde der kontoführenden Stelle übergeben, das vierte verblieb beim Kontoinhaber. Am 28.November 1994 stellte die Klägerin unter Verwendung eines solchen vierblättrigen Formularsatzes einen Verrechnungsscheck über DM 1.097 an die Order eines italienischen Lieferanten aus und übersandte diesem das Scheckoriginal auf dem Postweg. Von den im Durchschriftsverfahren hergestellten Blättern 2 bis 4 des Formularsatzes wurden die Blätter 2 und 3 der Zweigstelle der beklagten Partei übergeben, das Blatt 4 verblieb dagegen bei der Klägerin. Mit Wertstellung vom 9.Jänner 1995 wurde das Konto der Klägerin unter Hinweis auf den Verrechnungsscheck vom 28.November 1994 mit 317.352,50 S (Scheckbetrag 316.461 S, Spesen 891,15 S) belastet. Der Verrechnungsscheck war auf dem Postweg von Unbekannten abgefangen und verfälscht worden. Danach wies das Scheckformular anstelle des Betrags von DM 1.097 einen solchen von 316.461 S auf. Als Ausstellungsdatum schien der 12.Dezember 1994 auf und der Scheck lautete nunmehr an die Order eines bestimmten Unternehmens in Schottland. Sonst blieben die durch die Klägerin ausgefüllten Scheckbestandteile unverändert. Der Scheck wurde bei einer schottischen Bank zur Gutschrift auf ein dort bestehendes Konto des auf dem Scheckformular ausgewiesenen schottischen Unternehmens eingereicht. Die schottische Bank übermittelte den Scheck sodann der beklagten Partei zur Auszahlung, die ihn zu Lasten des Kontos der Klägerin einlöste. Auf der Scheckrückseite befand sich folgender Vermerk:

„FOR AND ON BEHALF OF.... (Remittent)...

For THE (schottisches Bankunternehmen)...plc

INTERNATIONAL PAYMENT SERVICES

SCOTLAND

A...D.G... (Unterschrift)

ASSISTANT MANAGER DOCUMENTARY

PAY TO ANY BANK/BANKER OR TRUST

COMPANY

PRIOR ENDORSMENTS GUARANTEED

28.DEC 94

THE... (schottisches Bankunternehmen)...

INTERNATIONAL DIVISION

GLASGOW OFFICE“

Auf die Rechtsbeziehungen der Streitteile sind die Scheckbedingungen in der Fassung 1989 anzuwenden. Deren Punkt 10 lautet:

„Alle Folgen und Nachteile des Abhandenkommens, der mißbräuchlichen Verwendung, der Fälschung und Verfälschung von Schecks, Scheckvordrucken und des Vordruckes des Bestellscheines trägt der Kontoinhaber. Die Bank haftet nur für nachgewiesenes schuldhaftes Verhalten und nur in dem Ausmaß, als dieses Verhalten im Verhältnis zu anderen Ursachen den Schaden mitverursacht hat.“

Die beklagte Partei hatte die von der Klägerin an deren Zweigstelle weitergegebenen Formulardurchschriften bloß zur Erfüllung ihrer devisenrechtlichen Anzeigepflicht verwendet. Die Klägerin stellte öfter Schecks mit einem 100.000 S übersteigenden Betrag aus. Die Schreibweise des Geldbetrags auf dem hier maßgebenden Scheckformular („DREI*EINS*SECHS*TAUSEND****“) kommt manchmal auch bei nicht verfälschten Schecks vor. Sie ist also nicht unüblich. Nicht feststellbar ist, daß Mitarbeiter der beklagten Partei der Klägerin erklärt hätten, Blatt 3 des Formularssatzes diene der Kontrolle der richtigen Abwicklung der Scheckbelastungen. Die beklagte Partei bediente sich des von der Klägerin im Anlaßfall verwendeten Formularsatzes bereits vor der Liberalisierung des Devisenrechts in den Jahren 1990 und 1991 nur soweit, als die damaligen gesetzlichen Bestimmungen eine Mitteilung an die Österreichische Nationalbank erforderten. Bei Vorlage eines (solchen) Schecks zur Einlösung „vom Ausland her“ wurde vor Belastung des Ausstellerkontos geprüft, ob der Scheck die „gesetzlichen Bestandteile“ enthielt. Soweit Bankkunden seit der Liberalisierung des österreichischen Devisenrechts nach wie vor den alten Formularsatz verwenden, werden die bei der kontoführenden Zweigstelle der beklagten Partei „einlangenden blauen Durchschriftsblätter dieser Auslandsschecks ... in den Papierkorb geschmissen“. Ein Vergleich der zur Einlösung präsentierten Schecks mit Durchschriften ist für die beklagte Partei aufgrund des gegebenen Geschäftsanfalls „nicht administrierbar“. Die Zweigstelle der beklagten Partei, deren Kundin die Klägerin war, hatte täglich rund 100 Firmenschecks neben den eingereichten Scheckkartenschecks auf das Vorhandensein ihrer gesetzlichen Bestandteile zu überprüfen. Die Scheckverfälschung war perfekt; sie wäre nur unter Einsatz eines besonderen technischen Aufwands erkennbar gewesen. Die der beklagten Partei im Zusammenhang mit dem Schadensfall bekannten Fakten wurden dem Vertreter der Klägerin durch das Schreiben vom 3.März 1995 (Beilage ./H) und durch eine im Verfahren erster Instanz vorgelegte Urkunde (Beilage ./7) bekannt gegeben. Außerdem erklärte die beklagte Partei in der Verhandlungstagsatzung vom 22.Mai 1995, der Klägerin sämtliche Rückforderungsansprüche gegen das schottische Bankunternehmen zur Geltendmachung abzutreten.

Die Klägerin begehrte den Zuspruch von 317.352,15 S sA und brachte vor, sie habe durch die unberechtigte Auszahlung des Scheckbetrags einen Schaden in Höhe des Klageanspruchs erlitten. Der Scheck enthalte keine gültige Kette an Indossamenten, die das einreichende schottische Bankunternehmen als berechtigte Scheckinhaberin ausgewiesen hätte. Es fehle nämlich an einem gültigen Indossament des auf dem Scheckformular als Remittent ausgewiesenen schottischen Unternehmens. Die beklagte Partei hätte die Scheckverfälschung überdies bei einem Vergleich mit dem in ihrer Zweigstelle befindlichen Blatt 3 des Formularsatzes erkennen können und müssen. Sie sei zu einem solchen Vergleich verpflichtet gewesen, weil Mitarbeiter der beklagten Partei der Klägerin immer erklärt hätten, dieses Blatt diene auch der Kontrolle der richtigen Abwicklung der Scheckbelastung. Das ergebe sich im übrigen aus der Formulargestaltung. Wäre der Scheck sorgfältig geprüft worden, hätten den Mitarbeitern der beklagten Partei auch die unübliche Schreibweise des Scheckbetrags in Worten, die unübliche Höhe der Schecksumme und der Umstand auffallen müssen, daß der Scheck an die Order eines schottischen Unternehmens ausgestellt worden sei, obgleich die Geschäftspartner der Klägerin ihren Sitz hauptsächlich in Italien hätten. Punkt 10 der Scheckbedingungen sei unanwendbar, weil die Überwälzung des Verfälschungsrisikos auf den Kontoinhaber sittenwidrig sei. Diese Regelung beziehe sich außerdem nur auf Risken, die schon bei Inkrafttreten der Geschäftsbedingungen vorhersehbar gewesen seien. Eine technisch perfekte Scheckverfälschung, die - wie hier - nur unter einer Infrarotlampe oder mit sonstigem technischen Aufwand erkennbar gewesen wäre, sei im Zeitpunkt der Neufassung der Scheckbedingungen 1989 noch unbekannt gewesen. Der Haftungsausschluß könne sich daher auch nicht auf dieses erst später entstandene Risiko beziehen. Die beklagte Partei habe es trotz wiederholter Aufforderung unterlassen, der Klägerin die zur Rechtsverfolgung gegenüber dem schottischen Bankunternehmen erforderlichen Informationen zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Sie sei jedoch verpflichtet, „alles Mögliche“ zur Wahrung der Interessen der Klägerin zu unternehmen. Für die Verletzung dieser Rechtspflicht hafte sie und habe deshalb für den der Klägerin aus der Scheckverfälschung entstandenen Schaden einzustehen.

Die Beklagte wendete ein, das Ausmaß der Prüfung der zur Honorierung vorgelegten Schecks habe sich daran zu orientieren, daß der Scheckverkehr ein Massengeschäft sei. Davon ausgehend, sei die dem Klageanspruch zugrunde liegende perfekte Scheckverfälschung als solche nicht erkennbar gewesen. Der Scheck weise das Blankoindossament eines schottischen Bankunternehmens auf, das im Namen des Begünstigten ausgestellt worden sei. Ob das schottische Bankunternehmen tatsächlich bevollmächtigt gewesen sei, habe für die Rechtmäßigkeit der Scheckeinlösung keine Bedeutung. Für jeden weiteren Scheckerwerber sei nur das äußere Erscheinungsbild der Urkunde maßgebend. Die gewählte Schreibweise des verfälschten Scheckbetrags in Worten sei durchaus gebräuchlich. Die Schecksumme sei auch nicht unüblich hoch gewesen. Eine Rechtspflicht der beklagten Partei, den eingereichten Scheck an Hand des Blatts 3 des verwendeten Formularsatzes zu überprüfen, habe nicht bestanden. Dieses Blatt habe nicht einer derartigen Überprüfung, sondern nur der Erfüllung einer devisenrechtlichen Meldepflicht gedient. Gegenteilige Erklärungen seien gegenüber der Klägerin niemals abgegeben worden. Punkt 10 der Scheckbedingungen sei nicht sittenwidrig. Das verwirklichte Risiko sei daher nach den Vertragsbestimmungen von der Klägerin zu tragen. Dieser seien auch alle verlangten Informationen zur Abwicklung des Schadensfalls erteilt worden.

Das Erstgericht wies das Klagebgehren ab. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, die beklagte Partei habe die bestehende Scheckprüfpflicht nicht verletzt. Die in Punkt 10 der Scheckbedingungen angeordnete Beweislastumkehr stelle keine gröbliche Benachteiligung des Kontoinhabers im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB dar. Der zur Zahlung eingereichte Scheck weise eine formal geschlossene Indossamentenkette auf. Dieser enthalte nämlich ein Blankoindossament eines schottischen Bankunternehmens im Namen des nach dem sonstigen Scheckinhalt Begünstigten. Bei der Unterfertigung als Vertreter komme es nicht darauf an, ob „der Zeichner zur Vertretung berechtigt“ gewesen sei.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, daß es keiner Klärung bedürfe, ob die eingereichten Schecks in Zweigstellen der beklagten Partei in Einzelfällen doch mit Blatt 3 des Formularsatzes verglichen worden seien. Es hätte nämlich nur eine langjährige, gleichmäßige und der Klägerin auch bekannte derartige Übung eine Vertragsänderung durch Begründung einer solchen Prüfpflicht begründen können. Die Klägerin habe einen derartigen Sachverhalt aber nicht einmal behauptet. Punkt 10 der Scheckbedingungen sei, wie der Oberste Gerichtshof in JBl 1995, 111 ausgesprochen habe, nicht sittenwidrig. Diese Bestimmung sei für den Bankkunden auch nicht gröblich benachteiligend, werde doch dadurch weder die Pflicht der bezogenen Bank zur Scheckprüfung noch deren Haftung aufgrund einer allfälligen Verletzung dieser Pflicht ausgeschlossen. Im übrigen erscheine es auch unter dem Gesichtspunkt des § 879 ABGB unbedenklich, das Verfälschungsrisiko jener Partei des Scheckvertrags aufzuerlegen, die sich des Schecks im Zahlungsverkehr bediene und die damit verbundene Gefahr durch die Gestaltung der in der eigenen Sphäre liegenden Umstände effizienter zu steuern und zu verringern vermag. Im Wechsel und Scheckrecht fehle es abgesehen von Vorschriften über die Scheinvertretung an besonderen Regelungen der Form, Zuordnung und Wirkung der Vertretung beim Skripturakt. Maßgebend seien daher die allgemeinen Regeln des bürgerlichen und des Handels und Gesellschaftsrechts. Wechsel und Scheck seien für den Umlauf bestimmte Wertpapiere. Der gutgläubige zweite und jeder weitere Erwerber müsse sich auf den Bestand und den Inhalt des in der Wertpapierurkunde verbrieften Rechts verlassen können. Dabei sei deren äußeres „Bild“ maßgebend. Nach wechselrechtlichen Bestimmungen habe ein Vertreter nach Offenlegung des Vertretungsverhältnisses mit seinem eigenen Namen zu unterzeichnen. Wende man diese Grundsätze hier an, ergebe sich die Berechtigung des schottischen Bankunternehmens als Scheckinhaber aus dem von diesem auf dem Scheck im Namen des Begünstigten gesetzten Blankoindossament. Der Scheck weise eine in ihrem äußerlichen Zusammenhang ununterbrochene Reihe von Erklärungen auf, die vom Inhaber bis zum Begünstigten geführt hätten. Bei der bloß formalen Prüfung der Berechtigung komme es nicht darauf an, ob der als Vertreter Unterzeichnete tatsächlich bevollmächtigt gewesen sei, unterbreche doch auch ein gefälschtes Blankoindossament, ein auf den Namen einer nicht existierenden Person lautendes oder das durch einen Geschäftsunfähigen gesetzte Indossament nicht die formale Geschlossenheit der einzelnen Scheckerklärungen. Die materielle Wirksamkeit der Indossamente sei also nicht von Bedeutung. Der Scheckverkehr sei ein Massengeschäft, das eine rasche und reibungslose Abwicklung erfordere. Die Scheckprüfungspflicht dürfe daher nicht überspannt werden. Es genüge daher, wenn sich ein Bankunternehmen davon überzeuge, daß ein Scheck nach seinem „äußeren Gesamtbild“ den „Eindruck der Echtheit“ erwecke. Die Unterschriftsprüfung habe nach jenem Maßstab zu erfolgen, den ein sorgfältiger und erfahrener Sachbearbeiter gewöhnlich anlege. Diesem Sorgfaltsmaßstab habe die beklagte Partei entsprochen. Die Klägerin habe öfter Schecks in einem 100.000 S übersteigenden Betrag ausgestellt. Die Schreibweise des Betrags in Worten sei nicht unüblich. Die beklagte Partei sei mangels einer evidenten Diskrepanz zu den bisherigen Gepflogenheiten der Klägerin nicht verpflichtet gewesen, vor Zahlung des Scheckbetrags rückzufragen. Die Besonderheiten des Valutaverhältnisses - hier der Lieferantenbeziehung der Klägerin - gingen „die Banken grundsätzlich nichts an“ und bedürften daher bei der Überprüfung von Schecks keiner Berücksichtigung. Die beklagte Partei habe aber auch keine „sie treffende Pflichten bei Abwicklung des Schadensfalls“ verletzt. Sie habe dem Vertreter der Klägerin bereits mit Schreiben vom 3.März 1995 und durch die Vorlage einer Urkunde im Prozeß (Beilage ./7) die ihr bekannten Fakten mitgeteilt. Überdies habe sie der Klägerin die ihr zustehenden Rückforderungsansprüche gegen das schottische Bankunternehmen zur Geltendmachung abgetreten. Daß sich die beklagte Partei geweigert habe, sonstige zur Verfolgung von Regreßansprüchen der Klägerin erforderliche Erklärungen abzugeben oder Informationen zu erteilen, sei im Verfahren erster Instanz „nicht einmal ansatzweise konkret behauptet“ worden.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach Ansicht der Klägerin ist der „Inhalt der Scheckformulare ... auch Inhalt des Scheckvertrags“ geworden. Hier ist jedoch nicht zu prüfen, ob die Klägerin vertraglich verpflichtet war, sich ausschließlich der von der beklagten Partei übergebenen Scheckformulare zu bedienen; zu klären ist vielmehr, ob die beklagte Partei aufgrund der bestehenden Vertragsbeziehungen einen zur Einlösung präsentierten Scheck vor dessen Honorierung mit dem im Durchschriftsverfahren ausgefüllten und bei ihr verbliebenen Blatt 3 des Formularsatzes zu vergleichen hatte. Aus den im Berufungsverfahren übernommenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts läßt sich jedoch keine vertragliche Prüfpflicht der beklagten Partei im Sinne des Prozeßstandpunkts der Klägerin ableiten, genügt doch dieser Sachverhalt nicht für die Annahme des Abschlusses einer solchen Vereinbarung durch schlüssiges Verhalten gemäß § 863 ABGB. Im übrigen ist in diesem Punkt gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts zu verweisen.

Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend darlegten, dürfen die Anforderungen an die Prüfung der Echtheit und Unverfälschtheit der einem Bankunternehmen zur Einlösung vorgelegten Schecks nicht überspannt werden, weil der Scheckverkehr als Massengeschäft eine rasche und reibungslose Abwicklung erfordert. Zahlt daher ein Bankunternehmen aufgrund eines zur Einlösung präsentierten Schecks, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild den Eindruck der Echtheit und Unverfälschtheit erweckt, ist eine Verletzung der Prüfpflicht im Regelfall zu verneinen. In erster Linie hat nämlich der Kontoinhaber selbst der Gefahr der Verfälschung eines ausgestellten Schecks durch eine entsprechende Organisation seines Betriebs vorzubeugen (ÖBA 1990, 938 = RdW 1990, 441 = ecolex 1990, 475 mwN). In 3 Ob 544/94 (SZ 67/146 = JBl 1995, 111 = ÖBA 1995, 64 = ecolex 1995, 21) sprach der Oberste Gerichtshof aber auch schon aus, daß Punkt 10 der Scheckbedingungen nicht sittenwidrig sei; der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht an. Beweislastprobleme stellen sich wie in jenem Fall auch hier nicht, gingen doch die Streitteile bereits aufgrund ihrer Prozeßbehauptungen übereinstimmend von einer perfekten Verfälschung des von der Klägerin ausgestellten und später durch die beklagte Partei eingelösten Schecks aus, die nur unter Verwendung besonderer technischer Hilfsmittel erkennbar gewesen wäre. Damit liegt es aber - angesichts des im Scheckverkehr zu beachtenden Sorgfaltsmaßstabs - auf der Hand, daß die bei der beklagten Partei unerkannt gebliebene Scheckverfälschung die Annahme eines Verschuldens deren Mitarbeiter nicht zu rechtfertigen vermag. Streitentscheidend ist daher nur, ob die beklagte Partei die Einlösung des verfälschten Schecks aus anderen mit seinem äußeren Erscheinungsbild zusammenhängenden Gründen hätte ablehnen müssen.

Die Übertragung der Scheckrechte erfolgte aufgrund eines offenen Vollmachtsindossaments. Dieses bevollmächtigt den Indossatar, die Scheckrechte im Namen des Indossanten auszuüben ( Baumbach/Hefermehl , Wechselgesetz und Scheckgesetz 19 Rz 1 zu Art 23 SchG und Rz 1 zu Art 18 WG; Bülow , Wechselgesetz Scheckge- setz Allgemeine Geschäftsbedingungen 2 Rz 2 zu Art 23 SchG). Das Vollmachtsindossament verschafft dem Scheckinhaber als Vollmachtsindossatar die formelle Legitimation, die Scheckrechte geltend zu machen (Stanzl, Wechsel , Scheck und sonstiges Wertpapierrecht 60; Baumbach/Hefermehl aaO Rz 1 zu Art 23 SchG und Rz 3 und 4 zu Art 18 WG). Ein Indossament kann gemäß Art 14 Abs 3 SchG auch auf den Aussteller oder jeden anderen Scheckverpflichteten lauten. Es ist demnach auch ein offenes Vollmachtsindossament rechtmäßig, das den sich aus der Scheckurkunde ergebenden Remittenten als Geschäftsherrn bezeichnet. Der Vollmachtsindossant bleibt Scheckgläubiger. Er kann jedoch die Scheckrechte nicht ausüben, solange er den Scheck nicht besitzt ( Baumbach/Hefermehl aaO Rz 1 zu Art 23 SchG und Rz 4 zu Art 18 WG). Der Vollmachtsindossatar ist als Scheckinhaber regelmäßig befugt, die Schecksumme im Namen des Geschäftsherrn einzuziehen ( Stanzl aaO 60 f; Jacobi , Wechsel und Scheckrecht 635; Baumbach/Hefermehl aaO Rz 1 zu Art 23 SchG und Rz 3 zu Art 18 WG). Im Wechsel und Scheckrecht finden sich - von den Regelungen in Art 8 WG und Art 11 SchG über die Scheinvertretung abgesehen keine besonderen Anordnungen über die Form, Zuordnung und Wirkung der Vertretung beim Skripturakt. Maßgebend sind daher die einschlägigen Bestimmungen des allgemeinen Privatrechts sowie des Handels und Gesellschaftsrechts. Stets ist aber dem Vertrauensschutz in gebotener Weise Rechnung zu tragen ist, sind doch Wechsel und Scheck für den Umlauf bestimmte Wertpapiere. Dabei muß sich der gutgläubige zweite und jeder weitere Erwerber auf den Bestand und den Inhalt des im Wertpapier verbrieften Rechts verlassen können; für diese ist somit nur der sich aufgrund des äußeren Bilds der Urkunde ergebende Sachverhalt von Bedeutung (ÖBA 1991, 678; SZ 55/35 ua). Der Vertreter kann das Vollmachtsindossament - wie hier - unter Offenlegung des Vertretungsverhältnisses mit seinem eigenen Namen oder durch eine entsprechende (firmenmäßige) Zeichnung dessen Namens (oder der Firma) des Vertretenen unterfertigen (SZ 55/35; SZ 27/280; SZ 27/152 ua). Ist die Reihe der Scheckerklärungen nach ihrem äußerlichen Anschein formal geschlossen, kommt es bei der Prüfung der sich daraus ergebenden Befugnis, die Scheckrechte auszuüben, nicht darauf an, ob der als Vertreter Unterfertigte tatsächlich Machthaber ist ( Baumbach/Hefermehl aaO Rz 1 zu Art 23 SchG und Rz 4 zu Art 16 WG). Gemäß Art 19 SchG gilt nämlich als rechtmäßiger Inhaber eines durch Indossament übertragbaren Schecks derjenige, der sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar selbst dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. Eine formal geschlossene Indossamentenkette liegt vor, wenn die sich als Indossamente darstellenden Erklärungen nach ihrem äußeren Zusammenhang ununterbrochen vom Remittenten bis zum Scheckinhaber führen (EvBl 1973/295; Kapfer , Handkommentar zum Wechselgesetz 88; Baumbach/Hefermehl aaO Rz 1 zu Art 19 SchG und Rz 3 und 4 zu Art 16 WG). Diese Voraussetzung ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch dann erfüllt, wenn auf den Remittenten ein von diesem abgeleitetes offenes Vollmachtsindossament unmittelbar folgt. Ein solches Indossament dient ganz augenscheinlich dem Zweck, dem Vollmachtsindossatar und Scheckinhaber die Legitimation zu verschaffen, die Scheckforderung im Namen des Indossanten einzuziehen. Soweit die Klägerin dementgegen meint, die Inkassobank könne ihre Rechte als Scheckinhaberin nicht aus einem von ihrem eigenen organschaftlichen Vertreter im Namen des Begünstigten gesetzten „Blankoindossaments“ ableiten, will sie die sich aus allgemeinen Grundsätzen der Stellvertretung ergebenden rechtlichen Möglichkeiten nicht zur Kenntnis nehmen: Die Rechtswirkungen der Vertretung treten nämlich entgegen dem Prozeßstandpunkt der Klägerin keineswegs nur dann ein, wenn die Anbringung eines Vollmachtsindossaments im Namen des Remittenten als „eine praktische oder rechtliche Notwendigkeit“ geboten war. Der Remittent (oder sonstige Inhaber) kann das ihn als Vertretenen ausweisende Vollmachtsindossament auch durch den von ihm Bevollmächtigten setzen lassen. Es besteht keine scheckrechtliche Bestimmung, die ein solches Indossament seiner Rechtswirksamkeit entkleidete. Es liegt vielmehr allein in der Ingerenz des Remittenten, ob er die Scheckforderung als Inhaber des Wertpapiers selbst einzieht oder einem anderen die Vertretungsmacht einräumt, sich als Scheckinhaber durch ein offenes Vollmachtsindossament die scheckrechtliche Legitimation zu verschaffen, um die Scheckforderung für ihn einzuziehen. Der Remittent ist dabei nicht etwa nur auf ein von ihm selbst gesetztes offenes oder verdecktes Vollmachts , Ermächtigungs , Treuhand- oder Inkassoindossament (zu solchen Indossamenten etwa Baumbach/Hefermehl aaO Rz 1 bis 10 zu Art 18 WG) beschränkt. Im übrigen ist noch anzumerken, daß gar kein bloß auf den (jeweiligen) Inhaber lautendes Blankoindossament nach Art 15 Abs 4 SchG vorliegt, weil sich das hier zu beurteilende Indossament auf einen bestimmten Machthaber in Vertretung des im Scheck bezeichneten Remittenten bezieht.

Die Klägerin verkennt aber auch den Umfang der sich aus dem Erscheinungsbild des Schecks ergebenden Prüfpflichten. Eine Bank ist vor Honorierung eines Schecks grundsätzlich nicht verpflichtet, die Berechtigung des Scheckinhabers oder eines Vormanns nachzuprüfen. Das gilt nicht nur für Inhaber , sondern auch für Verrechnungsschecks (EvBl 1993/129 = WBl 1993, 161; EvBl 1991/110 = ÖBA 1991, 751 [ Iro ] = RdW 1991, 260 = ecolex 1992, 528 mwN). Den Scheckerwerber trifft daher auch keine auf das Grundverhältnis oder sonstige Vereinbarungen bezogene Nachforschungspflicht (EvBl 1993/129 = WBl 1993, 161 mwN). Die konkrete Bezeichnung des Remittenten war demnach kein Anlaß für die beklagte Partei, Nachforschungen über die Geschäftsbeziehungen der Klägerin anzustellen. Gleiches gilt für die Höhe des Scheckbetrags, steht doch fest, daß die Klägerin mehrmals Schecks in einem 100.000 S übersteigenden Betrag ausstellte. Auch soweit die Klägerin versucht, andere Merkmale des äußeren Scheckbilds als ungewöhnlich hinzustellen, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Der beklagten Partei kann somit nicht vorgeworfen werden, sie habe eine noch vor der Scheckeinlösung wahrzunehmende Prüf und Nachforschungspflicht verletzt. Die Klägerin hat daher den ihr durch die Einlösung des verfälschten Schecks entstandenen Schaden im Verhältnis zur beklagten Partei nach Punkt 10 der Scheckbedingungen selbst zu tragen.

Auch die an sich richtige Behauptung der Klägerin, die beklagte Partei habe den Verrechnungsscheck erst nach Ablauf der Vorlagefrist eingelöst, kann ihr zu keinem Erfolg verhelfen: In diesem Zusammenhang hebt die Klägerin selbst hervor, die Einlösungspflicht der beklagten Partei sei durch das Unterbleiben eines Scheckwiderrufs bedingt gewesen (Arb 32 SchG); die Klägerin widerrief indessen den Scheck nicht, sodaß die beklagte Partei gemäß Art 32 Abs 2 SchG auch noch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten konnte.

Der erkennende Senat vermag der Klägerin aber auch nicht darin zu folgen, daß die beklagte Partei eine ihr gegenüber bestehende „Verpflichtung zur Interessenwahrung“ verletzt habe, weil sie es trotz deren Aufforderung unterlassen habe, die für eine Rechtsverfolgung gegenüber dem schottischen Bankunternehmen als „Scheckeinreicher“ erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die beklagte Partei kann der Klägerin nur jene Informationen weitergeben, über die sie selbst verfügt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, erhielt die Klägerin aber ohnehin von der beklagten Partei alle verfügbaren Auskünfte, die eine Rechtsverfolgung gegen das schottische Bankunternehmen ermöglichen. Die Klägerin geht, dahin lassen sich ihre Revisionsausführungen in diesem Punkt zusammenfassen, offenbar, aber unzutreffend davon aus, daß die beklagte Partei den Sachverhalt durch eigene Nachforschungen vollständig zu erheben und in deren Interesse als Bankkundin alle Informationen zu beschaffen habe, die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Klageführung gegen das schottische Bankunternehmen sind. Die Klägerin brachte im Verfahren erster Instanz auch gar nicht vor, daß sich die beklagte Partei trotz ihr verfügbaren Informationen geweigert habe, irgendeine konkrete Rechtsverfolgungsmaßnahme zu unterstützen. Die Revisionsausführungen beruhen in diesem Punkt überwiegend auf unbewiesenen Spekulationen. Es wird daher zunächst an der Klägerin selbst liegen, den in Verfolgung ihrer eigenen Interessen erforderlichen Kontakt mit dem schottischen Bankunternehmen herzustellen, um die für die Geltendmachtung ihrer Rechte als notwendig angesehenen weiteren Informationen zu erhalten.

Das Berufungsgericht, das alle streitentscheidenden Rechtsfragen erkannte und zutreffend löste, bestätigte daher ohne Rechtsirrtum das klageabweisende Ersturteil, weshalb der Revision nicht Folge zu geben ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf § 41 ZPO und § 50 ZPO.

Rechtssätze
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