JudikaturJustiz1Ob181/05g

1Ob181/05g – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. September 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der zu 4 Cg 81/04v des Landesgerichts St. Pölten anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Christine T*****, wider die beklagte Partei Dr. Gerhard T*****, wegen 2,483.074,33 EUR sA, infolge Rekurses der klagenden Partei als Ablehnungswerberin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Juli 2004, GZ 3 Nc 3/04y-27, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 14. 7. 2004 wies das Oberlandesgericht Wien - funktionell als Erstgericht - den Antrag der Klägerin, "aus dem Verdacht der Befangenheit des Gerichtshofes St. Pölten dem Gericht eine Entziehung und Umbestellung an einen anderen Gerichtshof vorzuschreiben", zurück (ON 27).

Die Klägerin wendete sich dagegen mit Rekurs und beantragte ferner, ihr für das Rechtsmittelverfahren die Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer zu bewilligen. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2004 (1 Ob 263/04i, 264/04m, 265/04h - ON 45) übermittelte der Oberste Gerichtshof den Akt dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über den von der Ablehnungswerberin in Verbindung mit deren Rekurs eingebrachten Verfahrenshilfeantrag und zur Veranlassung des erforderlichen Verbesserungsverfahrens. Mit Beschluss vom 31. 3. 2005 wies das Oberlandesgericht Wien den Verfahrenshilfeantrag ab (Punkt 1.) und trug der Klägerin weiters auf, den Rekurs gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsantrags „binnen 14 Tagen durch anwaltliche Unterfertigung" zu verbessern (Punkt 2. - GZ 3 Nc 3/04y-6). Diese Entscheidung wurde der Klägerin am 14. 4. 2005 durch postamtliche Hinterlegung zugestellt. Sie entsprach dem Verbesserungsauftrag nicht, sondern legte ihren Rekurs am 20. 4. 2005 unverbessert neuerlich vor (siehe ON 32). Sie brachte allerdings einen weiteren Verfahrenshilfeantrag ein, der vom Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 16. 8. 2005 zurückgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung wurde im Übrigen deren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer zur Anfechtung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien vom 31. 3. 2005 abgewiesen (GZ 3 Nc 3/04y, 1/05f-8). Dieser Beschluss wurde der Klägerin am 22. 8. 2005 durch postamtliche Hinterlegung zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 31. 3. 2005 ist in seinem Punkt 1. unanfechtbar, weil die Anrufung des Obersten Gerichtshofs in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig ist. Der in Punkt 2. jenes Beschlusses erteilte Verbesserungsauftrag ist entweder überhaupt unbekämpfbar oder - im Einklang mit dem Wortlaut des § 84 Abs 1 und § 85 Abs 3 ZPO - nicht abgesondert anfechtbar (1 Ob 114/04b mN aus der Rsp; s ferner

G. Kodek in Fasching/Konecny² II/2 §§ 84, 85 Rz 278 ff). Ein absolut unzulässiges Rechtsmittel schiebt den Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung nicht auf (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 505 ZPO Rz 12 mN aus der Rsp), durch die sofortige Bekämpfung eines nicht abgesondert anfechtbaren Verbesserungsauftrags würde im Übrigen die Verpflichtung zur auftragsgemäßen Verbesserung nicht hinausgeschoben. Die Verbesserungsfrist wird nämlich kraft § 524 Abs 1 ZPO (allgemein dazu Zechner aaO § 524 ZPO Rz 3) jedenfalls mit Zustellung des Verbesserungsauftrags in Gang gesetzt (s zum Fristbeginn auch G. Kodek aaO §§ 84, 85 ZPO Rz 261). Hier wäre im Übrigen ein Rekurs gegen den Verbesserungsauftrag, wenn insofern ein Anwendungsfall des § 515 ZPO vorläge, jedenfalls erst in Verbindung mit einem Rechtsmittel gegen die Zurückweisung der unverbesserten Prozesshandlung in Betracht gekommen (allgemein zur Anfechtungsfrage Zechner aaO § 515 ZPO Rz 17 f). Diese Rechtslage hätte indes nur dann Bedeutung erlangen können, wenn die erörterte Zurückweisung bereits das Oberlandesgericht Wien funktionell als erste Instanz ausgesprochen hätte, weil eine Zurückweisung erst durch den Obersten Gerichtshof nicht mehr weiter anfechtbar ist.

2. Nach den Erwägungen unter 1. konnte der Verfahrenshilfeantrag der Klägerin, den das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 16. 8. 2005 teilweise zurück- und teilweise abwies, den Ablauf der mit Beschluss vom 31. 3. 2005 festgelegten Verbesserungsfrist nicht beeinflussen. Die Klägerin entsprach dem Auftrag, eine anwaltliche Fertigung ihres Rekurses gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. 7. 2004 (ON 27) zu veranlassen, nach der bereits seit 14. 4. 2005 rechtskräftigen Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags nicht, obgleich der erkennende Senat das hier maßgebende Verbesserungserfordernis bereits in der Vorentscheidung zu 1 Ob 263/04i, 264/04m, 265/04h (ON 45) erläutert hatte. Der Rekurs der Klägerin gegen den angefochtenen Beschluss leidet somit an dem Formgebrechen der fehlenden Anwaltsfertigung (G. Kodek aaO §§ 84, 85 Rz 78). Dieser Mangel führt als Folge des gescheiterten Verbesserungsversuch zur Rekurszurückweisung (G. Kodek aaO §§ 84, 85 Rz 223).