JudikaturJustiz1Ob173/07h

1Ob173/07h – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Oktober 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Dipl.-Vw. Wolfgang V*****, vertreten durch die Sachwalterin Dr. Christiane Bobek, Rechtsanwältin in Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller 1. Gerlinde S*****, 2. Birgid W*****, und 3. Peter V*****, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Juni 2007, GZ 45 R 178/07w-86, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht und Bestellung eines Kollisionskurators sind - auch wenn letzterer in der Folge bei der Prüfung der Rechnungslegung mitwirken soll - nicht vermögensrechtlicher Natur, sodass die von den Rechtsmittelwerbern als fehlend monierte Bewertung durch das Rekursgericht nicht erforderlich ist.

2. Der mittlerweilige Tod des Betroffenen hat auf die hier zu lösende Frage der Notwendigkeit der Bestellung eines Kollisionskurators für die Rechnungslegung bzw Festsetzung der Entschädigung des Sachwalters im Gegensatz zu den in RIS-Justiz RS0049121 veröffentlichten Entscheidungen grundsätzlich keinen Einfluss.

3. Der nur noch gegen die Nichtbestellung eines Kollisionskurators gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs legt eine erhebliche Rechtsfrage schon deshalb nicht dar, weil er sich argumentativ mit der in diesem Punkt erfolgten Zurückweisung des Rekurses mangels Rechtsmittellegitimation der Antragsteller (sowie Zurückweisung des Antrags selbst im Rahmen einer Maßgabebestätigung) nicht auseinandersetzt.

Die Rechtsmittelbefugnis ist im Außerstreitgesetz 2003 nur für das Sachwalterschaftsbestellungsverfahren (bzw gemäß § 128 AußStrG für die Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft) gegenüber den allg. Bestimmungen gesondert - im § 127 AußStrG - geregelt. Danach stand Dritten, auch Verwandten, auf Grund des Gesetzeswortlauts insoweit kein Rekursrecht zu (RIS-Justiz RS0006229, insb 6 Ob 284/05s). Daran hat das mit 1. 7. 2007 in Kraft getretene SWRÄG 2006 nur insoferne etwas geändert, als nunmehr im Bestellungsverfahren (bzw bei Beendigung etc) auch den nächsten Angehörigen dann ein Rekursrecht zukommt, wenn ihre Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist. Dass dem so wäre, wird gar nicht behauptet.

Für den hier vorliegenden Fall eines Antrags bzw Rechtsmittels naher Angehöriger im Rechnungslegungs- und Entschädigungsverfahren während aufrechter Sachwalterschaft trifft das AußStrG - auch nach dem SWRÄG 2006 - keine Sonderregelungen. Die Antragsteller könnten ihre Rechtsmittellegitimation sohin nur aus einer allfälligen Parteistellung iSd § 2 AußStrG herleiten. Eine solche kommt ihnen aber nicht zu. Sie werden durch die begehrte Entscheidung nicht in ihrer „rechtlich geschützten Stellung" unmittelbar beeinflusst, behaupten sie doch selbst nur das Vorliegen einer wirtschaftlichen Beschwer im Hinblick auf allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Betroffenen. Es ist ihnen daher weiterhin nur ein Anregungsrecht zuzubilligen. Sie begründen auch mit einem formellen Antrag keine Parteistellung und keine Rechtsmittelbefugnis gegen die inhaltliche Entscheidung des Gerichts (vgl 6 Ob 284/05s; Rechberger in Rechberger, AußStrG, § 2 Rz 9 ff).

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht.

Rechtssätze
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