JudikaturJustiz1Ob17/89

1Ob17/89 – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. Juli 1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Redl und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dipl.Ing.Ewald R***, und

2.) Dipl.Ing.Engelbert W***, beide Unternehmer, Graz, Rückertgasse 11, vertreten durch Dr.Gert Folk, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wider die beklagte Partei Johann H***, Landwirt, Pusterwald 12, vertreten durch Dr.Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert S 310.000) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 30.März 1989, GZ 1 R 62/89-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 1.August 1988, GZ 4 Cg 2/88-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 12.919,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (S 2.153,25 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Zur Darstellung des ersten Rechtsganges wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 1. März 1989, GZ 1 Ob 4/89-19, verwiesen.

Im zweiten Rechtsgang bestätigte das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Es übernahm, ohne die ihm im Aufhebungsbeschluß anheimgestellte Beweiswiederholung durchzuführen, die erstinstanzlichen Feststellungen und billigte in Bindung der im revisionsgerichtlichen Beschluß ausgesprochenen Rechtsansicht auch die Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung durch das Erstgericht.

Die vom Beklagten dagegen erhobene Revision ist nicht berechtigt. Er macht darin ausschließlich Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend und beschränkt sich der Sache nach trotz umfangreicher Ausführungen allein auf die Bekämpfung der Unterlassung der Beweiswürdigung durch das Gericht zweiter Instanz. Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Beklagte übersieht, daß die Frage, ob das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung für notwendig erachtet, der in dritter Instanz nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung angehört; hat das Gericht zweiter Instanz gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung keine Bedenken, so ist es selbst bei Heranziehung neuer Argumente zu keiner Beweiswiederholung verpflichtet (vgl Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1910).

Der Revision ist deshalb ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.