JudikaturJustiz1Ob169/13d

1Ob169/13d – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Oktober 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin G***** C*****, vertreten durch Simma Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen den Antragsgegner E***** C*****, vertreten durch den Abwesenheitskurator Mag. Joachim Matt, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Vermögensaufteilung nach den §§ 81 ff EheG, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 20. August 2013, GZ 3 R 214/13p 22, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 22. April 2013, GZ 7 Fam 45/12i 15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Beschlussfassung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Während der Ehe der Streitteile betrieb der Antragsgegner ein Stickereiunternehmen, die Antragstellerin betreute die beiden gemeinsamen Kinder; ob sie auch (zumindest zeitweise) einer Erwerbstätigkeit nachging, wurde nicht festgestellt. Im Jahr 2001 entschieden sich die Ehegatten, die einige Jahre nach der Eheschließung vom Antragsgegner gemietete Ehewohnung zu kaufen. Die Antragstellerin war in den Erwerb nicht weiter involviert und erfuhr nur einige Zeit später vom Antragsgegner, dass er die Wohnung gekauft habe. Tatsächlich war die Wohnung ins grundbücherliche Eigentum seiner Schwester übergegangen, weil er die Wohnung wegen seiner türkischen Staatsbürgerschaft nicht kaufen konnte und sich seine Schwester bereit erklärt hatte, als Käuferin aufzutreten. Der Schwester war von Anfang an klar, dass diese Wohnung dem Antragsgegner (und seiner Familie) gehört und er auch berechtigt ist, über die Wohnung zu verfügen. Die Entscheidung, wer in der Wohnung wohnt, ob sie allenfalls vermietet oder verkauft wird, hätte der Antragsgegner, und nicht seine Schwester, getroffen. Auch wären allfällige Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung oder ein allfälliger Verkaufserlös dem Antragsgegner zugestanden. Den Kaufpreis der Wohnung in Höhe von 1,1 Mio S bezahlte der Antragsgegner ebenso wie sämtliche laufende Aufwendungen für die Wohnung, zumindest bis zum Jahr 2008. Der Antragsgegner verließ die Ehewohnung im Herbst 2009 endgültig. Ab Februar 2008 wurden die laufenden Zahlungen, wie etwa Wassergebühren und Betriebskosten, von seinem Vater beglichen. Die Antragstellerin hatte stets nur Müllgebühren, Stromkosten und die Haushaltsversicherung zu bezahlen. Seit 2008 vertritt die Schwester des Antragsgegners die Ansicht, die Wohnung gehöre nicht den vormaligen Ehegatten, sondern ihr. Sie ist zwar nicht bereit, der Antragstellerin das Eigentum an der Wohnung zu übertragen, will die Antragstellerin mit ihren Söhnen allerdings in der Wohnung wohnen lassen, so lang diese es will, also allenfalls auch bis an ihr Lebensende. Sie beabsichtigt auch in Zukunft nicht, von der Antragstellerin Entgelt für die Benutzung der Wohnung zu verlangen. Im Herbst 2011 wurde die Ehe (rechtskräftig) geschieden.

In ihrem (rechtzeitigen) Aufteilungsantrag begehrte die Antragstellerin die billige Aufteilung des Ehevermögens unter Berücksichtigung der Ehewohnung. Diese sei mit während der Ehe gemeinsam erworbenen bzw ersparten finanziellen Mitteln gekauft worden. Auch die Kreditrückzahlungen seien durch den Antragsgegner aus dem gemeinsamen Vermögen der Parteien erfolgt.

Der Antragsgegner wandte dagegen im Wesentlichen ein, die Wohnung stünde im Eigentum seiner Schwester und stelle somit kein der Aufteilung unterliegendes Vermögen dar. Die ehemaligen Ehegatten hätten auch weder ein Mietrecht, noch ein Wohnungsgebrauchs oder sonstiges Recht, das sie zur Benützung der Wohnung berechtigen würde.

Das Erstgericht sprach aus, dass das „lebenslängliche, unentgeltliche, obligatorische Fruchtgenussrecht“ an der Wohnung hinkünftig der Antragstellerin allein zukomme. Stehe die Ehewohnung im Eigentum eines Dritten, könne das Gericht gemäß § 87 Abs 2 EheG, wenn keiner der beiden Ehegatten ein dingliches Recht an der Wohnung hat, anordnen, dass ein Ehegatte anstelle des anderen in das der Benützung der Ehewohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis eintritt oder das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis allein fortsetzt. Das Gericht könne also Dritten gegenüber die Person des Berechtigten verändern, nicht aber ein bisher noch nicht bestehendes Rechtsverhältnis begründen. Nach den getroffenen Feststellungen sei den Ehegatten ein unentgeltliches, lebenslängliches, obligatorisches Fruchtgenussrecht an der Wohnung zugestanden. Dies ergebe sich daraus, dass die Parteien für die Nutzung der Wohnung niemals Zahlungen an die Eigentümerin geleistet haben, die Eheleute bzw der Antragsgegner über die Wohnung in jeder Hinsicht verfügungsbefugt gewesen sei und hinsichtlich des Gebrauchs der Wohnung keine jederzeitige Widerrufsmöglichkeit seitens der Eigentümerin vereinbart gewesen sei. Welchem der geschiedenen Ehegatten dieses Fruchtgenussrecht fortan zukommen solle, sei nach Billigkeit zu entscheiden. Während der Antragstellerin (und auch den beiden gemeinsamen ehelichen Kindern) keine andere Möglichkeit zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses offenstehe, lebe der Antragsgegner in der Türkei und habe bereits seit geraumer Zeit eine andere Wohnmöglichkeit gewählt, womit er ein Wohnbedürfnis an der Ehewohnung verloren habe. Im Sinne der Billigkeit sei der Antragstellerin daher die alleinige Fortsetzung des obligatorischen Fruchtgenussrechts an der Ehewohnung zuzusprechen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Die Auffassung des Erstgerichts, dass an der Ehewohnung ein wenn auch bloß obligatorisches dem Fruchtgenussrecht ähnliches Recht bestehe, sei insbesondere aufgrund der Finanzierung des Kaufpreises und der mehrjährigen Kostentragung durch den Antragsgegner, unbedenklich. Selbst wenn mangels Verbücherung kein dingliches Fruchtgenussrecht vorliege und die entsprechende Vereinbarung lediglich die Vertragsteile binde, bestehe damit jedenfalls ein „Rechtsverhältnis auf Benützung der Ehewohnung“, das auch der nachehelichen Aufteilung unterliege. Ob das Recht an der Ehewohnung bisher dem Antragsgegner allein zugestanden sei, sei unerheblich, räume er doch ein, dass sie sich jedenfalls in seiner Verfügungsmacht befinde, womit sie in die Aufteilung miteinzubeziehen sei. Er wende auch nicht ein, dass die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin allenfalls dem Gebot der Bedachtnahme auf die Billigkeit widerspreche. Dazu habe sich das Erstgericht zutreffend mit den jeweiligen Wohnmöglichkeiten der Streitteile auseinandergesetzt. Die (vom Erstgericht angeordnete) Fortsetzung des sich auf die Ehewohnung beziehenden Rechtsverhältnisses durch die Antragstellerin allein begegne keinen Bedenken, zumal die Entscheidung von der Schwester des Antragsgegners als Wohnungseigentümerin unangefochten geblieben sei. Feststellungen über die Rechtsnatur hätten gegenüber Dritten ohnehin keine Bindungswirkung, selbst wenn der Dritte am Verfahren beteiligt gewesen ist; bei der Beurteilung, aufgrund welchen Rechtsverhältnisses die Ehewohnung benutzt wird, handle es sich vielmehr um eine Vorfrage des Aufteilungsanspruchs, da eine Verfügung im Sinne des § 87 Abs 2 EheG nur getroffen werden könne, wenn ein Rechtsverhältnis der dort bezeichneten Art vorliegt. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil die nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung gemäß der §§ 81 ff EheG jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhänge.

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Antragsgegners ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Unzulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts zulässig und im Sinne einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend zieht der Revisionsrekurswerber die Beurteilung der Vorinstanzen in Zweifel, das zwischen der Schwester des Antragsgegners und diesem (bzw den Ehegatten) begründete Rechtsverhältnis sei als Einräumung eines (unentgeltlichen, lebenslänglichen, obligatorischen) Fruchtgenussrechts zu qualifizieren. Sogar die Revisionsrekursgegnerin, die das Aufrechtbleiben der angefochtenen Entscheidung anstrebt, weist (richtig) darauf hin, dass es weitaus näher liegt, die Vereinbarung zwischen dem Antragsgegner und seiner Schwester als Treuhandabrede zu qualifizieren. Mit ihrem Ansinnen, nunmehr ihr als zukünftiger (alleiniger) Treugeberin die Rechte gegenüber der Schwester des Antragsgegners als Treuhänderin einzuräumen, zeigt sie selbst die Unrichtigkeit der Entscheidung der Vorinstanzen auf.

Hier wurde zwischen dem Antragsgegner und seiner Schwester die Abrede getroffen, dass sie nur nach außen als Erwerberin und Eigentümerin auftritt, wogegen er berechtigt sein sollte, die wirtschaftlichen Entscheidungen über das Schicksal der Wohnung zu treffen und auch einen allfälligen Verkaufserlös zu vereinnahmen. Eine solche Vereinbarung ist als fremdnützige Treuhand zu qualifizieren (vgl dazu nur RIS Justiz RS0010496; 5 Ob 127/08z; RIS Justiz RS0010410; P. Bydlinski in KBB³ § 1002 ABGB Rz 7), bei der wirtschaftlich der Treugeber Berechtigter ist und der Treuhänder dessen Weisungen Folge zu leisten hat. Angesichts der vereinbarten Alleinverfügungsberechtigung des Antragsgegners kommt dagegen die Beurteilung seines Rechts als bloßer (obligatorischer) Fruchtgenuss nicht in Betracht.

Da an der getroffenen Treuhandvereinbarung lediglich der Antragsgegner und seine Schwester beteiligt waren, stehen auch die Rechte daraus nur ihm selbst zu. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass zwischen den Geschwistern klar war, dass das Objekt nicht nur dem Antragsteller, sondern auch seinen übrigen Familienmitgliedern als Wohnung dienen sollte. Die Antragstellerin war in den Kauf der Wohnung in keiner Weise eingebunden und erfuhr von der gewählten Konstruktion erst im Nachhinein. Der Rechtsauffassung des Erstgerichts, auch ihr komme eine Berechtigung aus der Treuhandabrede zu, ist somit nicht zu folgen.

Wie sich aus den Ausführungen in der Revisionsrekursbeantwortung ergibt, strebt die Antragstellerin (nun) offenbar eine gerichtliche Aufteilungsentscheidung an, mit der ihr alle Rechte des Antragsgegners aus der mit seiner Schwester getroffenen Treuhandvereinbarung übertragen werden. Eine solche Rechtsfolge ist zwar grundsätzlich denkbar, weil nach Auffassung des erkennenden Senats nichts gegen eine sinngemäße Anwendung des § 87 Abs 1 erster Fall EheG auf eine Treuhandkonstruktion wie die vorliegende spricht. Diese Verfügung könnte aber nicht allein mit dem Wohnbedürfnis der Antragstellerin und dem allgemeinen Grundsatz der Billigkeit begründet werden, zumal § 87 Abs 1 EheG unter anderem auch die (gelindere) Rechtsfolge der Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines Ehegatten an der Wohnung des anderen vorsieht.

Zur endgültigen Beurteilung der Frage, in welchem Umfang (und auf welchem Weg) der Antragstellerin Rechte an der Ehewohnung einzuräumen sind, reichen die bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht aus, steht doch weder fest, welche ehelichen Vermögenswerte zum für die Aufteilung maßgeblichen Zeitpunkt über die Ehewohnung hinaus vorhanden waren, noch welche Beiträge jeder der Ehegatten zum Erwerb des Ehevermögens geleistet hat. Dies wird im fortgesetzten Verfahren nach Erörterung mit den Parteien nachzuholen sein. Sollte sich etwa ergeben, dass keine weiteren aufzuteilenden Vermögenswerte vorhanden waren, käme eine vollständige Übertragung der Rechtsposition des Antragsgegners aus der Treuhandvereinbarung auf die Antragstellerin nicht in Betracht, hat er doch nach ihrem eigenen Vorbringen Beträge zum Erwerb des Treuguts geleistet.

Der Kostenvorbehalt beruht darauf, dass mit dieser Entscheidung die Sache noch nicht endgültig erledigt wird (vgl § 78 Abs 1 AußStrG).