JudikaturJustiz1Ob110/21i

1Ob110/21i – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Juni 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****verein *****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die beklagte Partei b***** BV, *****, Niederlande, vertreten durch die Stapf Neuhauser Rechtsanwälte OG, Wien, wegen 7.218,19 EUR sA, über das als „Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 29. Jänner 2020, GZ 2 R 130/20m 15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 522,10 EUR bestimmten Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies den Einspruch der Beklagten gegen den Zahlungsbefehl als verspätet zurück.

[2] In ihrem gegen diesem Beschluss gerichteten Rekurs wandte die Beklagte – unter Darlegung von Zustellmängeln – Nichtigkeit des Verfahrens wegen fehlender internationaler Zuständigkeit ein und beantragte, dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

[3] Weil das Erstgericht das Rechtsmittel dem Rekursgericht sofort vorlegte, stellte dieses dem Erstgericht den Akt zur Durchführung der nach § 469 Abs 1 ZPO vorgesehenen Erhebungen und zur Entscheidung über den Antrag nach § 524 Abs 2 ZPO vorerst ohne Erledigung zurück.

[4] Dagegen richtet sich der „Revisionsrekurs“ der Klägerin, der nicht zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

[5] Gemäß § 514 Abs 1 ZPO ist jeder Beschluss mit Rekurs anfechtbar, sofern das Gesetz die Anfechtung nicht ausschließt. Voraussetzung der Rekurszulässigkeit ist, dass die angefochtene Entscheidung tatsächlich den Charakter eines Beschlusses hat, also einer Willenserklärung des Gerichts, mit der es unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen entweder eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder in den vom Gesetz zugelassenen Fällen eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft. Trifft das nicht zu, so ist der Ausspruch unanfechtbar, mag das Gericht dafür auch die Bezeichnung als Beschluss gewählt haben (RIS Justiz RS0106917).

[6] In der Rückstellung des Akts an das Erstgericht mit dem Auftrag, der Vorbereitung der Rekursentscheidung dienende Erhebungen vorzunehmen, liegt aber eine bloß interne Verfügung, also weder eine verfahrensrechtliche Entscheidung noch eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren. Die Zurückstellung des Akts an das Erstgericht ist deshalb unanfechtbar (3 Ob 139/18i mwN; vgl auch RS0132191 = 4 Ob 137/18b.

[7] Auch bei einem absolut unzulässigen Rekurs kann eine Rekursbeantwortung zweckmäßig sein und deren Unzulässigkeit nicht damit begründet werden, dass die absolute Unzulässigkeit des Rekurses von Amts wegen wahrzunehmen wäre; dies insbesondere dann, wenn die Frage der absoluten Unzulässigkeit des Rekurses nicht schon zweifelsfrei nach dem klaren Gesetzeswortlaut zu beantworten ist und das Erstgericht eine Zurückweisung unterlassen hat (RS0043897 [T5, vgl auch T6]). Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, weswegen ihr gemäß § 41 Abs 1 ZPO iVm § 50 Abs 1 ZPO die Kosten der Rechtsmittelbeantwortung als zweckentsprechende Rechtsverteidigungsmaßnahme zu ersetzen sind.