JudikaturJustiz1Ob11/15x

1Ob11/15x – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Januar 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinrich H*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Lang, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Gemeinde M*****, vertreten durch Dr. Josef Dengg und andere Rechtsanwälte in Golling, wegen Vertragsaufhebung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. November 2014, GZ 4 R 146/14i 30, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 16. Mai 2014, GZ 7 Cg 184/11m 26, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können nach ständiger Rechtsprechung nicht (neuerlich) mit Revision geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0042963). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei (RIS Justiz RS0042963 [T58]). Eine durch die Aktenlage nicht gedeckte Verneinung der erfolglos geltend gemachten erstinstanzlichen Verfahrensmängel durch das Berufungsgericht liegt nicht vor (vgl RIS Justiz RS0043166). Im Übrigen wäre selbst bei einem Verkehrswert der Liegenschaft von 54.024 EUR eine Verkürzung über die Hälfte nach § 934 ABGB nicht gegeben, bestand doch die vereinbarte Gegenleistung darin, dass die offenen Abgabenverbindlichkeiten von 34.766,65 EUR einer KG, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter der Kläger war, bei der beklagten Gemeinde abgedeckt werden. Dies erfolgte einerseits durch Verrechnung mit dem festgesetzten „Kaufpreis“ und andererseits durch deren Abschreibung.

2. Soweit sich die Revisionsausführungen gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen richten, ist ihnen zu erwidern, dass die Beurteilung der Tatfrage dem Obersten Gerichtshof entzogen ist (RIS Justiz RS0069246).

3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).